RS OGH 2019/4/25 4Ob46/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
beobachten
merken

Norm

ABGB §257
ABGB §258

Rechtssatz

Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132619

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten