RS OGH 2024/8/28 4Ob46/19x; 7Ob101/24i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2019
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Norm

ABGB §257
ABGB §258
  1. ABGB § 257 heute
  2. ABGB § 257 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 257 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. ABGB § 258 heute
  2. ABGB § 258 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 258 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132619

Im RIS seit

24.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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