Norm
ABGB §257Rechtssatz
Ist im Fall einer dauerhaften Änderung des Wohnorts des Betroffenen sowohl eine rechtsgeschäftliche Auflassung des bisherigen Haushalts als auch eine rechtsgeschäftliche Begründung eines neuen Haushalts erforderlich, so darf ein Rechtsgeschäft über die Veräußerung einer Liegenschaft, die zur Befriedigung des aktuellen Wohnbedürfnisses des Betroffenen dient, nicht vor dem Abschluss eines (aufschiebend bedingt geschlossenen) Vertrags (bzw vor einem unabänderlichen Vertragsentwurf verbunden mit einer Abschlusszusage) über die Begründung des neuen Haushalts genehmigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132619Im RIS seit
24.06.2019Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021