TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/16 99/02/0032

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Veröffentlicht am 16.02.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §56 Abs1 Z1;
FrG 1997 §61 Abs1;
SGG §12 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des M Y in G, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz und Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwälte in Linz, Graben 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 1. Februar 1999, Zl. Sich41-35-1996, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Februar 1999 wurde über den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 61 Abs. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 (im folgenden kurz: FrG 1997) in Verbindung mit § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes I. vom 19. Juli 1995 bzw. des OGH vom 29. Februar 1996 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Aufgrund dieser Verurteilung nach dem Suchtgiftgesetz sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Deshalb sei die Abschiebung beabsichtigt; weiters werde festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitze eines gültigen Reisedokumentes sei, weswegen die sofortige Abschiebung nicht möglich sei. Bis zum Einlangen des benötigten Reisedokumentes werde der Beschwerdeführer daher in Schubhaft genommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 61 Abs. 1 FrG 1997 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern.

Nach § 56 Abs 1 Z. 1 leg. cit. können Fremde, gegen die ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar ist, von der Behörde zur Ausreise verhalten werden, wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit notwendig erscheint.

Der vorliegende Sachverhalt bietet nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers im Grunde des § 56 Abs. 1 Z. 1 FrG aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit notwendig sein werde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 96/02/0547). Dies vor allem auch im Hinblick auf die erwähnte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz, da die Gefahr einer Wiederholung eines solchen deliktischen Verhaltens besonders groß ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0367, mwN).

Wenn daher die belangte Behörde bei dieser Sachlage die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung als gegeben erachtet, begegnet dies keinen Bedenken, zumal es auch für den Sicherungszweck nach § 69 Abs. 3 FrG 1997 genügt, daß die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (vgl. das zur vergleichbaren Bestimmung des § 48 Abs. 3 FrG 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1996, Zl. 96/02/0194, mwN).

Der Beschwerdeführer erachtet sich schließlich dadurch beschwert, daß die belangte Behörde einen Mandatsbescheid erlassen habe, wobei diese Vorgangsweise nach § 61 Abs. 2 FrG 1997 nur dann zulässig sei, wenn sich der Fremde nicht nur kurzfristig in Haft befinde; es hätte daher ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen, im Zuge dessen sich ergeben hätte, daß die Voraussetzungen der Verhängung der Schubhaft für eine Abschiebung nicht vorlägen, zumal sich der Beschwerdeführer rechtsgetreu verhalten werde. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer Ausführungen darüber unterläßt, welches "rechtsgetreue" Verhalten das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, das der Notwendigkeit der Überwachung seiner Ausreise entgegengestünde.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Entscheidung über den - zur hg. Zl. AW 99/02/0010, protokollierten - Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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