TE Bvwg Beschluss 2018/6/5 L518 2191523-1

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Veröffentlicht am 05.06.2018
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Entscheidungsdatum

05.06.2018

Norm

AsylG 2005 §3
BFA-VG §11 Abs3
BFA-VG §16 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

L518 2191523-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde vom 21.03.2018 von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2018, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als bP benannt), ist Staatsangehörige von Armenien und brachte nach illegaler Einreise um den 30.01.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen Folgendes vor:

Sie habe im Mai 2017 ihren nunmehrigen Verlobten über das Internet kennen gelernt und weil dieser in Österreich sei, sei sie ihm nachgereist. Sie möchte mit ihrem zukünftigen Ehemann zusammenleben.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

I.3. Mit Zustellverfügung des BFA vom 19.02.2018 wurde die Zustellung des Bescheides gem. § 11 Abs. 3 BFA-VG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der bP an deren Meldeadresse verfügt. Der Zustellverfügung wurde eine Kurzinfo für die durchführende Dienststelle der LPD bei Zustellung gem. § 11 BFA-VG beigefügt. Zum Zeitpunkt der Zustellung befand sich die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse und der Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.02.2018 persönlich durch ein Organ der XXXX ausgefolgt und ihr die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen. Diese persönliche Übernahme am 20.02.2018 wurde von der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen ließ sich die Zustellung des Bescheides vom XXXX , Zahl XXXX am 20.02.2018 zudem auch noch von der PI Mondsee bestätigen; ein diesbezüglicher Bericht liegt im erstinstanzlichen Akt ein.

I.4. Mit einem beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2018 eingelangten Schreiben erhob die bP durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde.

I.5. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde am 11.04.2018 im elektronischen Rechtsverkehr ein Verspätungsvorhalt an die Vertretung der bP mit dem Inhalt übermittelt, dass davon ausgegangen wurde, dass die Beschwerde vom 21.03.2018 verspätet eingebracht worden ist.

I.6. Am 27.04.2018 langte über die Vertretung der bP eine Stellungnahme ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Schwägerin der bP den Tag der Zustellung mit 21.02.2018 benannte. Nachdem die Schwägerin der bP über die Wichtigkeit des Zustelldatums informiert ist, wurde über nochmalige Nachfrage die Zustellung am 21.02.2018 dezidiert bestätigt und wurde deshalb seitens der rechtsfreundlichen Vertretung eine absichernde Rückfrage beim BFA unterlassen. Überdies habe die bP die Auskunft erteilt, dass ihr der Bescheid und die Verfahrensanordnung auf dem Postweg zugestellt worden wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Zeitpunkt der Zustellung befand sich die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse und der Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 20.02.2018 persönlich durch ein Organ der XXXX ausgefolgt und ihr die weiße Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen. Diese persönliche Übernahme am 20.02.2018 wurde von der Beschwerdeführerin durch eigenhändige Unterschrift bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 21.03.2018 Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP auf den Verspätungsvorhalt vermochte den Feststellungen nicht entgegen zu treten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (vgl. dazu auch § 16 Abs. 1 BFA-VG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn er ihm nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20.02.2018 durch die PI XXXX durch persönliche Übergabe zugestellt, was durch eine im Verwaltungsakt einliegende "Bestätigung über den Erhalt amtssignierter Dokumente", Zl. XXXX dokumentiert ist. Durch die rechtswirksam erfolgte Zustellung wurde der Lauf der Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in Gang gesetzt. Während der offenen Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb der Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit am 20.03.2018. Die vorliegende Beschwerde wurde erst danach, nämlich am 21.03.2018, und somit verspätet eingebracht.

Da die Beschwerde verspätet war, ist spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da der Antrag zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristbeginn,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, persönliche Übernahme,
Rechtsmittelfrist, rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit,
verspätete Beschwerde, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung,
Zustellverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L518.2191523.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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