TE Bvwg Beschluss 2019/1/14 L524 2153248-2

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §18
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L524 2153248-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018, Zl. 1084757905-151203271, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1VwGVG iVm § 18 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 25.10.2018, Zl. 1084757905-151203271, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer über seinen gewillkürten Vertreter fristgerecht Beschwerde.

4. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 20.11.2018, eingelangt am 21.11.2018, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 25.10.2018, Zl. 1084757905-151203271, trägt keine Unterschrift jenes Organwalters, der die Erledigung genehmigt hat. Die Erledigung enthält an Stelle der Unterschrift auch kein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung. Im Verwaltungsakt befindet sich auch keine Durchschrift oder Kopie der an den Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung der Erledigung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Gemäß § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, jeweils unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG I², § 18 Rz 8).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176, 29.11.2011, 2010/10/0252). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018; 31.10.2014, Ra 2014/08/0015; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009).

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG muss also jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift - bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung - genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Im vorliegenden Fall erfolgte keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 25.10.2018, da die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist und diese auch nicht durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Organwalters genehmigt wurde.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, weshalb diese zurückzuweisen war.

Das Verfahren ist daher weiter beim BFA anhängig:

Zur Vermeidung von weiteren Verfahrensverzögerungen wird auch darauf hingewiesen, dass sich das BFA in seiner Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund auseinandersetzen wird müssen. Dies erfolgte in der als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 25.10.2018 nicht. Hier wird lediglich ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Clanurteil als nicht authentisch eingestuft. Zu diesem Ergebnis gelangt das BFA jedoch nur aufgrund eigener Mutmaßungen, wie ein solches Clanurteil nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Organs auszusehen habe. Der gesamten Erledigung lassen sich aber keine Feststellungen entnehmen, wie ein solches Clanurteil tatsächlich aussieht. Den diesbezüglichen Ausführungen kommt daher keinerlei Begründungswert zu.

Mit dem konkreten Fluchtgrund setzt sich das BFA in der Beweiswürdigung nicht einmal ansatzweise auseinander. Großteils erfolgt unter dem Titel "Beweiswürdigung" nur eine Zusammenfassung des Vorbringens des Beschwerdeführers und eine rechtliche Beurteilung. Weiters verweist das BFA auf drei vom Beschwerdeführer vorgelegte Videos, die von einem Dolmetscher übersetzt worden wären. Im gesamten Akt findet sich aber keine Niederschrift dieser Übersetzung. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BFA herangezogenen - auf 108 (!) von insgesamt 148 Seiten der Erledigung umfassenden - Länderfeststellungen veraltet sind und über weite Strecken keine Relevanz für den vorliegenden Fall aufweisen. Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat - wie dem Irak - können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben.

Vor einer Bescheiderlassung hat daher das BFA die aufgezeigten Mängel zu sanieren und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde als Teil seines Vorbringens im Verfahren auseinanderzusetzen und gegebenenfalls entsprechende geeignete Ermittlungen durchzuführen und diese bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 AVG.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen, Asylverfahren, Beweiswürdigung,
Fluchtgründe, Genehmigung, Nichtbescheid, Unterfertigung,
Unterschrift, Unzuständigkeit BVwG, Zurechenbarkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2153248.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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