TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 L516 2160762-3

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §16 Abs2
BFA-VG §16 Abs4
BFA-VG §21 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2160762-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 20.12.2018, Zahl GF: 1107053707 VZ: 180528832-EAST Ost, beschlossen:

A)

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs 1 VwGVG iVm § 16 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein erster Bescheid des BFA im Zulassungsverfahren vom 16.07.2018, mit welchem jener Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zur Gänze wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, wurde in Stattgabe einer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2018, L516 2160762-2/5E, gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

2. Das BFA wies in der Folge mit gegenständlich angefochtenem Bescheid am 13.11.2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit diesem Bescheid erließ das BFA keine Rückkehrentscheidung.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17.01.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren zum gegenständlichen Folgeantrag im ersten Rechtsgang den Bescheid des BFA gem §21 Abs 3 BFA-VG behoben und zurückverwiesen. Damit galt dieses Verfahren ex lege als zugelassen und der Aufenthalt des Fremden wurde dadurch rechtmäßig (§13 AsylG).

1.2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid hat das BFA den Folgeantrag neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ohne diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.

1.3. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ist festgehalten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Zur Feststellung der aufschiebenden Wirkung

Entscheidungswesentliche Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG haben Beschwerden gegen Bescheide grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Abweichend davon normiert § 16 Abs 2 BFA-VG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen eine Entscheidung des BFA, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, wenn entweder diese Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, gegenständlich einer Rückkehrentscheidung, verbunden ist, oder davor bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.2. Mit der Erlassung der im ersten Rechtsgang auf § 21 Abs 2 BFA-VG gestützten Zurückverweisungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes galt das gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers ex lege als zugelassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde dadurch rechtmäßig (§13 AsylG). Dadurch wurden auch allenfalls davor bestanden habende Ausweisungen oder Rückkehrentscheidungen gegenstandslos und diese können auch nicht mehr vollzogen werden (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).

3.3. Da das BFA mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid keine neue Rückkehrentscheidung erlassen hat, besteht gegenwärtig keine aufrechte Rückkehrentscheidung und auch aktuell kein Titel für eine Abschiebung (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 23.02.2017, Ra 2016/21/0152).

3.4. Damit liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 BFA-VG vor, weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des BFA im angefochtenen Bescheid, wonach die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, als falsch erweist und der gegenständlichen Beschwerde tatsächlich ex lege die aufschiebende Wirkung gem § 13 Abs 1 VwGVG zukam.

3.5. Die - wie soeben dargestellt - unrichtige Rechtsansicht des BFA in der Rechtsmittelbelehrung bedeutet eine aktuelle Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers, da diesem nach Ablauf der in § 16 Abs 4 BFA VG vorgesehenen Frist die Abschiebung in den Herkunftsstaat droht. Es war daher gegenständlich spruchgemäß festzustellen, dass der Beschwerde bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt.

Zu B)

Revision

3.7. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, entschiedene Sache, ex lege -
Wirkung, Folgeantrag, res iudicata, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2160762.3.01

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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