TE Bvwg Beschluss 2019/2/26 L516 2215034-1

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Veröffentlicht am 26.02.2019
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Entscheidungsdatum

26.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §18
AVG §18 Abs3
AVG §18 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2215034-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den "Bescheid" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 18 Abs 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit einem als "Bescheid" betitelten Erledigung vom 25.01.2019, Zahl XXXX , den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab und sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

2. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.02.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Die im Verwaltungsakt befindliche und mit 25.01.2019 datierte Urschrift der angefochtenen Erledigung weist die Unterschrift des Genehmigenden auf. Diese Urschrift ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die Beschwerdeführerin übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Die der Beschwerdeführerin zugegangene und vom BFA als Bescheid intendierte Erledigung vom 25.01.2019 weist weder eine Unterschrift noch eine alternative Beglaubigung durch eine Kanzlei auf.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, in welchem die Urschrift sowie die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegte Kopie der letzten Seite jener Ausfertigung vom 25.01.2019, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, enthalten sind (Aktenseite 195; 395). Letztere Kopie entspricht - mit Ausnahme der hier nicht vorhandenen Unterschrift - vollständig der im Verwaltungsverfahrensakt befindlichen letzten Seite der Urschrift. Das BFA hat in seinem Anschreiben zur Beschwerdevorlage vom 21.02.2019 dem auch nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Rechtslage

3.1 Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist.

3.2. Gemäß § 18 Abs 3 AVG idgF sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

3.3. Gemäß § 18 Abs 4 leg cit hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4. Bei der gegenständlich angefochtenen Ausfertigung, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, handelt es sich um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Die der Beschwerdeführerin zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde vom 25.01.2019 weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf.

Damit ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassen anzusehen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).

3.5. Die von der Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid; das Bundesverwaltungsgericht darf daher mangels Zuständigkeit nicht über die Beschwerde in der Sache absprechen (VwGH 12.12.2017, Ra 2017/05/0105).

3.6. Aufgrund des Vorliegens eines Nichtbescheides ergibt sich im gegenständlichen Verfahren des Weiteren, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin nach wie vor beim BFA anhängig ist und sich das BFA vor einer folgenden Bescheiderlassung jedenfalls mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde als Teil ihres Vorbringens im Verfahren auseinandersetzen muss. Das BFA wird dazu jedenfalls auch entsprechend geeignete Ermittlungen durchführen müssen, zumal auch die zuletzt am 15.06.2018 erfolgte Einvernahme vor dem BFA bereits mehrere Monate zurückliegt und daher fallbezogen aufgrund der vorliegenden Erkrankung eine Befragung sowie Erhebungen zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur Lebenserwartung erforderlich sind, und diese bei der anschließenden Entscheidung zu berücksichtigen haben.

3.7. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen, da noch kein Bescheid erlassen ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.8. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.9. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.10. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Genehmigung, gesundheitliche Beeinträchtigung,
Nichtbescheid, Unterfertigung, Unterschrift, Unzuständigkeit BVwG,
Zurechenbarkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2215034.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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