TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W114 2119665-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2119665-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG, Völkermarkter Ring 1, 9020 Klagenfurt, vom 06.07.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 25.06.2015, AZ II/4-EBP/11-126515400, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 24.03.2011 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen 2011 und Flächennutzung 2011 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). In den jeweiligen MFAs wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,12 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 84,32 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116033715, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,78 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden ZA, wobei ich weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117104449, für das Antragsjahr 2011 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,12 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,28 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2012, AZ GB I/TPD/117843472, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

6. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 10.10.2012 auf 56,60 ha korrigiert.

7. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725732, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.08.2013 Berufung.

9. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 56,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 47,42 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 01.10.2013, AZ GB I/TPD/119941137, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

10. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848030, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden wurden.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2014 einen Vorlageantrag.

12. Am 05.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer

XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

13. Am 18.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.

14. In einem "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011, Berechnungsstand: 04.07.2014" führte die AMA aus, dass aufgrund der vorgelegten "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX und der LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion zu verhängen sei.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2015, GZ W225 2015107-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725732, i.d.F. der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848030, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.

16. Die vorgelegten Bestätigungen berücksichtigend wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 25.06.2015, AZ II/4-EBP/11-126515400, für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von 58,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 53,86 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,97 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 49,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,18 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX und die LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - keine Differenzfläche.

17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2015 Beschwerde. Der BF beantragt darin

1. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine EBP 2011 auf Basis von zumindest 59,58 Zahlungsansprüchen mit einem Wert je Zahlungsanspruch von zumindest EUR 154,46 d.h. in der Höhe von zumindest EUR XXXX zugesprochen werde,

2. dem BF im Rahmen des Parteiengehörs sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen im Detail hinsichtlich der auf den gegenständlichen Almen durchgeführten Kontrollen zukommen zu lassen,

3. die Beiziehung von amtlichen Sachverständigen unter Beiziehung des Beschwerdeführers zur detaillierten Feststellung der Almfutterfläche durch Befundung vor Ort unter Außerachtlassung des Almleitfadens sowie um die Flächen auf Basis zielführender Messsysteme zu messen und bewerten und mit den vorhandenen mathematischen Methoden die Fläche unter Einbeziehung der Neigungswinkel zu berechnen,

4. die Vernehmung von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar) sowie Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte).

Begründend führte der BF zunächst aus, die AMA hätte eine amtliche Flächenfestlegung im Jahr 2014 im Ausmaß von 56,83 ha nicht berücksichtigt.

Weiters treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Die VOK/Verwaltungskontrolle sei mangelhaft und fehlerhaft und habe kein einschlägiges, einem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legendes Ergebnis geliefert. Die Prüfer hätten mehrere Fehler begangen. Sie hätten den Almleitfaden angewandt, welcher gemeinschaftswidrig sei, da dieser von innerstaatlichen Behörden herausgegeben worden sei und nicht von einer Rechtssetzungsinstanz der EU stamme. Zudem gehe der Almleitfaden bei Flächen, auf welchen vereinzelt Bäume (etwa Lärchen) stehen, vom Vorliegen nicht weidefähiger Flächen aus und nehme eine Überschirmung und damit eine entsprechende Reduktion der Futterflächen an.

Die Behörde hätte von sich aus die tatsächliche Futterfläche erheben müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Beschwerdeführer im Nachhinein sanktioniere, wenn sie im Vorhinein ihre bzw. die Angaben des Almobmannes entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme.

Es sei bei der Digitalisierung mit der größtmöglichen Sorgfalt vorgegangen worden und sei die Flächenfeststellung trotz Digitalisierung ein "Schätzspiel" und daher willkürlich. Die Behörde habe ein inadäquates bzw. unionsrechtswidriges Messsystem angewandt

Es könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die Republik für die Einführung eines adäquaten Messsystems verantwortlich sei.

Es lägen somit keine sicheren Mess- und Kontrollsysteme vor. Eine Kombination von Farbinfrarotbildern, Kartierungen der Referenzflächen und Kontrollen an Ort und Stelle müssten angewandt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, einen Sachverständigen mit der Messung nach dieser Methoden zu beauftragen. Es gebe keine Angaben, ob die Neigungen der Almflächen berücksichtigt worden seien. Auf der Alm sei auch Lärchenbestand vorhanden; dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

In der Anwendung eines mangelhaften Mess- Und Kontrollsystems liege ein Behördenirrtum, der dem BF nicht aufgefallen sei und auch nicht auffallen hätte können. Da die 12-monatige Frist seit der Digitalisierung wie auch seit der gegenständlichen VOK abgelaufen sei, wäre eine Rückforderung auch aus diesem Grund bereits geschlossen.

Unter Verweis auf den ehemaligen EU-Kommissar Dr. Franz Fischler werde ausgeführt, dass die Genauigkeit der österreichischen Methode nur 10-20 % betrage. Hieraus ergebe sich, dass das gegenständliche Mess- und Kontrollsystem schwer mangelhaft, gesetzlos, willkürlich und unzulässig sei. Auch der BOKU-Fachexperte Mag. Guggenberger vertrete den Standpunkt, dass die Erhebung von Almfutterflächen ein subjektiver Prozess sei.

Der "Nicht-LN-Faktor" sei erst 2010 eingeführt worden und könne nicht rückwirkend zulasten des Beschwerdeführers angewendet werden. Es stelle kein faires Verfahren dar, wenn früher nicht vorhandene Messmethoden als Verschulden oder Nachteil dem Beschwerdeführer angelastet werde.

Landschaftselemente wären nicht berücksichtigt worden.

Die Referenzfläche hätte von der Behörde in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren bescheidmäßig festgestellt werden müssen. Für jede Referenzparzelle werde eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt, was behördliches Ergebnis sei. Daher könne den Beschwerdeführer an einer allenfalls falschen Digitalisierung/Festsetzung durch die Behörde kein Verschulden treffen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu Unrecht erfolgt und nicht sachgerecht begründet worden.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichtnutzung von Zahlungsansprüchen liege nicht vor.

18. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

19. Am 11.07.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

20. In einer Stellungnahme vom 16.08.2017 führte der BF ergänzend zu seinem Beschwerdevorbringen, die in der Beschwerde behauptete amtliche Flächenfestlegung aus dem Jahr 2014 im Ausmaß von 56,83 ha würde sich aus einem dem Schreiben beigefügten, zur EBP 2014 ergangenen Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122729049, ergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.03.2011 einen MFA für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 sowohl Bewirtschafter als auch Auftreiber auf die XXXX sowie Auftreiber auf die XXXX . In den jeweiligen MFA wurden für das Antragsjahr 2011 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,12 ha und für die XXXX mit einem Ausmaß von 84,32 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116033715, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 39,78 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Am 17.09.2012 fand auf der XXXX in Anwesenheit des BF, der die erforderlichen Auskünfte erteilte, eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,12 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 20,28 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem BF als Bewirtschafter der XXXX mit Schreiben vom 24.09.2012, AZ GB I/TPD/117843472, zum Parteiengehör übermittelt. Vom BF wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Die Almfutterfläche auf der XXXX wurde am 10.10.2012 auf 56,60 ha korrigiert.

1.5. Aufgrund einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725732, für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.08.2013 Berufung.

1.7. Am 19.08.2013 fand auf der XXXX eine VOK durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2011 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 56,60 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 47,42 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 01.10.2013, AZ GB I/TPD/119941137, zum Parteiengehör übermittelt. Vom Bewirtschafter wurde - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.8. Die Ergebnisse der VOK auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848030, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt, zumal Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2014 einen Vorlageantrag.

1.10. Am 05.06.2014 langte bei der AMA eine Bestätigung gemäß "Task Force Almen" der Landwirtschaftskammer XXXX hinsichtlich des Antragsjahres 2011 ein. Dabei bestätigt die Landwirtschaftskammer XXXX im Fall der XXXX für das Antragsjahr 2011, dass der BF als Bewirtschafter dieser Alm die Fläche im Rahmen der erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung weder für den Landwirt noch für die Landwirtschaftskammer erkennbar gewesen wäre.

1.11. Am 18.06.2014 langte bei der Landwirtschaftskammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2011 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters der XXXX ausgehen können.

1.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2015, GZ W225 2015107-1/2E, wurde der Bescheid der AMA vom 30.07.2013, AZ II/7-EBP/11-119725732, i.d.F. der Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-120848030, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die AMA zurückverwiesen.

1.13. Mit Bescheid der AMA vom 25.06.2015, AZ II/4-EBP/11-126515400, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 nunmehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Dabei wurde von 58,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 53,86 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 33,97 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 49,98 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 30,18 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich - die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" hinsichtlich der XXXX und die LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX berücksichtigend - keine Differenzfläche. Eine Flächensanktion wurde daher nicht verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei VOK haben eine Reduktion der Almfutterfläche der XXXX und der XXXX ergeben. Vom Beschwerdeführer werden die Ergebnisse der durchgeführten VOK nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum diese Ergebnisse nicht rechtskonform sein sollten, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser VOK und der sich daraus ergebenden rückwirkend ermittelten Futterflächen auch für das relevante Antragsjahr 2011 ausgegangen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29.10.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009 lautet auszugsweise:

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von

Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt.

Ist die für die Zwecke der Betriebsprämienregelung ermittelte Fläche geringer als die angemeldete Fläche, so wird zur Bestimmung, welche der Zahlungsansprüche nach Maßgabe des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen sind, wie folgt vorgegangen:

a) Berücksichtigt wird die ermittelte Fläche, wobei mit den Zahlungsansprüchen mit dem höchsten Wert begonnen wird.

b) Die Zahlungsansprüche mit dem höchsten Wert werden dabei dieser Fläche zuerst zugewiesen, gefolgt von den Zahlungsansprüchen mit dem nächstniedrigeren Wert usw.

[...]"

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.2.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 53,86 ha eine tatsächlich vorhandene Gesamtfläche von 49,98 ha ermittelt. Aufgrund der vom BF vorgelegten LWK-Bestätigung hinsichtlich der XXXX sowie der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX wurde jedoch von der AMA unter Berücksichtigung von Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 (iVm § 8i MOG 2007) für die auf diesen Almen festgestellten Flächenabweichungen keine Sanktion verhängt. Daher ist durch das erkennende Gericht nicht auf jene Ausführungen des BF einzugehen, welche sich mit seinem Verschulden bei der Beantragung von Futterflächen und somit mit der - nicht verhängten - Flächensanktion befassen.

3.2.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Die AMA ging - ausgehend von der Feststellung einer geringeren Almfutterfläche auf der XXXX und der XXXX als vom jeweiligen Bewirtschafter beantragt wurde - bei der Berechnung der EBP 2011 gemäß Art. 57 der VO (EG) 1122/2009 zu Recht von den bei den VOK ermittelten Futterflächen aus. Die Ergebnisse der durchgeführten VOK sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Auch der allgemeine Hinweis auf frühere amtliche Feststellungen zum Ausmaß der Futterflächen ohne konkreten Hinweis, warum die Ergebnisse der auf der XXXX und der XXXX durchgeführten und berücksichtigten Kontrollen falsch sein sollten, vermag daran nichts zu ändern (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111).

Es wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236).

Den Beschwerdeführer trifft nämlich die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die AMA zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung einer allfälligen in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktion nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.2.3. Wenn der BF unter Verweis auf einen EBP Bescheid der AMA betreffend das Antragsjahr 2014, AZ II/7-EBP/14-122729049, einwendet, es hätte hinsichtlich der ihm zustehenden Futterfläche eine amtliche Flächenfestlegung im Ausmaß von 56,83 ha gegeben, ist dazu festzuhalten, dass es sich dabei um die in dem betreffenden Bescheid konkret für das Antragsjahr 2014 festgestellte, dem BF in diesem Jahr zustehende beihilfefähige Gesamtfläche (bestehend aus der Heimfläche des BF sowie den dem BF zustehenden anteiligen Almfutterflächen auf der XXXX , der XXXX und auf zwei weiteren Almen) handelt. Eine Relevanz dieser Flächenfeststellung betreffend das Jahr 2014 für die dem BF im gegenständlichen Antragsjahr zustehende Gesamtfläche ist somit augenscheinlich nicht gegeben.

3.2.4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.

3.2.5. Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung von Sachverständigengutachten sowie die Einvernahme von Dr. Franz Fischler (ehemaliger EU-Kommissar) und Mag. Thomas Guggenberger (BOKU-Fachexperte) beantragt, so wird vom Bundesverwaltungsgericht abermals darauf hingewiesen, dass entsprechend der Rechtsprechung des VwGH den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Ausgehend von diesem Grundsatz, ist es daher an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert die VOK auf der XXXX und der XXXX , tritt diesen jedoch nicht auf gleicher fachlicher und sachlicher Ebene entgegen.

Die Kontrollberichte zu VOK stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Erkenntnis vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der VOK unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541).

Zu dem ins Verfahren hinsichtlich der XXXX eingebrachten Gutachten über die Futteraufnahme der Weidetiere von verholzten Pflanzenarten und deren möglichen Auswirkungen auf die Einschätzung der Almfutterfläche von HR Univ. Doz. Dr. Karl Buchgraber ist noch auszuführen, dass demnach lediglich im Fall einer kombinierten Beweidung mit Rindern, Pferden, Schafen und Ziegen ein allfälliger Flächenzuschlag von 10 % der Almfutterfläche in Frage kommt. Im gegenständlichen Antragsjahr wurden auf die XXXX jedoch nur Rinder aufgetrieben, sodass bereits aus diesem Grund nicht näher auf diese Thematik eingegangen werden musste.

In diesem Zusammenhang sei zudem noch darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter der XXXX das bei der gegenständlichen VOK 2013 ermittelte Almfutterflächenausmaß letztlich anerkannt und seiner Antragstellung in den darauffolgenden Jahren zugrunde gelegt hat. Die Handlungen des Almbewirtschafters, der als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des auftreibenden Beschwerdeführers fungierte, muss sich der BF jedoch zurechnen lassen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 bzw. VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.2.6. Die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30%-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10%-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10%-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der durchgeführten VOK beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

3.2.7. Hinsichtlich des Vorbringens der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen wird ausgeführt, dass gemäß § 4 Abs. 3 lit. b und d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, Landschaftselemente bis zu einem gewissen Ausmaß unter bestimmten Bedingungen auf die Referenzparzelle anzurechnen sind. Dies gilt aber nur für jene Teilflächen, für die kein Abschlag für nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen erfolgt. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt. Da der Beschwerdeführer nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde in diesem Punkt ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.2.8. Dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Referenzfläche bescheidmäßig hätte feststellen müssen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.

3.2.9. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen, Ergebnisse und Feststellungen hinsichtlich der durchgeführten VOK im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,
Gutachten, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Sachverständigengutachten, Verschulden, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2119665.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten