TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 W219 2213663-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art.133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §4 Abs1
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
FMGebO §51 Abs2
GSVG §150
MRG §1
RGG §1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W219 2213663-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.10.2018, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm § 47ff FGO insoweit stattgegeben, als die Beschwerdeführerin bis 31.12.2022 von den Rundfunkgebühren für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen befreit wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 20.08.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an.

Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin an, dass keine weiteren Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben.

Dem Antrag wurden folgende Unterlagen angeschlossen:

-

eine Vollmacht für den Blinden- und Sehbehindertenverband XXXX ausgestellt von der Beschwerdeführerin,

-

ein Lohnabrechnungsbeleg für den Monat Juli 2018 der XXXX für die Beschwerdeführerin,

-

eine Vergleichsausfertigung betreffend die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 3 für die Beschwerdeführerin,

-

ein Mietvertrag über ein betreutes Wohnen, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin als Mieterin und der XXXX als Vermieterin,

-

der Behindertenpass der Beschwerdeführerin.

2. Am 03.09.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin und ebenso an den von dieser bevollmächtigten Blinden- und Sehbehindertenverband XXXX unter dem Titel "ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME" folgendes Schreiben:

"[...] wir haben Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

* Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Für das ggst. Wohnappartment kommt das MRG nicht zur Anwendung, daher wurde für den Wohnungsaufwand der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag von EUR 140,00 in Abzug gebracht. Bei Geltendmachung anerkannter außergewöhnlicher Belastungen reichen sie bitte Ihren aktuellen Einkommensteuerbescheid nach. Bitte geben Sie außerdem den für die Zuschussleistung erforderlichen Betreiber (Ihren Telefonanbieter) bekannt.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

* Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetztes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

* Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

* Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- und Wohnbeihilfenbescheid,

* Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

* Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, Abteilung Befreiung, [...], eine schriftliche Stellungnahme abgeben. [...]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[...]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE [...]

ANTRAGSTELLER/IN

[Beschwerdeführer]

Einkünfte--

Lohn/Gehalt-€ 1.507,47-monatl.

--

Summe der Einkünfte

Sonstige Abzüge

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

Summe der Abzüge-€ 1.507,47

€ -140.00

€ -140,00-monatl.

monatl.

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

Richtsatz für 2 Haushaltsmitglied-€ 1.367,47

€ 1.018,55-monatl.

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG-€ 348,92-monatl.

3. Mit E-Mail vom 10.09.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der XXXX , in welchem von dieser betont wurde, dass das von ihr angebotene betreute Wohnen dem Mietrechtsgesetz unterliege.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 02.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Das Haushaltseinkommen übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze. Dem Vorbringen, dass der vorgelegte Mietvertrag dem Mietrechtsgesetz (MRG) unterliege, könne nicht gefolgt werden, weil gemäß § 1 Abs. 2 Z 1a MRG Wohnungen oder Wohnräume, welche von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fielen. Ein Einkommensteuerbescheid sei von der Beschwerdeführerin nicht nachgereicht worden und auch ein Betreiber (Telefonanbieter) nicht bekanntgegeben worden. Als "Berechnungsgrundlage" enthält der bekämpfte Bescheid dieselbe Aufstellung wie bereits das unter Pkt. I.2. wiedergegebene Schreiben der belangten Behörde.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 30.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre reinen Mietkosten € 551,89 betragen würden. Aufgrund des Verweises im Mietvertrag auf das MRG treffe die im Bescheid dargelegte Argumentation der Behörde, dass dieser Vertrag dem MRG nicht unterliege, nicht zu. Die Vermieterin sei darüber hinaus weder eine karitative noch eine humanitäre Organisation. Für das betreute Wohnen gebe auch keine Unterstützung der öffentlichen Hand. Betreffend Telefonanbieter habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bereits in einem Telefonat am 07.09.2018 mitgeteilt, dass sie derzeit über ein Diensthandy verfüge, welches sie auch privat benützen könne. Der Beschwerde wurden darüber hinaus nochmals die bereits mit Antragstellung vorgelegten Unterlagen beigefügt.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 23.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin (Antragstellerin um Befreiuung von den Rundfunkgebühren und um Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt) bezieht Pflegegeld und verfügt in ihrem Haushalt, dem keine weitere Person angehört, über Einkünfte von € 1.507,47 monatlich. Sie bezahlt für ihre Wohnung (36,73 m² + 8 m² Terrasse) einen Mietzins in der Höhe von € 551,89 monatlich aufgrund eines Mietvertrages, der klar zwischen dem genannten Mietzins und den zusätzlich verrechneten Kosten für eine "Grundversorgung mit sozialen Diensten der Altenhilfe" (€ 298,10) unterscheidet.

Die Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht den Betreiber angegeben, bei welchem sie beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die in Pkt. I. bzw. Pkt. II.1. erwähnten Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind, und sind nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Rundfunkempfangseinrichtungen

§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.

(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Gebührenpflicht, Meldepflicht

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde

[...]

Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich

(2) Werden an einem Standort mehr als zehn Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben, so ist, sofern nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt, für jeweils bis zu zehn solcher Einrichtungen eine weitere Gebühr gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(3) Auf Grund der Entrichtung einer Gebühr gemäß Abs. 1 dürfen am jeweiligen Standort eine unbeschränkte Anzahl von Radio- bzw. Fernseh-Empfangseinrichtungen betrieben werden in

1. der Wohnung des Rundfunkteilnehmers, einschließlich der Gästezimmer von Privatzimmervermietern (Art. III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974),

2. Betriebsstätten eines Rundfunkunternehmers und eines zur Herstellung, zum Vertrieb, zur Vermietung oder zur Reparatur von Rundfunkempfangseinrichtungen befugten Gewerbetreibenden für Zwecke der Ausübung des Gewerbes,

3. Unterrichtsräumen einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,

4. Amtsräumen einer Bezirksverwaltungsbehörde, einer Polizeidienststelle,

5. der Gastronomie sowie in Gästezimmern von gewerblichen Beherbergungsbetrieben,

6. Heimen für Auszubildende, Heimen für ältere Menschen und in Anstalten für die Rehabilitation oder Pflege von Behinderten.

(3a) Entrichtet der Rundfunkteilnehmer bereits für eine Wohnung ununterbrochen die Rundfunkgebühr, so ist für jede weitere Wohnung dieses Rundfunkteilnehmers die Abgabe einer auf jene Kalendermonate eines Kalenderjahres eingeschränkten Meldung nach § 2 Abs. 3 zulässig, an welchen wiederkehrend die Betriebsbereitschaft der Rundfunksempfangseinrichtungen in der weiteren Wohnung hergestellt wird, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(3b) Für Standorte, an welchen geschäftsbedingt saisonal wiederkehrend der Betrieb eingestellt wird, ist die Abgabe einer dermaßen eingeschränkten Meldung zulässig, dass pro Kalenderjahr nur für die Monate des Betriebes Rundfunkgebühr zu bezahlen ist, wobei dieser Zeitraum mindestens vier Monate im Kalenderjahr betragen muss. Wird eine solche Meldung abgegeben, so ist die der Meldung entsprechende Rundfunkgebühr jährlich in einem im Vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gebühren sind erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Gebührenpflicht beginnt, und letztmalig für den Monat, in dem sie endet.

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

(6) Für die Verjährung von Forderungen und Verbindlichkeiten für Gebühren und sonstige damit verbundene Abgaben und Entgelte gegenüber Rundfunkteilnehmern gelten die Bestimmungen des § 1486 ABGB sinngemäß.

Einbringung der Gebühren

§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der ‚GIS Gebühren Info Service GmbH' (Gesellschaft).

[...]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.2. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl Nr. 170/1970, in der Folge: FGO, lautet idF BGBl. I Nr. 70/2016 auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.

(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.

(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen."

Die "für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

3.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[...]"

3.4. Das Mietrechtsgesetz (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, lautet auszugsweise (die zitierte Bestimmung erhielt diese Fassung mit der Novelle BGBl. I. Nr. 161/2001):

"§ 1. [...]

(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht

[...]

1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden, [...]"

3.5. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ab, weil das "maßgebliche Haushaltseinkommen" die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige, wobei eine "Richtsatzüberschreitung" - für das Jahr 2018 - im Ausmaß von €

348,92 angenommen wurde. Bei der zugrunde liegenden Berechnung zog die belangte Behörde von den - unstrittigen - Einkünften der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.507,47 zur Ermittlung des "maßgeblichen Haushaltseinkommens" lediglich den Pauschalbetrag für Wohnungsaufwendungen von € 140,-- und nicht den von der Beschwerdeführerin zum Abzug begehrten Betrag von € 551,89 (Teilbetrag "Mietzins" gemäß dem vorgelegten Mietvertrag betreffend betreutes Wohnen) ab. Auch der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Diesbezüglich führte die belangte Behörde überdies an, dass die Beschwerdeführerin ihren Telefonanbieter trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben habe.

3.6. Gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO kann der Befreiungswerber dann, wenn das Haushaltsnettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO übersteigt, den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von € 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen. Eine entsprechende Regelung enthält auch § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG für die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin vor der Erlassung des bekämpften Bescheides mit dem oben unter Pkt. I.2. wiedergegebenen Schreiben vom 03.09.2018 darauf hingewiesen, dass für ihr Wohnappartement das MRG gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 1a nicht zur Anwendung komme, weswegen diese Wohnungskosten vom Haushalts-Nettoeinkommen nicht abgezogen und lediglich der Pauschalbetrag iHv € 140,00 berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdeführerin wurde unter Setzung einer vierzehntägigen Frist um Stellungnahme und Beilage allfälliger Nachweise gebeten. Zudem wurde sie in diesem Schreiben auch aufgefordert, den für die Zuschussleistung erforderlichen Betreiber - ihren Telefonanbieter - bekannt zu geben.

Daraufhin übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.09.2018 eine Stellungnahme ihrer Vermieterin, der XXXX , in welcher angeführt wurde, dass das betreute Wohnen - auch nach mehreren Verweisen im Mietvertrag selbst - dem MRG unterliege.

Die belangte Behörde ist mit ihrer Ansicht, dass die nachgewiesenen Wohnkosten der Beschwerdeführerin mangels Anwendbarkeit des MRG nicht vom Haushaltsnettoeinkommen abgezogen werden können, nicht im Recht:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1a MRG fallen Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des MRG.

Im Rahmen der Novelle BGBl. I. Nr. 161/2001 sollte durch den neu geschaffenen § 1 Abs. 2 Z 1a MRG den Materialien zufolge (vgl. AB NR 854 BlgNr. XXI. GP) dem Anliegen der Caritas sowie anderer im Sozialbereich tätiger Organisationen nach Schaffung eines Ausnahmetatbestandes für sozialpädagogisch betreutes Wohnen Rechnung getragen werden. Diese Ausnahme vom MRG sei sachlich gerechtfertigt, weil es sich beim betreuten Wohnen um eine Kombination zwischen der - zum Teil durchaus entgeltlichen - Zurverfügungstellung von Wohnraum einerseits und einem Betreuungsverhältnis andererseits, rechtlich somit um ein "gemischtes" Vertragsverhältnis mit bestandvertraglichen, aber auch mit wesentlichen werk- und dienstvertraglichen Elementen handle. Erfasst seien von dieser Bestimmung Haupt- und Untermietverträge einer betreuten Person mit einer karitativen oder humanitären Organisation. Somit müsse zum einen das Erfordernis des "sozialpädagogisch betreuten Wohnens" vorliegen sowie zum anderen der Vermieter eine karitative oder humanitäre Organisation sein; hier könne beispielsweise auf die Begriffsumschreibung in § 37 Bundesabgabenordnung verwiesen werden. Gemeint seien Organisationen wie etwa die Caritas, die Volkshilfe oder die Bewährungshilfe.

Die Bundesabgabenordung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Tätigkeit als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich in den §§ 34-37. In diesen Bestimmungen unterscheidet die BAO jedoch nochmals insbesondere zwischen mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken. § 37 BAO - auf welchen ausdrücklich in den Materialien zu § 1 Abs. 2 Z 1a MRG verwiesen wird - definiert als mildtätig jene Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen. Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.09.2001, 99/16/0091) ist es für das Vorliegen von Mildtätigkeit iSd § 37 BAO nicht erforderlich, dass die Zuwendung völlig unentgeltlich erfolgt; Kostenbeiträge sind unschädlich, wenn durch dieses hinzutretende wirtschaftliche Element der Tätigkeit der Körperschaft die Grenzen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO nicht überschritten werden. Demgegenüber sind gemeinnützige Zwecke nach § 35 Abs. 1 BAO jene, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die geförderte Tätigkeit muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen (vgl. Achatz/Haller in Achatz/Kirchmayr, KStG § 5 [Stand 1.5.2011, rdb.at]).

Die XXXX mag gemeinnützig iSd § 35 BAO sein, sie ist aber nicht mildtätig iSd § 37 BAO und damit keine karitative oder humanitäre Organisation iSd § 1 Abs. 2 Z 1a MRG. Dies zeigt bereits der im Mietvertrag der Beschwerdeführerin angeführte Mietzins iHv € 551,89 sowie die Kosten für die monatliche Betreuung iHv € 298,10, weil in Anbetracht der Höhe dieser Entgelte nicht lediglich von einem Kostenbeitrag auszugehen ist.

Da der Mietzins und das Entgelt für die Betreuung im vorgelegten Mietvertrag getrennt aufgeschlüsselt sind und die vermietende juristische Person weder eine karitative noch eine humanitäre Organisation im Sinne der Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG gemäß § 1 Abs. 2 Z 1a leg.cit. ist, ist der zum Abzug vom Haushaltsnettoeinkommen begehrte Mietzins von € 551,89 als abzugsfähige Ausgabe iSd § 48 Abs. 5 Z 1 FGO anzuerkennen.

Nach Vornahme dieses Abzuges anstelle der von der belangten Behörde abgezogenen Pauschale von € 140,-- unterschreitet das Haushaltsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung maßgebliche Grenze für das Jahr 2018 um € 62,97 bzw. für das Jahr 2019 um € 89,45.

3.7. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben, als die Befreiung von den Rundfunkgebühren auszusprechen war. Die Festsetzung der Dauer der Befreiung erfolgte gemäß § 51 Abs. 2 FGO unter Bedachtnahme auf die Art der geltenden gemachten Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO (hier: Pflegegeldbezug).

Im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Begehrens um Gewährung eines Zuschusses zum Fernsprechentgelt - war die Beschwerde abzuweisen, da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung durch die belangte Behörde entgegen § 4 Abs. 1 FeZG nicht den Betreiber angegeben hat, bei welchem sie beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig: Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung, soweit diese Bestimmung für die Abzugsfähigkeit eines nachgewiesenen Mietzinses auf das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Mietrechtsgesetzes (MRG) abstellt und damit auch auf den Tatbestand des § 1 Abs. 2 Z 1a MRG (Ausnahme vom Anwendungsbereich des MRG für "Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch betreuten Wohnens vermietet werden") verweist.

Schlagworte

befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,
Einkommenssteuerbescheid, Nachreichung von Unterlagen,
Nettoeinkommen, Pauschalierung, Pflegegeld, Richtsatzüberschreitung,
Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2213663.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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