Entscheidungsdatum
17.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W235 2124997-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1052710600-150225137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1052710600-150225137, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 04.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie traditionell verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an und bekenne sich zum Islam. Über eine Ausbildung verfüge sie nicht. Ihr Ehemann, ihre Mutter sowie ihre Geschwister, konkret drei Schwestern und vier Brüder, würden noch im Herkunftsstaat leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zuletzt habe sie in XXXX in Mogadischu gelebt. Am XXXX .12.2014 habe sie mit dem Flugzeug Somalia verlassen und sei alleine nach Istanbul gereist. Nachdem sie dort eine Nacht verbracht habe, sei sie von einem Schlepper in die Stadt Izmir gebracht worden, von wo aus sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt sei. Als sie einen Landesverweis erhalten habe, sei sie nach Athen gebracht worden. Dort habe sie sich erneut an einen Schlepper gewandt, der sie nach Österreich gebracht habe. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort ausgestiegen und mit dem Taxi nach Traiskirchen gefahren.1.2. Am 04.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie im Wesentlichen angab, dass sie traditionell verheiratet sei. Sie gehöre der Volksgruppe der Ashraaf an und bekenne sich zum Islam. Über eine Ausbildung verfüge sie nicht. Ihr Ehemann, ihre Mutter sowie ihre Geschwister, konkret drei Schwestern und vier Brüder, würden noch im Herkunftsstaat leben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Zuletzt habe sie in römisch 40 in Mogadischu gelebt. Am römisch 40 .12.2014 habe sie mit dem Flugzeug Somalia verlassen und sei alleine nach Istanbul gereist. Nachdem sie dort eine Nacht verbracht habe, sei sie von einem Schlepper in die Stadt Izmir gebracht worden, von wo aus sie mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt sei. Als sie einen Landesverweis erhalten habe, sei sie nach Athen gebracht worden. Dort habe sie sich erneut an einen Schlepper gewandt, der sie nach Österreich gebracht habe. Sie sei an einem ihr unbekannten Ort ausgestiegen und mit dem Taxi nach Traiskirchen gefahren.
Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie gehöre in Somalia einem Minderheitenstamm an. Ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter sei krank geworden und sie selbst habe auf der Straße Tee verkaufen müssen, um ihre Familie zu ernähren. Da das Gebiet jedoch in die Hände von Islamisten gefallen sei, sei es ihr nicht erlaubt gewesen zu arbeiten. Sie habe des Öfteren eine Verwarnung und in weiterer Folge einen Drohanruf erhalten. Man habe ihr gesagt, sie werde geköpft, falls sie wieder auf der Straße arbeite.
1.3. Am 02.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst ihre Personaldaten bestätigte. Sie sei im Bezirk XXXX in Mogadischu geboren, sei dort aufgewachsen und habe vor ihrer Ausreise im Viertel XXXX mit ihrer Mutter und ihren sieben Geschwistern gelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Im Jänner 2014 habe die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal geheiratet. Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich scheiden lassen, da er verschwunden sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Dies sei nach der Scharia erlaubt. Ihre Familie lebe nach wie vor in Mogadischu. Ihr (zweiter) Ehemann sei aufgrund einer Verletzung im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einem Krankenhaus gewesen. Seither habe sie zu ihm keinen Kontakt mehr. Zu ihrer Mutter habe sie zuletzt in Griechenland Kontakt gehabt. Hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gab sie an, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie gehöre dem Clan der Ashraaf sowie dem Subclan der Bah Alwi an. Ihren Lebensunterhalt habe sie bestritten, indem sie gemeinsam mit ihrer Mutter Tee verkauft habe.1.3. Am 02.06.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst ihre Personaldaten bestätigte. Sie sei im Bezirk römisch 40 in Mogadischu geboren, sei dort aufgewachsen und habe vor ihrer Ausreise im Viertel römisch 40 mit ihrer Mutter und ihren sieben Geschwistern gelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben, als sie noch ein Kind gewesen sei. Im Jänner 2014 habe die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal geheiratet. Von ihrem ersten Ehemann habe sie sich scheiden lassen, da er verschwunden sei und sich nicht mehr gemeldet habe. Dies sei nach der Scharia erlaubt. Ihre Familie lebe nach wie vor in Mogadischu. Ihr (zweiter) Ehemann sei aufgrund einer Verletzung im Zeitpunkt ihrer Ausreise in einem Krankenhaus gewesen. Seither habe sie zu ihm keinen Kontakt mehr. Zu ihrer Mutter habe sie zuletzt in Griechenland Kontakt gehabt. Hinsichtlich ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gab sie an, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie gehöre dem Clan der Ashraaf sowie dem Subclan der Bah Alwi an. Ihren Lebensunterhalt habe sie bestritten, indem sie gemeinsam mit ihrer Mutter Tee verkauft habe.
Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann sei Mitglied von Al Shabaab. Ihr jetziger (zweiter) Ehemann sei von dieser Gruppierung im Oktober 2014 verletzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht zuhause gewesen. Ergänzend gab sie zu Protokoll, ihr erster Ehemann habe sie schlecht behandelt. Er habe die Beschwerdeführerin und ihre Mutter geschlagen und beschimpft. Gekümmert habe er sich nicht um sie. Ferner habe er Geld und Essen von ihnen gefordert. Ihr Stiefvater habe diesen Ehemann für sie ausgewählt. Bei der Eheschließung sei sie noch sehr jung gewesen, sodass sie sich nicht wehren habe können. Auf nähere Nachfrage brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei das älteste Kind ihrer Mutter. Als die Mutter krankheitsbedingt zuhause geblieben sei, habe die Beschwerdeführerin die Familie alleine versorgen müssen. Ihr zweiter Ehemann habe nur gelegentlich Arbeit gehabt. In der Folge habe ihre Nachbarin XXXX vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin könne sie zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation bei der Erledigung von Einkäufen für AMISOM unterstützen. Dieses Angebot habe sie angenommen.Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, ihr erster Ehemann sei Mitglied von Al Shabaab. Ihr jetziger (zweiter) Ehemann sei von dieser Gruppierung im Oktober 2014 verletzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei sie nicht zuhause gewesen. Ergänzend gab sie zu Protokoll, ihr erster Ehemann habe sie schlecht behandelt. Er habe die Beschwerdeführerin und ihre Mutter geschlagen und beschimpft. Gekümmert habe er sich nicht um sie. Ferner habe er Geld und Essen von ihnen gefordert. Ihr Stiefvater habe diesen Ehemann für sie ausgewählt. Bei der Eheschließung sei sie noch sehr jung gewesen, sodass sie sich nicht wehren habe können. Auf nähere Nachfrage brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei das älteste Kind ihrer Mutter. Als die Mutter krankheitsbedingt zuhause geblieben sei, habe die Beschwerdeführerin die Familie alleine versorgen müssen. Ihr zweiter Ehemann habe nur gelegentlich Arbeit gehabt. In der Folge habe ihre Nachbarin römisch 40 vorgeschlagen, die Beschwerdeführerin könne sie zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation bei der Erledigung von Einkäufen für AMISOM unterstützen. Dieses Angebot habe sie angenommen.
Im Juli 2014 sei dann ihr erster Ehemann wiederaufgetaucht und habe ihre Mutter getroffen. Als er erklärt habe, er sei nun Mitglied von Al Shabaab und wolle die Beschwerdeführerin mitnehmen, habe ihre Mutter erwidert, dass sich die Beschwerdeführerin nach islamischem Recht von ihm scheiden habe lassen. Daraufhin sei er wütend weggegangen, sei aber nach zehn Tagen wiedergekommen und habe zu ihrer Mutter gesagt, er habe herausgefunden, dass die Beschwerdeführerin für AMISOM, also für die Ungläubigen, arbeite. Ferner habe er gedroht, dass die Beschwerdeführerin hierfür die angemessene Strafe erhalten werde. Daraufhin sei sie von zu Hause weggegangen, sei jedoch aus Sorge um ihre Mutter wieder zurückgekehrt. In der Folge habe sie mehrere Drohanrufe sowie einen Drohbrief erhalten. Dem Brief sei zu entnehmen gewesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr (zweiter) Ehemann und ihre Nachbarin XXXX getötet werden sollten. Am darauffolgenden Tag sei XXXX von den Milizen der Al Shabaab getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen und sei zu ihrem Onkel in einen anderen Bezirk geflüchtet. In weiterer Folge seien Mitglieder von Al Shabaab zu ihrem ursprünglichen Wohnort gekommen. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Al Shabaab Angehörigen ihren Aufenthaltsort nicht preisgeben habe wollen, sei er angeschossen worden. Seine Verwandten hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht und habe die Beschwerdeführerin seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Der erste Ehemann habe ihre gesamte Familie gekannt, da sie lange verheiratet gewesen seien. Er habe Verdacht geschöpft, dass sie sich beim Onkel aufhalte und habe diesen telefonisch bedroht. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin in anderen Unterkünften versteckt. In weiterer Folge sei ihrer Mutter angedroht worden, sie werde getötet, sollte sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekanntgeben. Daraufhin habe sich ihre Mutter beim Onkel der Beschwerdeführerin versteckt. Um die Ausreise der Beschwerdeführerin zu finanzieren, habe schließlich ihr Onkel ein Grundstück verkauft.Im Juli 2014 sei dann ihr erster Ehemann wiederaufgetaucht und habe ihre Mutter getroffen. Als er erklärt habe, er sei nun Mitglied von Al Shabaab und wolle die Beschwerdeführerin mitnehmen, habe ihre Mutter erwidert, dass sich die Beschwerdeführerin nach islamischem Recht von ihm scheiden habe lassen. Daraufhin sei er wütend weggegangen, sei aber nach zehn Tagen wiedergekommen und habe zu ihrer Mutter gesagt, er habe herausgefunden, dass die Beschwerdeführerin für AMISOM, also für die Ungläubigen, arbeite. Ferner habe er gedroht, dass die Beschwerdeführerin hierfür die angemessene Strafe erhalten werde. Daraufhin sei sie von zu Hause weggegangen, sei jedoch aus Sorge um ihre Mutter wieder zurückgekehrt. In der Folge habe sie mehrere Drohanrufe sowie einen Drohbrief erhalten. Dem Brief sei zu entnehmen gewesen, dass sowohl die Beschwerdeführerin, als auch ihr (zweiter) Ehemann und ihre Nachbarin römisch 40 getötet werden sollten. Am darauffolgenden Tag sei römisch 40 von den Milizen der Al Shabaab getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe Angst bekommen und sei zu ihrem Onkel in einen anderen Bezirk geflüchtet. In weiterer Folge seien Mitglieder von Al Shabaab zu ihrem ursprünglichen Wohnort gekommen. Als der Ehemann der Beschwerdeführerin diesen Al Shabaab Angehörigen ihren Aufenthaltsort nicht preisgeben habe wollen, sei er angeschossen worden. Seine Verwandten hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht und habe die Beschwerdeführerin seither keinen Kontakt mehr zu ihm. Der erste Ehemann habe ihre gesamte Familie gekannt, da sie lange verheiratet gewesen seien. Er habe Verdacht geschöpft, dass sie sich beim Onkel aufhalte und habe diesen telefonisch bedroht. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin in anderen Unterkünften versteckt. In weiterer Folge sei ihrer Mutter angedroht worden, sie werde getötet, sollte sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht bekanntgeben. Daraufhin habe sich ihre Mutter beim Onkel der Beschwerdeführerin versteckt. Um die Ausreise der Beschwerdeführerin zu finanzieren, habe schließlich ihr Onkel ein Grundstück verkauft.
Befragt zu ihrer Tätigkeit für AMISOM gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am XXXX Markt in Mogadischu Textilien und Telefonkarten gekauft. Die Gegenstände habe ihre Nachbarin bei ihr zuhause abgeholt und zu AMISOM gebracht. Persönlich habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu AMISOM gehabt. Zu den Drohanrufen führte sie aus, sie sei insgesamt viermal angerufen worden. Die Nummer sei unterdrückt gewesen, allerdings habe sie verschiedene Stimmen wahrgenommen. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie Islamisten seien. Damit meine sie die Leute von Al Shabaab. Den Drohbrief hätten die Nachbarskinder im August 2014 gefunden und zu ihnen ins Haus gebracht. Sie seien verängstigt gewesen, allerdings habe ihr Ehemann gemeint, er habe nichts zu befürchten, da er nichts getan habe. Die Nachbarin sei am folgenden Tag getötet worden, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel geflüchtet sei. Nach ca. zwei Wochen sei sie dann bei einem Freund des Onkels untergekommen. Befragt, wo sie sich in weiterer Folge aufgehalten habe, gab sie an, sie sei bei einer Bekannten ihrer Mutter, bei ihrem Onkel sowie bei einem Freund ihres Onkels untergekommen. Zuletzt habe sie beim Onkel gelebt. In Somalia würden irgendwo noch Verwandte ihrer Mutter leben. Sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor Al Shabaab. Konkret habe sie Angst vor ihrem ersten Ehemann, der sie zu seinem Ziel erklärt habe.Befragt zu ihrer Tätigkeit für AMISOM gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am römisch 40 Markt in Mogadischu Textilien und Telefonkarten gekauft. Die Gegenstände habe ihre Nachbarin bei ihr zuhause abgeholt und zu AMISOM gebracht. Persönlich habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu AMISOM gehabt. Zu den Drohanrufen führte sie aus, sie sei insgesamt viermal angerufen worden. Die Nummer sei unterdrückt gewesen, allerdings habe sie verschiedene Stimmen wahrgenommen. Die Anrufer hätten gesagt, dass sie Islamisten seien. Damit meine sie die Leute von Al Shabaab. Den Drohbrief hätten die Nachbarskinder im August 2014 gefunden und zu ihnen ins Haus gebracht. Sie seien verängstigt gewesen, allerdings habe ihr Ehemann gemeint, er habe nichts zu befürchten, da er nichts getan habe. Die Nachbarin sei am folgenden Tag getötet worden, weshalb die Beschwerdeführerin zu ihrem Onkel geflüchtet sei. Nach ca. zwei Wochen sei sie dann bei einem Freund des Onkels untergekommen. Befragt, wo sie sich in weiterer Folge aufgehalten habe, gab sie an, sie sei bei einer Bekannten ihrer Mutter, bei ihrem Onkel sowie bei einem Freund ihres Onkels untergekommen. Zuletzt habe sie beim Onkel gelebt. In Somalia würden irgendwo noch Verwandte ihrer Mutter leben. Sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor Al Shabaab. Konkret habe sie Angst vor ihrem ersten Ehemann, der sie zu seinem Ziel erklärt habe.
Ihre Mutter sei zurückgeblieben, da sie noch kleine Kinder gehabt habe und eine Ausreise auch aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei. Im Zuge ihrer Erstbefragung habe sie die Probleme mit ihrem ersten Ehemann nicht erwähnt, da sie nicht danach gefragt worden sei. Man habe ihr gesagt, sie solle sich kurzhalten. Vor dem Bundesamt habe man sie hingegen aufgefordert, detailliert ihre Probleme zu schildern, weshalb sie nun davon berichtet habe.
2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem nunmehr in seinem Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin somalischer Herkunft sowie moslemischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Ashraaf angehöre. Sie sei traditionell verheiratet, habe keine Kinder und sei soweit gesund. Die Beschwerdeführerin stamme aus Mogadischu. Ihre Mutter und ihre Geschwister würden in Mogadischu bei ihrem Onkel leben. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht glaubhaft. In Somalia herrsche aber ein bürgerkriegsähnlicher Konflikt. Aufgrund der instabilen Sicherheitslage würde sie im Fall ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ein Abschiebungshindernis vorliege. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 12 bis 52 des Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Somalia.
Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werde. Generell habe es ihren Schilderungen an Emotionen gefehlt und habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass sie die Bedrohung bzw. die einmalige Nachfrage seitens der Al Shabaab Milizen nicht selbst erlebt habe. Hinzu trete, dass im August 2011 die Al Shabaab Miliz Mogadischu geräumt und sich die Sicherheitslage gebessert habe. Der Bezirk XXXX stehe unter der Kontrolle von AMISOM und sei die Polizeistation in XXXX laut Information vom Jänner 2014 in Betrieb gewesen. Sohin sei nicht glaubhaft, dass Mitglieder von Al Shabaab aktuell nach der Beschwerdeführerin suchen würden, da Al Shabaab kaum oder gar nicht mehr präsent sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass einzelne Personen derart intensiv gesucht würden, obwohl sie von keinerlei besonderem Interesse für die Milizen seien. Dies gelte insbesondere, wenn eine Person weder in der Hierarchie der Milizen noch auf Regierungsseite eine tatsächlich relevante Position einnehme. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie Kontakt zu AMISOM gehabt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab davon Kenntnis erlangt habe. Ferner sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. In ihrer Erstbefragung habe sie im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Bundesamt weder vorgebracht, dass ihr erster Ehemann ihre Mutter wegen der Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin kontaktiert und sie in weiterer Folge bedroht habe, noch habe die Beschwerdeführerin den an sie gerichteten Drohbrief erwähnt. Dies sei nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werde, dass eine solche Bedrohungssituation bei erster Gelegenheit erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auch insofern gesteigert, als sie bei der Erstbefragung von lediglich einem Drohanruf gesprochen habe, während sie vor dem Bundesamt vier Drohanrufe erwähnt habe. Ferner sei sie der Forderung von Al Shabaab, nämlich den Abbruch der Zusammenarbeit mit AMISOM, nachgekommen. Folglich bestehe keine Verfolgungsgefahr mehr. Gegen die Gefahr einer Verfolgung spreche auch, dass die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - keiner Bedrohung mehr ausgesetzt gewesen sei, als sie bei Bekannten und Verwandten untergekommen sei. Im Übrigen sei es auch nicht glaubhaft, dass der erste Ehemann, welcher sich jahrelang nicht gemeldet habe, plötzlich vor der Tür gestanden sei und ihr Probleme wegen Ehebruchs bereitet haben soll. Scheidungen würden in Somalia verbreitet vorkommen. Eine Frau könne sich scheiden lassen, wenn sie der Ehemann vernachlässige. Im gegenständlichen Fall sei dies auch geschehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeführt, dass sie dann noch mit ihm Probleme gehabt habe.Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werde. Generell habe es ihren Schilderungen an Emotionen gefehlt und habe die Behörde den Eindruck gewonnen, dass sie die Bedrohung bzw. die einmalige Nachfrage seitens der Al Shabaab Milizen nicht selbst erlebt habe. Hinzu trete, dass im August 2011 die Al Shabaab Miliz Mogadischu geräumt und sich die Sicherheitslage gebessert habe. Der Bezirk römisch 40 stehe unter der Kontrolle von AMISOM und sei die Polizeistation in römisch 40 laut Information vom Jänner 2014 in Betrieb gewesen. Sohin sei nicht glaubhaft, dass Mitglieder von Al Shabaab aktuell nach der Beschwerdeführerin suchen würden, da Al Shabaab kaum oder gar nicht mehr präsent sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass einzelne Personen derart intensiv gesucht würden, obwohl sie von keinerlei besonderem Interesse für die Milizen seien. Dies gelte insbesondere, wenn eine Person weder in der Hierarchie der Milizen noch auf Regierungsseite eine tatsächlich relevante Position einnehme. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nie Kontakt zu AMISOM gehabt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab davon Kenntnis erlangt habe. Ferner sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. In ihrer Erstbefragung habe sie im Gegensatz zu ihren Angaben vor dem Bundesamt weder vorgebracht, dass ihr erster Ehemann ihre Mutter wegen der Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin kontaktiert und sie in weiterer Folge bedroht habe, noch habe die Beschwerdeführerin den an sie gerichteten Drohbrief erwähnt. Dies sei nicht nachvollziehbar, da davon ausgegangen werde, dass eine solche Bedrohungssituation bei erster Gelegenheit erwähnt werde. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen auch insofern gesteigert, als sie bei der Erstbefragung von lediglich einem Drohanruf gesprochen habe, während sie vor dem Bundesamt vier Drohanrufe erwähnt habe. Ferner sei sie der Forderung von Al Shabaab, nämlich den Abbruch der Zusammenarbeit mit AMISOM, nachgekommen. Folglich bestehe keine Verfolgungsgefahr mehr. Gegen die Gefahr einer Verfolgung spreche auch, dass die Beschwerdeführerin - nach eigenen Angaben - keiner Bedrohung mehr ausgesetzt gewesen sei, als sie bei Bekannten und Verwandten untergekommen sei. Im Übrigen sei es auch nicht glaubhaft, dass der erste Ehemann, welcher sich jahrelang nicht gemeldet habe, plötzlich vor der Tür gestanden sei und ihr Probleme wegen Ehebruchs bereitet haben soll. Scheidungen würden in Somalia verbreitet vorkommen. Eine Frau könne sich scheiden lassen, wenn sie der Ehemann vernachlässige. Im gegenständlichen Fall sei dies auch geschehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeführt, dass sie dann noch mit ihm Probleme gehabt habe.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch Al Shabaab glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Vorbringen nicht geeignet, eine individuelle aktuell vorliegende und asylrelevante Verfolgung darzutun. Eine persönliche, aktuelle Verfolgung von staatlicher Seite oder eine fehlende Schutzwilligkeit des Staates ließen sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. Davon abgesehen seien die Milizen von Al Shabaab zum Zeitpunkt der behaupteten Bedrohungen bereits nachhaltig aus Mogadischu vertrieben gewesen. Eine aktuelle oder künftige Gefährdung in den Gebieten um oder in Mogadischu, die sich seit Jahren in Regierungshand befänden, sei sohin - auch bei Wahrunterstellung - nicht wahrscheinlich. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf sei ebenso keine asylrelevante Verfolgung zu erwarten. Auch der Umstand, dass ihre Familie nach wie vor in Mogadischu leben könne, weise daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt wäre.In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, ihr Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch Al Shabaab glaubhaft zu machen. Selbst bei Wahrunterstellung sei das Vorbringen nicht geeignet, eine individuelle aktuell vorliegende und asylrelevante Verfolgung darzutun. Eine persönliche, aktuelle Verfolgung von staatlicher Seite oder eine fehlende Schutzwilligkeit des Staates ließen sich aus ihrem Vorbringen nicht ableiten. Davon abgesehen seien die Milizen von Al Shabaab zum Zeitpunkt der behaupteten Bedrohungen bereits nachhaltig aus Mogadischu vertrieben gewesen. Eine aktuelle oder künftige Gefährdung in den Gebieten um oder in Mogadischu, die sich seit Jahren in Regierungshand befänden, sei sohin - auch bei Wahrunterstellung - nicht wahrscheinlich. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraaf sei ebenso keine asylrelevante Verfolgung zu erwarten. Auch der Umstand, dass ihre Familie nach wie vor in Mogadischu leben könne, weise daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt wäre.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 01.04.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Fluchtvorbringens zusammengefasst und verfahrensrelevant ausgeführt, dass die belangte Behörde zwar auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen habe, wonach sich die Sicherheitslage in Mogadischu seit April 2013 insbesondere im Heimatbezirk der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, dies jedoch bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt habe. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG nachgekommen, hätte sie ferner den Bericht "EASO: Somalia, Security Situation, Februar 2015" berücksichtigen müssen. Auch aus den Lagekarten der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage vom Oktober 2015 ergebe sich, dass der Heimatbezirk der Beschwerdeführerin besonders von sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit Al Shabaab betroffen sei. Das sohin aktenwidrige Argument der Behörde, wonach Al Shabaab in Mogadischu keine Rolle mehr spiele, hätte im Zuge der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden dürfen. Hinzu trete, dass die Behörde ihrer Beweiswürdigung ein aktenwidriges Vorbringen zugrunde gelegt habe. So gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz einer Drohung von Al Shabaab weiterhin Einkäufe für die Truppen von AMISOM erledigt habe, was jedoch keine Deckung im Vorbringen der Einvernahme vom 02.06.2015 finde. Sie habe sich auch nicht - wie von der Behörde behauptet - nach Erhalt des Drohschreibens bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten, sondern sei in ihr Wohnhaus zurückgekehrt. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin nicht von einem Drohanruf, sondern - ebenso wie vor dem Bundesamt - von einem Drohbrief gesprochen, sodass ihre diesbezüglichen Angaben nicht als widersprüchlich qualifiziert werden können. Weiters sei die Behauptung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht von Al Shabaab bedroht worden sei, unrichtig, da die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, ihr erster Ehemann habe ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Damit verkenne die belangte Behörde wesentliche Teile des in der Einvernahme erstatteten Vorbringens. Ferner seien die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage von weiblichen Angehörigen der Ashraaf unvollständig und mangelhaft. So wären der ACCORD-Bericht "Information zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Ashraaf" vom 12.06.2015 sowie der Bericht "Looma OOxaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women" aus dem Jahr 2015 zu berücksichtigen gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin in Somalia als Frau wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe Verfolgung drohe.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres ausgewiesenen Vertreters am 01.04.2016 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde nach Darstellung des Fluchtvorbringens zusammengefasst und verfahrensrelevant ausgeführt, dass die belangte Behörde zwar auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen habe, wonach sich die Sicherheitslage in Mogadischu seit April 2013 insbesondere im Heimatbezirk der Beschwerdeführerin verschlechtert habe, dies jedoch bei der Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt habe. Wäre die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nach Paragraph 18, AsylG nachgekommen, hätte sie ferner den Bericht "EASO: Somalia, Security Situation, Februar 2015" berücksichtigen müssen. Auch aus den Lagekarten der Staatendokumentation betreffend die Sicherheitslage vom Oktober 2015 ergebe sich, dass der Heimatbezirk der Beschwerdeführerin besonders von sicherheitsrelevanten Vorfällen im Zusammenhang mit Al Shabaab betroffen sei. Das sohin aktenwidrige Argument der Behörde, wonach Al Shabaab in Mogadischu keine Rolle mehr spiele, hätte im Zuge der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden dürfen. Hinzu trete, dass die Behörde ihrer Beweiswürdigung ein aktenwidriges Vorbringen zugrunde gelegt habe. So gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz einer Drohung von Al Shabaab weiterhin Einkäufe für die Truppen von AMISOM erledigt habe, was jedoch keine Deckung im Vorbringen der Einvernahme vom 02.06.2015 finde. Sie habe sich auch nicht - wie von der Behörde behauptet - nach Erhalt des Drohschreibens bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten, sondern sei in ihr Wohnhaus zurückgekehrt. In der Erstbefragung habe die Beschwerdeführerin nicht von einem Drohanruf, sondern - ebenso wie vor dem Bundesamt - von einem Drohbrief gesprochen, sodass ihre diesbezüglichen Angaben nicht als widersprüchlich qualifiziert werden können. Weiters sei die Behauptung, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht von Al Shabaab bedroht worden sei, unrichtig, da die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, ihr erster Ehemann habe ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Damit verkenne die belangte Behörde wesentliche Teile des in der Einvernahme erstatteten Vorbringens. Ferner seien die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage von weiblichen Angehörigen der Ashraaf unvollständig und mangelhaft. So wären der ACCORD-Bericht "Information zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Ashraaf" vom 12.06.2015 sowie der Bericht "Looma OOxaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women" aus dem Jahr 2015 zu berücksichtigen gewesen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin in Somalia als Frau wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe Verfolgung drohe.
Auch das Argument der Behörde, das Vorbringen sei unglaubwürdig, da sich die Beschwerdeführerin emotional nicht adäquat verhalten habe, gehe ins Leere. Unter Verweis auf einen Beitrag mit dem Titel "Traumatisierte Flüchtlinge. Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?" wurde festgehalten, dass die Intensität sowie die Art und Weise des emotionalen Ausdrucks sehr stark von sozialen und kulturellen Faktoren beeinflusst würden. Diese Einflussfaktoren würden eine Beurteilung der Gefühlsbeteiligung und ihrer Veränderung deutlich erschweren, weshalb sie von kulturfremden Menschen nicht überbewertet werden sollten. Hinsichtlich der von der Behörde monierten Widersprüchen zwischen den Ausführungen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt wurde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine nähere Befragung zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung nicht vorgesehen sei und Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf diesbezügliche Widersprüche zu späteren Angaben stützen dürfen. Ferner sei der psychische und physische Zustand bei der Erstbefragung zu berücksichtigen.
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie auf einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Neben den bereits aufgezeigten Aktenwidrigkeiten sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, von ihrem Exmann, einem Mitglied von Al Shabaab, verfolgt zu werden. Der Ausschluss einer Verfolgungsgefahr in Mogadischu sei unter Berücksichtigung dieses persönlichen Aspekts nicht denkbar. Die Behörde lasse bei ihrer Beurteilung, wonach eine einzelne Person außerhalb des von Al Shabaab besetzten Gebiets nicht verfolgt werde, den persönlichen Bezug zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Exmann als Mitglied von Al Shabaab gänzlich außer Acht. Die Gründe für die Verfolgung würden nämlich in der Scheidung sowie in der Zusammenarbeit mit den Truppen von AMISOM liegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die Behörde angenommen, sie sei der Forderung nachgekommen, die Einkäufe für AMISOM zu unterlassen. Der Exmann habe ihr aber vielmehr Vergeltung für ihre Tätigkeit angedroht und habe sie des Ehebruchs bezichtigt. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, dass eine Gefahr seitens Al Shabaab nur dann drohe, wenn jemand direkten Kontakt zu AMISOM aufnehme, würden doch bereits die getätigten Einkäufe und die Zusammenarbeit mit der Nachbarin eine Tätigkeit für "Ungläubige" darstellen.
Nach allgemeinen Ausführungen zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde abschließend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der weiblichen Angehörigen eines Minderheitenclans verfolgt werde. Ferner werde sie aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Überzeugung und aus Gründen der Religion von Al Shabaab verfolgt, da sie von ihrem Exmann, einem Mitglied dieser Gruppierung, wegen Ehebruchs sowie wegen der Tätigkeiten für AMISOM mit dem Tod bedroht worden sei.
4. Am 15.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an der die Beschwerdeführerin mit ihrer Vertreterin teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an einer allfälligen Verhandlung verzichtet.
Hinsichtlich ihrer Identität sowie ihrer Wohnorte im Herkunftsstaat wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben, die sie vor dem Bundesamt machte. Zu ihrer Familie gab sie an, ihr Vater sei bereits verstorben, als sie ein Jahr alt gewesen sei. Ihre Mutter lebe mit den sieben Halbgeschwistern der Beschwerdeführerin als Flüchtling in Äthiopien. Ihr Onkel väterlicherseits lebe in Nairobi. Über Facebook pflege die Beschwerdeführerin regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen. Es gebe noch eine Tante, zu der sie keinen Kontakt mehr habe. Zuletzt habe sie etwas von ihr gehört, als die Beschwerdeführerin noch in Mogadischu gelebt habe. Ihr Stiefvater, der Vater ihrer (Halb)geschwister, habe sich schon lange von ihrer Mutter scheiden lassen und sei dann verschwunden. Ungefähr im Jahr 2011 habe er Somalia verlassen.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Probleme hätten mit ihrem Mann begonnen. Kurze Zeit nach der Eheschließung habe er begonnen, das Haus nachts zu verlassen, ohne zu erklären, wo er hingehe. Manchmal sei er zwei, drei Tage weggeblieben und sei dann einen Monat geblieben; manchmal sei er schon nach kurzer Zeit wieder gegangen. Er habe sie nicht respektiert, habe sie wie Eigentum behandelt und habe gefordert, dass sie jederzeit bereit sei, mit ihm Geschlechtsverkehr zu haben. Wenn sie dem nicht nachgekommen sei, habe er sie geschlagen. Wenn er weggegangen sei, habe er auch kein Geld zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin habe dann bei ihrer Mutter und bei ihren Nachbarn gegessen. Ihr Mann habe ihr erklärt, sie dürfe nicht fragen, wohin er gehe. Als er für längere Zeit weggegangen sei, sei sie zu ihrer Mutter gegangen und habe ihr gesagt, sie wolle sich scheiden lassen. Nach islamischen Vorschriften könne sich eine Frau scheiden lassen, wenn sich der Mann nicht mehr melde und die Frau nicht mehr versorge. Gemeinsam mit ihrer Mutter habe sie den Sheikh in der Moschee aufgesucht. Dieser habe sie aufgefordert, noch drei Monate mit der Scheidung zu warten, falls der Ehemann zurückkehre. Nach Ablauf dieser Zeit habe er die Scheidung durchgeführt und die Beschwerdeführerin sei zu ihrer Mutter gezogen. Daraufhin habe sie wieder einen Mann kennengelernt, habe ihn geheiratet und habe mit ihm im Haus ihrer Mutter zusammengelebt. Als Teeverkäuferin habe die Beschwerdeführerin wenig verdient. Ihre Mutter sei krank gewesen und sie habe sich die Medikamente nicht leisten können. Als ihre Nachbarin ihr einen Job angeboten habe, habe sie daher zugesagt. Ihre Aufgabe sei gewesen, die Nachbarin bei ihrer Tätigkeit für AMISOM zu unterstützen. Ihr Leben sei durch diese Tätigkeit besser geworden.
Im Juli 2014 sei ihr erster Ehemann zum Haus ihrer Mutter gekommen. Die Beschwerdeführerin, die vor dem Haus einen Teestand gehabt habe, sei aus Angst ins Haus gegangen, als sie ihn gesehen habe. Auf Bitte der Beschwerdeführerin habe ihre Mutter alleine mit ihrem Exmann gesprochen und ihn über die Scheidung informiert. Daraufhin habe er geschrien und gesagt, sie würden nach dem Gesetz der Scharia behandelt werden. Schließlich habe er das Haus verlassen. Nach zehn Tagen sei er zurückgekommen und habe erneut mit der Mutter gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass die Beschwerdeführerin zwei Fehler gemacht habe, zum einen habe sie einen anderen Mann geheiratet, zum anderen habe sie für AMISOM gearbeitet. Aus Angst vor ihm sei die Beschwerdeführerin vorübergehend bei einer Freundin ihrer Mutter untergekommen. Als sie erfahren habe, dass es ihrer Mutter gesundheitlich sehr schlecht gehe, sei sie jedoch zurückgekehrt. Schließlich habe sie einen Drohanruf von einer ihr unbekannten Person erhalten, die ihr gesagt habe, sie würden von ihren Fehlern wissen und sie würde gesteinigt werden. Daraufhin hätten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ihren Onkel um Hilfe gebeten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sie jedoch ignoriert, da er selbst Angst gehabt habe. Am nächsten Tag hätten Kinder ein Papier zu ihnen gebracht, auf welchem die Namen der Nachbarin und der Beschwerdeführerin gestanden seien. Die Kinder hätten gesagt, dort stehe, dass sie getötet würden. Ein oder zwei Wochen danach sei ihre Nachbarin getötet worden. Als sie ihrem Onkel davon berichtet habe, habe er sie von einem Taxi abholen lassen, habe sie kurzfristig bei sich aufgenommen und habe ihr eine Unterkunft bei einem Freund organisiert.
Zum Vorfall, bei welchem ihr zweiter Ehemann verletzt worden sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihn Männer angesprochen hätten, als er abends vor dem Haus gesessen sei. Als er daraufhin weggelaufen sei, hätten sie ihm nachgeschossen. Man wisse weder, ob diese Männer von Al Shabaab gewesen seien noch, ob aufgrund der Probleme der Beschwerdeführerin auf ihn geschossen worden sei. Im Krankenhaus habe sie ihn nicht besuchen können, da sie selbst in Gefahr gewesen sei. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm und auch ihre Mutter habe keine Informationen gehabt, was mit ihm geschehen sei. Zum Zeitpunkt des Vorfalls sei sie beim Freund ihres Onkels gewesen. Über Facebook habe sie eine Nachbarin kontaktiert und sie gebeten, sich nach ihrem zweiten Ehemann zu erkundigen. Ihr sei gesagt worden, seine Familie hätte ihn aus Mogadischu weggebracht, da sie kein Geld gehabt hätten, um ihn behandeln zu lassen.
Näher zu ihrem ersten Mann befragt, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe nicht gewusst, dass er für Al-Shabaab gearbeitet habe, habe aber diesbezüglich einen Verdacht gehabt, da sie gehört habe, "diese Leute" würden nachts weggehen. Ihr Mann habe ihr nie gesagt, dass er für Al Shabaab arbeite. Als "dies alles" geschehen sei, habe er ihr jedoch erklärt, er werde Al-Shabaab ihre Fehler weiterleiten. Da sei "es" für sie "klar" gewesen. Insgesamt sei sie zwei- oder dreimal telefonisch bedroht worden und habe einen Drohbrief erhalten. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Erstbefragung, erklärte sie, dass sie bei der ersten Befragung dazu angehalten worden sei, sich kurz zu halten. Sie habe gesagt, sie sei vor Al Shabaab geflüchtet, da ihr erster Ehemann Mitglied von Al Shabaab gewesen sei. Auf die Frage, warum ihr Onkel nicht schon früher das Grundstück verkauft habe, damit die Beschwerdeführerin nicht für AMISOM arbeiten müsse, gab sie zu Protokoll, der Onkel habe ihr Leben retten wollen. Zuvor habe es das Problem nicht gegeben und sie hätten gearbeitet. Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor dem Mann, der ihr Probleme gemacht und sie bedroht habe. Jetzt habe sie dort niemanden mehr. Mit einer Frau, die sich alleine in Mogadischu aufhalte, würde jeder machen, was er wolle. Hätte es die geschilderten Probleme nicht gegeben, wäre sie mit ihrer Mutter dortgeblieben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine somalische Staatsangehörige. Sie gehört dem Clan der Ashraaf (Subclan: Bah Alwi) an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wurde im Bezirk XXXX in Mogadischu geboren und lebte dort bis kurz vor ihrer Ausreise. Im Dezember 2014 reiste sie von Mogadischu nach Istanbul, von wo aus sie über Izmir ihre Reise nach Europa fortsetzte. Am 02.03.2015 stellte sie daraufhin nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine somalische Staatsangehörige. Sie gehört dem Clan der Ashraaf (Subclan: Bah Alwi) an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Beschwerdeführerin wurde im Bezirk römisch 40 in Mogadischu geboren und lebte dort bis kurz vor ihrer Ausreise. Im Dezember 2014 reiste sie von Mogadischu nach Istanbul, von wo aus sie über Izmir ihre Reise nach Europa fortsetzte. Am 02.03.2015 stellte sie daraufhin nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ihr Vater verstarb, als sie ein Jahr alt war. Daraufhin heiratete ihre Mutter erneut. Dieser Ehe entstammen die sieben Halbgeschwister der Beschwerdeführerin. Der Stiefvater der Beschwerdeführerin ließ sich von ihrer Mutter scheiden und verließ ungefähr im Jahr 2011 Somalia. Sein aktueller Aufenthaltsort kann nicht festgestellt werden. Die Mutter der der Beschwerdeführerin lebt mit ihren sieben weiteren Kindern aus zweiter Ehe als Flüchtling in Äthiopien. Ihr Onkel väterlicherseits lebt aktuell in Nairobi. Von ihrem ersten Ehemann, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 heiratete, ließ sie sich nach islamischen Recht im Jahr 2013 scheiden. Ihr zweiter Ehemann, mit welchem sie im Jahr 2014 eine Ehe einging, wurde kurz vor ihrer Ausreise angeschossen und in ein Krankenhaus eingeliefert. Seither hat die Beschwerdeführerin zu ihm keinen Kontakt mehr. Sein Verbleib kann nicht festgestellt werden. Ferner hat die Beschwerdeführerin noch eine Tante, zu welcher sie zuletzt im Herkunftsstaat keinen Kontakt hatte. Der aktuelle Aufenthaltsort dieser Tante kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin verfügt sohin über keine Angehörigen in Somalia, bei welchen sie im Fall einer Rückkehr unterkommen könnte. Im Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem IDP Lager (= Lager für Binnenvertriebene) wiederfinden, wo sie dem realen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt wäre. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen hat die Beschwerdeführerin sohin das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Somalia zu erwarten, wogegen sie vom somalischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt der Beschwerdeführerin nicht zu.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich unbescholten.
1.2. Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:
1.2.1. Benadir / Mogadischu:
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadischu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017).
Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.6. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG
8.11.2017) . Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).8.11.2017) . Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).
Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).
Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz d