TE Bvwg Beschluss 2019/4/17 W123 2214494-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §334
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W123 2214494-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichter Dr. Friedrich RÖDLER als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen PLEILE als Mitglied der Auftragnehmerseite über den Antrag der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch RA Dr. Philipp Götzl, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" der Auftraggeber 1., Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Drittkundenliste, vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 13.02.2019 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichter Dr. Friedrich RÖDLER als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen PLEILE als Mitglied der Auftragnehmerseite über den Antrag der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Philipp Götzl, Imbergstraße 19, 5020 Salzburg, betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" der Auftraggeber 1., Republik Österreich (Bund), 2. Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und 3. alle weiteren Auftraggeber gemäß den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Drittkundenliste, vertreten durch Bundesbeschaffung GmbH (BBG), Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, vom 13.02.2019 beschlossen:

A)

Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpften Ausschreibungsunterlagen zur Gänze für nichtig erklären, in eventu die bekämpften Ausschreibungsunterlagen in ihren rechtswidrigen Teilen für nichtig erklären", wird gemäß § 334 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 zurückgewiesen.Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpften Ausschreibungsunterlagen zur Gänze für nichtig erklären, in eventu die bekämpften Ausschreibungsunterlagen in ihren rechtswidrigen Teilen für nichtig erklären", wird gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Antragstellerin stellte am 13.02.2019 Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen iVm dem Antrag, die Ausschreibung zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären. In der rechtlichen Begründung behauptete sie zahlreiche Verstöße gegen das BVergG 2018, insbesondere die unzulässige Wahl der Losgrößen und eine nicht nachvollziehbare Festlegung von Zuschlagskriterien.1. Die Antragstellerin stellte am 13.02.2019 Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen in Verbindung mit dem Antrag, die Ausschreibung zur Gänze bzw. einzelne Bestimmungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären. In der rechtlichen Begründung behauptete sie zahlreiche Verstöße gegen das BVergG 2018, insbesondere die unzulässige Wahl der Losgrößen und eine nicht nachvollziehbare Festlegung von Zuschlagskriterien.

2. Mit Schriftsatz vom 25.02.2019 teilten die Auftraggeber den Bietern die Absicht mit, dass Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" zu widerrufen ("Widerrufsentscheidung").

3. Mit Schriftsatz vom 08.03.2019 erklärten die Auftraggeber gegenüber den Bietern den Widerruf betreffend das Vergabeverfahren "Notebooks & PCs 2019" ("Widerrufserklärung").

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 334 Abs. 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.1. Gemäß Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.

2. Da die Auftraggeber die gegenständliche Ausschreibung am 08.03.2019 widerrufen haben, kommt dem Bundesverwaltungsgericht für den im Spruch ersichtlichen Nichtigerklärungsantrag keine Zuständigkeit mehr zu.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Nichtigerklärung der Ausschreibung, Unzuständigkeit BVwG,
Vergabeverfahren, Widerruf des Vergabeverfahrens,
Widerrufsentscheidung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2214494.2.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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