TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/18 W211 2214648-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2019
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Entscheidungsdatum

18.04.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W211 2214648-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I. - VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am XXXX .2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am römisch 40 .2017 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 (Zl. römisch 40 ) wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Am XXXX .2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.3. Am römisch 40 .2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

5. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zum Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 und seine Mutter Ende des Jahres 2017 verstorben sei. Mehrere seiner Geschwister seien nach Kenia gezogen, nur sein Bruder lebe noch in seinem Herkunftsort XXXX in Somalia. Zwar würden sich noch Onkel und Tanten in Somalia aufhalten, der Beschwerdeführer kenne diese jedoch nicht, da er bei seiner Ausreise aus Somalia noch sehr klein gewesen sei. Auch stehe er in keinem Kontakt mit diesen.5. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers "zum Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, AsylG" unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somali durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich die Umstände für die subsidiäre Schutzzuerkennung mittlerweile geändert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Vater bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia im Jahr 2009 und seine Mutter Ende des Jahres 2017 verstorben sei. Mehrere seiner Geschwister seien nach Kenia gezogen, nur sein Bruder lebe noch in seinem Herkunftsort römisch 40 in Somalia. Zwar würden sich noch Onkel und Tanten in Somalia aufhalten, der Beschwerdeführer kenne diese jedoch nicht, da er bei seiner Ausreise aus Somalia noch sehr klein gewesen sei. Auch stehe er in keinem Kontakt mit diesen.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX .2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt VII.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 .2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehöre weiter dem XXXX an.Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig, und sunnitisch-moslemischen Glaubens. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer gehöre weiter dem römisch 40 an.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vonseiten seines Clans maßgebliche Unterstützung, auch in Mogadischu zur Verfügung stehe. Es gehe seiner Kernfamilie wirtschaftlich und gesundheitlich gut, und könnten die Angehörigen problemlos in XXXX leben. Eine Rückkehr nach XXXX in Anbetracht der Situation der Familie sei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage seinen Lebensunterhalt selbständig und menschenwürdig zu verdienen. Fest stehe, dass die in den letzten beiden Jahren in Somalia vorherrschende Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet sei. Die sich aus der Dürre ergebende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert und Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es könne sodann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer vonseiten seines Clans maßgebliche Unterstützung, auch in Mogadischu zur Verfügung stehe. Es gehe seiner Kernfamilie wirtschaftlich und gesundheitlich gut, und könnten die Angehörigen problemlos in römisch 40 leben. Eine Rückkehr nach römisch 40 in Anbetracht der Situation der Familie sei möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage seinen Lebensunterhalt selbständig und menschenwürdig zu verdienen. Fest stehe, dass die in den letzten beiden Jahren in Somalia vorherrschende Dürresituation durch überdurchschnittliche Regenfälle und den Zufluss von Wasser aus dem äthiopischen Hochland mittlerweile beendet sei. Die sich aus der Dürre ergebende Versorgungsunsicherheit und Nahrungsknappheit habe sich mittlerweile deutlich verbessert und Nahrungsmittel seien selbst für arme Haushalte wieder allgemein verfügbar und leistbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es könne sodann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer keine Eltern in Somalia habe. Es sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte in Somalia habe. Selbst wenn angenommen werde, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht zumutbar sei, müsse man bedenken, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung stehe. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass Mogadischu weiterhin unter Kontrolle der Regierung und der AMISOM stehe, und es höchst unwahrscheinlich sei, dass Al Shabaab die Kontrolle über die Stadt zurückerlangen werde. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Darod an, der in Somalia eine beherrschende Stellung zukomme und es seien im Laufe des Verfahrens keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer volksgruppenspezifischen Bedrohung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer verfüge über eine große Zahl an Verwandten in und außerhalb Somalias auf deren Unterstützung er zählen könne. Es sei höchst wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund seiner Ortskenntnis und Berufserfahrung in der Landwirtschaft eine Anstellung zumindest als Gelegenheitsarbeiter finden würde. Auch wurde auf eine Kurzinformation Staatendokumentation vom 03.05.2018 zum Thema "Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert" verwiesen, aus der hervorgehe, dass für den Zeitraum Juni bis September 2018 eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelversorgungangekündigt worden sei.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 AsylG 2005). Für den Zeitraum Juni bis September 2018 sei zufolge jüngster Länderberichte infolge mittlerer bis starker Regenfälle in fast allen Landesteilen eine Entspannung bei der Lebensmittelversorgung festgehalten. Es sei mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen und in der Landwirtschaft gebe es wieder Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Es sei auch von einer Normalisierung der Lebensmittelpreise auszugehen. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, wo er durch Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe zumindest vorrübergehend das Auslangen finden könnte. Eine Gefährdungslage aufgrund der Zugehörigkeit zu den Darod habe er auch nicht vorgebracht. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005). Für den Zeitraum Juni bis September 2018 sei zufolge jüngster Länderberichte infolge mittlerer bis starker Regenfälle in fast allen Landesteilen eine Entspannung bei der Lebensmittelversorgung festgehalten. Es sei mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen und in der Landwirtschaft gebe es wieder Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau. Es sei auch von einer Normalisierung der Lebensmittelpreise auszugehen. Es gebe daher keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung, wo er durch Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe zumindest vorrübergehend das Auslangen finden könnte. Eine Gefährdungslage aufgrund der Zugehörigkeit zu den Darod habe er auch nicht vorgebracht. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

7. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich eine relevante erkennbare Änderung der Situation in Somalia auf nur fünf tatsächlich aktualisierten Seiten der herangezogenen Länderfeststellungen mitnichten erkennen lassen würde. Die Dürre 2017 sei eine der schlimmsten seit 40 Jahren gewesen. Frei von Feststellungen seien die freien Assoziationen der belangten Behörde in Bezug auf den familiären Anschluss des Beschwerdeführers in Somalia.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sich eine relevante erkennbare Änderung der Situation in Somalia auf nur fünf tatsächlich aktualisierten Seiten der herangezogenen Länderfeststellungen mitnichten erkennen lassen würde. Die Dürre 2017 sei eine der schlimmsten seit 40 Jahren gewesen. Frei von Feststellungen seien die freien Assoziationen der belangten Behörde in Bezug auf den familiären Anschluss des Beschwerdeführers in Somalia.

8. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX .2019 eine Strafregisterabfrage durch.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 .2019 eine Strafregisterabfrage durch.

10. Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit einen Arbeitsvertrag samt Lohnzettel aus Dezember 2018 vor.10. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit einen Arbeitsvertrag samt Lohnzettel aus Dezember 2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit die Vereinten Nationen die Situation als Hungersnot deklarieren, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung in Somalia von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden kann, welche jeden Bürger der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetze. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der vorherrschenden Hungersnot in eine aussichtlose Lage geraten würde.1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit die Vereinten Nationen die Situation als Hungersnot deklarieren, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung in Somalia von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden kann, welche jeden Bürger der Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetze. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der vorherrschenden Hungersnot in eine aussichtlose Lage geraten würde.

1.2 Der unter 1.1. genannte Bescheid ist rechtskräftig.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 festgestellt.1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 festgestellt.

1.5. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX , die restlichen Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Kenia auf. Der Beschwerdeführer steht in keinem Kontakt mit seinen weiteren in Somalia befindlichen Verwandten.1.5. Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , die restlichen Geschwister des Beschwerdeführers halten sich in Kenia auf. Der Beschwerdeführer steht in keinem Kontakt mit seinen weiteren in Somalia befindlichen Verwandten.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.9. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.10. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005.1.10. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom XXXX .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 13.02.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (zuletzt aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen, insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 (Zl. römisch 40 ). Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Bescheid vom römisch 40 .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia vom 25.04.2016 (aktualisiert am 13.02.2017, in der Folge LIB 2017) bzw. vom 12.01.2018 (zuletzt aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 (Zl. XXXX ).2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 (Zl. römisch 40 ).

2.2. zu 1.2. Dass der Bescheid, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 ist somit für die Parteien bindend.2.2. zu 1.2. Dass der Bescheid, mit dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 ist somit für die Parteien bindend.

2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2019 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2019 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:

"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (S. 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, S. 122)"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." Sitzung 122). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vergleiche Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, Sitzung 122)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:

"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (S. 127f.)Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vergleiche United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." Sitzung 127f.)

"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 129)"70% der Menschen, die unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, befinden sich in Süd-/Zentralsomalia, wo der Zugang durch Sicherheitsprobleme und die al Shabaab behindert wird (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017); dies betraf sowohl Gebiete außerhalb der als auch unter Kontrolle von al Shabaab. (...) [Al Shabaab hat] humanitäre Hilfe von außen auch diesmal behindert oder blockiert; die Einhebung von Steuern verstärkt; humanitäre Bedienstete entführt; und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert. Immerhin wurde diesmal vor der Dürre Flüchtenden in manchen Fällen die Weiterreise gewährt. Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017; vergleiche US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, 03.03.2017). (...) Dabei behindert al Shabaab nach wie vor den Zugang zu Menschen in Not auf dem Gebiet unter Kontrolle dieser Gruppe (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, Sitzung 129)

"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, S. 132)"Insgesamt erreichen Hilfsprojekte der UN oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen in der Regel aber nicht die gesamte Bevölkerung. (...) Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (International Crisis Group, Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017)." (LIB 2018, Sitzung 132)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt (S. 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vgl. UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei Versorgungslage" eingefügt Sitzung 6ff.), die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018; vergleiche UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). (...) Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Food security improving but recovery remains fragile, 02.09.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden. (...) Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Somalia - Humanitarian Snapshot, 11.09.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vgl. FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018, 05.09.2018; vergleiche FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network, FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release, 01.09.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO SWALIM / FSNAU, Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December), 06.09.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (Worldbank, World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia, 06.09.2018)."

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht ausreichend begründet (vgl. S 145 des angefochtenen Bescheids). Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich grundlegend verbessert, hat die belangte Behörde nicht ausreichend begründet vergleiche S 145 des angefochtenen Bescheids). Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage erreicht noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine tatsächliche Verbesserung der Lage gegeben sein muss. Einerseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits führen sie auch vermehrt zu Überschwemmungen, was wiederum die Versorgungslage beeinträchtigt. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid zudem darauf hinweist, dass Angehörige des Beschwerdeführers in XXXX und XXXX (siehe S. 13 des angefochtenen Bescheides) leben würden, bzw. dass seine Angaben hinsichtlich fehlender Familienanbindung in Somalia nicht glaubwürdig seien und er in seinem Herkunftsstaat sowie in Kenia über soziale Anknüpfungspunkte verfüge (siehe S. 140 ff des angefochtenen Bescheides), so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus XXXX in der Provinz Gedo stammt und er im gesamten Verfahren keine Angaben zu Angehörigen in XXXX gemacht hat, sowie andererseits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren gleichbleibend angab, er stehe in keinem Kontakt mit seiner Familie. Dafür, dass die diesbezüglichen Ausführungen von der belangten Behörde angezweifelt worden wären, findet sich im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2017 kein Hinweis. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2018 glaubhaft an, mehrere Geschwister seien nach Kenia ausgereist, nur ein Bruder lebe noch in XXXX , jedoch sei der Kontakt zu diesem mittlerweile abgebrochen. Neben seinem vorverstorbenen Vater sei auch seine in XXXX lebende Mutter im Jahr 2017 verstorben. Zwar gebe es weitere Verwandte, jedoch habe er diese nie kennengelernt, da er bereits 2009 ausgereist und damals noch sehr jung gewesen sei (siehe S. 5f des Einvernahmeprotokolls vom XXXX .2018). Es ist somit davon auszugehen, dass sich die nunmehrige familiäre Situation des Beschwerdeführers in Somalia im Vergleich zu jener im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom XXXX .2017 keineswegs verbessert hat, sondern im Gegenteil durch den Tod der Mutter des Beschwerdeführers eine Verschlechterung eingetreten ist.Wenn die Behörde in ihrem Bescheid zudem darauf hinweist, dass Angehörige des Beschwerdeführers i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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