TE Bvwg Beschluss 2019/4/24 W131 2216444-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.04.2019
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Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §341
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2216444-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, der Bietergemeinschaft bestehend aus der XXXX und der XXXX (= ASt), im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), im Vergabeverfahren letztlich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG), zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte" betreffend einerseits die Anträge auf Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidensentscheidung vom 15.03.2019 betreffend das Los 1 dieses Vergabeverfahrens als auch der Entscheidung, die Rahmenvereinbarung beim Los 1 dieses Vergabeverfahrens mit der XXXX abzuschließen, und andererseits den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vefügung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzanträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, der Bietergemeinschaft bestehend aus der römisch 40 und der römisch 40 (= ASt), im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund), im Vergabeverfahren letztlich vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH (= BBG), zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte" betreffend einerseits die Anträge auf Nichtigerklärung sowohl der Ausscheidensentscheidung vom 15.03.2019 betreffend das Los 1 dieses Vergabeverfahrens als auch der Entscheidung, die Rahmenvereinbarung beim Los 1 dieses Vergabeverfahrens mit der römisch 40 abzuschließen, und andererseits den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Vefügung, beschlossen:

A)

Den mit den Nachprüfungsbegehren und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellten Pauschalgebührenersatzbegehren wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die antragstellende Bietergemeinschaft beantragte am 25.03.2019 in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren die Nichtigerklärung zweier Auftraggeberentscheidungen und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

2. Der Nachprüfungsantrag, sprich die beiden Nichtigerklärungsbegehren wurden mündlich am 02.04.2019 verkündet und am 09.04.2019 schriftlich ausgefertigt teils ab- und teils zurückgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird gleichzeitig als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Gerichtsakten zu W131 2216444-1, 2 und 3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Auf das gegenständliche im März 2019 eingeleitete Rechtsschutzverfahrensgeschehen findet grundsätzlich das BVergG 2018, kundgemacht am 20.08.2018 mit BGBl I 2018/65 verfahrensrechtlich Anwendung - § 376 ASbs 4 BVergG 2018. Zu entscheiden hatte damit gemäß § 6 VwGVG iVm § 328 BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - § 333 BVergG.3.1. Auf das gegenständliche im März 2019 eingeleitete Rechtsschutzverfahrensgeschehen findet grundsätzlich das BVergG 2018, kundgemacht am 20.08.2018 mit BGBl römisch eins 2018/65 verfahrensrechtlich Anwendung - Paragraph 376, ASbs 4 BVergG 2018. Zu entscheiden hatte damit gemäß Paragraph 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 328, BVergG 2018 der Einzelrichter, wobei mangels Sondervorschriften im BVergG 2018 subsidiär das VwGVG und das AVG anzuwenden waren - Paragraph 333, BVergG.

A) Zur Nichtstattgabe

3.2. Aus § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 ergibt sich, dass ein Pauschalgebührenersatzanspruch dem Grunde nach - unbeschadet allfälliger anderer Voraussetzungen - immer nur dann zusteht, wenn die antragstellende Partei mit ihrem bzw ihren Nichtigerklärungsbegehren gegen den vergaberechtsunterworfenen Auftraggeber durchdringt.3.2. Aus Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 ergibt sich, dass ein Pauschalgebührenersatzanspruch dem Grunde nach - unbeschadet allfälliger anderer Voraussetzungen - immer nur dann zusteht, wenn die antragstellende Partei mit ihrem bzw ihren Nichtigerklärungsbegehren gegen den vergaberechtsunterworfenen Auftraggeber durchdringt.

Dementsprechend war gegenständlich den Pauschalgebührenersatzanträgen der ASt jedenfalls mangels Obsiegens mit den Nichtigerklärungsbegehren - bereits deshalb keine Folge zu geben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war, nämlich dass ein Pauschalgebührenersatz das Obsiegen mit einem Nachprüfungsbegehren voraussetzt. Bei eindeutiger Rechtslage liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war, nämlich dass ein Pauschalgebührenersatz das Obsiegen mit einem Nachprüfungsbegehren voraussetzt. Bei eindeutiger Rechtslage liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung, Nachprüfungsverfahren,
Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2216444.3.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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