TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/30 W239 2217287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.04.2019
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Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2217289-1/2E

W239 2217286-1/2E

W239 2217287-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2019, Zl. XXXX , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX undDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2019, Zl. römisch 40 , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 und

3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, über die Beschwerden gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 09.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX , geb. XXXX ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( XXXX , geb. XXXX ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Erstbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 , geb. römisch 40 ) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Alle sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, XXXX geb. XXXX 1999, StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.05.2017, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer, römisch 40 geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 10.05.2017, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde.

Zusammen mit dem Antrag wurden Reisepässe, Personenstandsurkunden, Geburtsurkunden, die Sterbeurkunde des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführer, ein Auszug aus dem Familienstandesregister und eine Heiratsurkunde vorgelegt.

2. In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 31.10.2018 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am2. In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 31.10.2018 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom selben Tag führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Bezugsperson am

XXXX 1999 geboren worden und somit volljährig sei.römisch 40 1999 geboren worden und somit volljährig sei.

3. Mit Schreiben vom 07.11.2018 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Stellungnahme und die Mitteilung des BFA vom 31.10.2018 verwiesen wurde, welche ebenfalls übermittelt wurden. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

4. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 13.11.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass (auch) auf Art.°8 EMRK hinzuweisen sei.4. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 13.11.2018 wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, dass (auch) auf "Art".°8 EMRK hinzuweisen sei.

5. Die Stellungnahme wurde dem BFA weitergeleitet und teilte dieses in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 09.01.2019 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.

Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass für die Behörde - wie bereits erwähnt - feststehe, dass die Bezugsperson mit XXXX 2017 volljährig geworden sei. Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei (vgl. VwGH 26.01.2016, Ra 2015/21/0230). Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern.Begründend führte das BFA unter anderem aus, dass für die Behörde - wie bereits erwähnt - feststehe, dass die Bezugsperson mit römisch 40 2017 volljährig geworden sei. Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit "im Zeitpunkt der Antragstellung" vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig sein sollten. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei vergleiche VwGH 26.01.2016, Ra 2015/21/0230). Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern.

In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG 2005 zu prüfen sei, sondern nach Art. 8 EMRK, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen (vgl. VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145); beispielsweise bei einem volljährigen, schwerstbehinderten Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme.In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG 2005 zu prüfen sei, sondern nach Artikel 8, EMRK, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen vergleiche VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145); beispielsweise bei einem volljährigen, schwerstbehinderten Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme.

Jedenfalls sei im vorliegenden Fall kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben, das einer Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung sei bei der Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft § 35 AsylG 2005 heranzuziehen; eine Beurteilung nach Art. 8 EMRK habe im vorliegenden Fall nicht zu erfolgen.Jedenfalls sei im vorliegenden Fall kein derart besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben, das einer Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme. Entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung sei bei der Beurteilung der Familienangehörigeneigenschaft Paragraph 35, AsylG 2005 heranzuziehen; eine Beurteilung nach Artikel 8, EMRK habe im vorliegenden Fall nicht zu erfolgen.

6. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.01.2019 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in der geltend gemacht wurde, dass der Schutz der Familie und die Wahrung oder Herstellung des Familienlebens Ziele der Europäischen Union seien. Auf die schwierige Lage von Flüchtlingen sei besonders Rücksicht zu nehmen. Unter diesen Umständen seien geringfügige Abweisungen im Alter hinzunehmen. Art.°8 EMRK bzw. die korrespondierende Bestimmung in der Grundrechtecharta erlaube es der Behörde, eine positive Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführer zu fällen. Zu berücksichtigen sei, dass es zu dem angestrebten Einreisetitel keine Alternative gebe, da es auf der Hand liege, dass die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach dem NAG nicht erfüllt werden könnten.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte und für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in der geltend gemacht wurde, dass der Schutz der Familie und die Wahrung oder Herstellung des Familienlebens Ziele der Europäischen Union seien. Auf die schwierige Lage von Flüchtlingen sei besonders Rücksicht zu nehmen. Unter diesen Umständen seien geringfügige Abweisungen im Alter hinzunehmen. "Art".°8 EMRK bzw. die korrespondierende Bestimmung in der Grundrechtecharta erlaube es der Behörde, eine positive Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführer zu fällen. Zu berücksichtigen sei, dass es zu dem angestrebten Einreisetitel keine Alternative gebe, da es auf der Hand liege, dass die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach dem NAG nicht erfüllt werden könnten.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2019 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.03.2019 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach §°35°AsylG°2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.

Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §°35 Abs.°1 AsylG°2005 gestellt hätten und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ergangen sei. Auch seien die Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur Stellungnahme aufgefordert worden und es sei über die Anträge erst nach Prüfung der abgegebenen Stellungnahme bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Abs.°1 AsylG°2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des BFA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.

Die belangte Behörde teile die Auffassung des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreistitel gemäß §°26 FPG iVm §°35 AsylG°2005 nicht zu erteilen sei; dies entspreche der erst jüngst im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609.Die belangte Behörde teile die Auffassung des BFA, dass im Hinblick auf die Volljährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt ein Einreistitel gemäß §°26 FPG in Verbindung mit §°35 AsylG°2005 nicht zu erteilen sei; dies entspreche der erst jüngst im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 12.04.2018, A und S, C-550/16, ergangenen Rechtsprechung im Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609.

Ausgehend davon, dass die Bezugsperson zweifelsfrei zum Entscheidungszeitpunkt bereits die Volljährigkeit erreicht habe, sei auch hier der Rechtsprechung zu folgen, wonach der VwGH im Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/21/0230 und 0231, zum Ergebnis gekommen sei, dass es hinsichtlich der Volljährigkeit der Bezugsperson nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den Entscheidungszeitpunkt ankomme.

Von dieser Rechtsprechung abzugehen, habe sich der VwGH auch im Erkenntnis Ra 2017/19/0609 nicht veranlasst gesehen. Wie nämlich der VwGH bereits im Erkenntnis vom 22.11.2107, Ra 2017/190218, ausführlich dargelegt habe, sei der nationale Gesetzgeber aufgrund der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht gehalten, einem nachzugswilligen Familienangehörigen einen besonderen Schutzstatus - hier: jenen des Asylberechtigten - zu gewähren. Solches sei auch vom EuGH im Urteil vom 12.04.2018 nicht zu Ausdruck gebracht worden, und im Übrigen auch nicht vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag.

Im gegenständlichen Beschwerdefall handle es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach §°35 AsylG 2005 anknüpfen würden, um den Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. um den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson habe diese am XXXX 2017 das 18. Lebensjahr vollendet; damit habe sie unstrittig vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige" iSd §°35 Abs.°1 AsylG bzw. Abs.°5°AsylG 2005.Im gegenständlichen Beschwerdefall handle es sich nach den getroffenen Feststellungen bei jener Person, der in Österreich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und an den die gegenständlichen Einreiseanträge nach §°35 AsylG 2005 anknüpfen würden, um den Sohn der Erstbeschwerdeführerin bzw. um den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Angesichts des unstrittigen Geburtsdatums der Bezugsperson habe diese am römisch 40 2017 das 18. Lebensjahr vollendet; damit habe sie unstrittig vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Volljährigkeit erlangt. Nach der oben dargestellten Rechtslage und der hierzu ergangenen Judikatur, die auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen sei, sei die Erstbeschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr "Familienangehörige" iSd §°35 Abs.°1 AsylG bzw. Abs.°5°AsylG 2005.

Was die Geschwister (die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer) der in Österreich lebenden Bezugsperson betreffe, so handle es sich weder um einen Elternteil oder Ehegatten, noch um ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediger Kind eines Fremden im Sinne des §°35 Abs.°5 AsylG 2005, sodass auch diese vom maßgeblichen Familienangehörigenbegriff des §°35 Abs.°5 AsylG 2005 nicht erfasst würden. So habe auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10, bestätigt, dass aufgrund des - insoweit von vornherein als klar einzustufenden - Gesetzeswortlautes Geschwister nicht als Familienangehörige gemäß §°35 Abs.°5 AsylG 2005 gelten würden.

Es sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermöge, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte (vgl. VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit komme einem allfälligen Vorlageantrag gemäß §°15 Abs.°2 Z°1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.Es sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verweigerung des Einreisetitels nicht die Ausübung einer Berechtigung eingeräumt werde, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einem Beschwerdeführer von vornherein nicht jene Rechtsposition einzuräumen vermöge, die er mit Hilfe der Beschwerde erst erreichen möchte vergleiche VwGH 20.10.1992, 90/04/0266). Damit komme einem allfälligen Vorlageantrag gemäß §°15 Abs.°2 Z°1 VwGVG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.

9. Am 14.03.2019 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 05.02.2019 verwiesen.9. Am 14.03.2019 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 05.02.2019 verwiesen.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.04.2019, eingelangt am 11.04.2019, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Abs.°1 AsylG°2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX 1999, StA. Syrien, genannt, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß §°35 Abs.°1 AsylG°2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 1999, StA. Syrien, genannt, welcher der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers ist. Der Bezugsperson wurde in Österreich mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX 2017 volljährig.Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 2017 volljährig.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Beschwerdeführern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.

Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme des BFA vom 31.10.2018 mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer gaben am 13.11.2018 eine Stellungnahme ab. Diese wurde dem BFA übermittelt, welches an seiner negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festhielt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter der Bezugsperson, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)."

Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich und somit jedenfalls nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist daher § 35 AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wurden am 06.06.2018 schriftlich und am 18.06.2018 persönlich und somit jedenfalls nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 gestellt. Gemäß den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist daher Paragraph 35, AsylG 2005 nunmehr in der Fassung der zuletzt erfolgten Novellierung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden. Die Bestimmungen lauten:

"§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."

§ 11 FPG 2005 idF BGBl I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 11, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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