TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 W182 2218093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 2218093-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1224741802 - 190341543, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1224741802 - 190341543, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim und stellte im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat am 02.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er gegenüber dem einschreitenden Beamten in Anwesenheit eines russischen Dolmetschers damit, dass er XXXX hätte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim und stellte im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat am 02.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er gegenüber dem einschreitenden Beamten in Anwesenheit eines russischen Dolmetschers damit, dass er römisch 40 hätte.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2019 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass man in seiner Heimat Tschetschenien seit 2015 wiederholt versucht habe, ihn zum Militärdienst einzuberufen. Da Freunde des BF nach der Einberufung in Kampfgebiete in die Ostukraine oder Syrien entsendet worden seien, sei der BF untergetaucht. Er habe sich immer wieder durch Verlegung seines Wohnsitzes bzw. Ortswechsel - so habe er etwa bei Verwandten gewohnt - der Einberufung entzogen. In der Zwischenzeit seien ca. zehn Ladungen von der Wehrdienstbehörde an die Adresse seiner Eltern zugestellt worden. Der BF habe noch nie in seinem Leben an Kampfhandlungen teilgenommen und wolle weder für Kadyrov noch für Putin kämpfen. Aus diesem Grund habe er das Herkunftsland verlassen. Er habe Angst, dass gegen ihn im Herkunftsland ein Verfahren eingeleitet werde und er als Militärdienstflüchtiger festgenommen und inhaftiert werde. Danach würde er zum Militär eingezogen und möglicherweise gegen seinen Willen nach Syrien entsendet werden. Er könnte auch gefoltert werden, weil er nicht zum Militär eingerückt sei. Der BF sei am 19.03.2019 legal mit einem vor ca. drei Jahren ausgestellten russischen Reisepass mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsland XXXX ausgereist. Von dort sei er XXXX weitergereist und von dort mit einem Direktflug nach Österreich gekommen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er im Flieger nach Wien zerrissen und über die Toilette entsorgt. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Schwester sowie sein jüngerer, volljähriger Bruder aufhalten.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2019 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass man in seiner Heimat Tschetschenien seit 2015 wiederholt versucht habe, ihn zum Militärdienst einzuberufen. Da Freunde des BF nach der Einberufung in Kampfgebiete in die Ostukraine oder Syrien entsendet worden seien, sei der BF untergetaucht. Er habe sich immer wieder durch Verlegung seines Wohnsitzes bzw. Ortswechsel - so habe er etwa bei Verwandten gewohnt - der Einberufung entzogen. In der Zwischenzeit seien ca. zehn Ladungen von der Wehrdienstbehörde an die Adresse seiner Eltern zugestellt worden. Der BF habe noch nie in seinem Leben an Kampfhandlungen teilgenommen und wolle weder für Kadyrov noch für Putin kämpfen. Aus diesem Grund habe er das Herkunftsland verlassen. Er habe Angst, dass gegen ihn im Herkunftsland ein Verfahren eingeleitet werde und er als Militärdienstflüchtiger festgenommen und inhaftiert werde. Danach würde er zum Militär eingezogen und möglicherweise gegen seinen Willen nach Syrien entsendet werden. Er könnte auch gefoltert werden, weil er nicht zum Militär eingerückt sei. Der BF sei am 19.03.2019 legal mit einem vor ca. drei Jahren ausgestellten russischen Reisepass mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsland römisch 40 ausgereist. Von dort sei er römisch 40 weitergereist und von dort mit einem Direktflug nach Österreich gekommen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er im Flieger nach Wien zerrissen und über die Toilette entsorgt. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Schwester sowie sein jüngerer, volljähriger Bruder aufhalten.

In einer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.04.2019 brachte der BF in Beisein eines Rechtsberaters zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bei der Erstbefragung vor. Bereits im Jahr 2015 seien Leute von der Stellungsbehörde zu seinem Elternhaus gekommen, zuletzt am XXXX . Dies habe der BF von seiner Mutter erfahren, mit der er in regelmäßigen Kontakt stehe, wobei das letzte Gespräch mit ihr heute gewesen sei. Diesbezüglich zu einer allfälligen Bedrohungssituation befragt, gab der BF an: "Sie hat gesagt, es sei alles sehr ruhig und es wäre niemand mehr gekommen."In einer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.04.2019 brachte der BF in Beisein eines Rechtsberaters zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bei der Erstbefragung vor. Bereits im Jahr 2015 seien Leute von der Stellungsbehörde zu seinem Elternhaus gekommen, zuletzt am römisch 40 . Dies habe der BF von seiner Mutter erfahren, mit der er in regelmäßigen Kontakt stehe, wobei das letzte Gespräch mit ihr heute gewesen sei. Diesbezüglich zu einer allfälligen Bedrohungssituation befragt, gab der BF an: "Sie hat gesagt, es sei alles sehr ruhig und es wäre niemand mehr gekommen."

Der BF habe ab 2015 jedes Jahr zwei Ladungen erhalten, auch im Jahr 2016. Zuletzt habe er am XXXX und dann am XXXX eine Ladung erhalten. Die Ladungen hätten immer nur seine Eltern erhalten, er sei nie dabei gewesen. Obwohl es insgesamt ca. zehn Ladungen gewesen seien, habe er nie persönlich etwas mit Unterschrift übernommen und habe auch nie selbst eine Einberufung als Papier erhalten. Auf Nachfragen gab der BF an, dass seine Stellung "in der 9., 10. oder 11. Schulstufe" gewesen sei. Dazu gab der BF weiter an, dass sie begonnen hätten, Leute nach Syrien und in die Ukraine zu schicken. Drei seiner Freunde seien nach Syrien und in die Ukraine geschickt worden. Nachgefragt gab der BF an, nur deren Vornamen zu wissen. Der BF sei niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden. Danach befragt, wo er zuletzt gewohnt habe, gab er an, ab XXXX wieder an seiner Meldeadresse im Elternhaus im Heimatdorf gewohnt zu haben. Als im November 2018 die Ladungen gekommen seien, habe er in Grosny gewohnt. Er sei ins Elternhaus zurückgekehrt, als sich "dann die Lage beruhigt" habe. Der BF habe bis Februar 2019 mit seinem Vater als Schweißer und Maler und am Wochenende als Mechaniker gearbeitet. Der BF sei nicht schon im Dezember ausgereist, weil es kein Geld dafür gegeben habe. Er sei ledig und kinderlos. Dem BF wurden insbesondere Länderfeststellungen zum Militärdienst im Herkunftsland und Tschetschenien zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen.Der BF habe ab 2015 jedes Jahr zwei Ladungen erhalten, auch im Jahr 2016. Zuletzt habe er am römisch 40 und dann am römisch 40 eine Ladung erhalten. Die Ladungen hätten immer nur seine Eltern erhalten, er sei nie dabei gewesen. Obwohl es insgesamt ca. zehn Ladungen gewesen seien, habe er nie persönlich etwas mit Unterschrift übernommen und habe auch nie selbst eine Einberufung als Papier erhalten. Auf Nachfragen gab der BF an, dass seine Stellung "in der 9., 10. oder 11. Schulstufe" gewesen sei. Dazu gab der BF weiter an, dass sie begonnen hätten, Leute nach Syrien und in die Ukraine zu schicken. Drei seiner Freunde seien nach Syrien und in die Ukraine geschickt worden. Nachgefragt gab der BF an, nur deren Vornamen zu wissen. Der BF sei niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden. Danach befragt, wo er zuletzt gewohnt habe, gab er an, ab römisch 40 wieder an seiner Meldeadresse im Elternhaus im Heimatdorf gewohnt zu haben. Als im November 2018 die Ladungen gekommen seien, habe er in Grosny gewohnt. Er sei ins Elternhaus zurückgekehrt, als sich "dann die Lage beruhigt" habe. Der BF habe bis Februar 2019 mit seinem Vater als Schweißer und Maler und am Wochenende als Mechaniker gearbeitet. Der BF sei nicht schon im Dezember ausgereist, weil es kein Geld dafür gegeben habe. Er sei ledig und kinderlos. Dem BF wurden insbesondere Länderfeststellungen zum Militärdienst im Herkunftsland und Tschetschenien zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen.

Der BF legte zu seinem Vorbringen zwei undatierte Vorladungen für den XXXX und XXXX zu einer Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für den Bezirk von Grosny zwecks Begutachtung durch die Stellungskommission vor.Der BF legte zu seinem Vorbringen zwei undatierte Vorladungen für den römisch 40 und römisch 40 zu einer Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für den Bezirk von Grosny zwecks Begutachtung durch die Stellungskommission vor.

Nachforschungen des Bundesamtes haben ergeben, dass auf einer Liste der Militärkommissariate der Tschetschenischen Republik die in den vom BF vorgelegten Vorladungen aufscheinende Adresse nicht zu finden ist.

2. Am 10.04.2019 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.2. Am 10.04.2019 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.

3. Mit Schreiben des UNHCR vom 16.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.3. Mit Schreiben des UNHCR vom 16.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Seitens der Behörde wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF, der russischer Staatsangehöriger sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, nicht feststehe. Die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats -Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit zwei eingebrachten Ladungen - seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Der gesunde, ledige und kinderlose XXXX jährige BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister), Berufserfahrung und sei arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.Seitens der Behörde wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF, der russischer Staatsangehöriger sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, nicht feststehe. Die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats -Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit zwei eingebrachten Ladungen - seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Der gesunde, ledige und kinderlose römisch 40 jährige BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister), Berufserfahrung und sei arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.

Zum Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien wurden folgende Feststellungen getroffen:

"[...]

1 . N E U E S T E E R E I G N I S S E - I N T E G R I E R T E K U R1 . N E U E S T E E R E römisch eins G N römisch eins S S E - römisch eins N T E G R römisch eins E R T E K U R

Z I N F O RMA T I O N E NZ römisch eins N F O RMA T römisch eins O N E N

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation

übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 18.4 Homosexuelle).

Ende 2018 kam es in Tschetschenien wieder zur Verhaftung von Homosexuellen. Laut Angaben des

russischen LGBT-Netzwerkes wurden mindestens 40 Frauen und Männer inhaftiert, mindestens zwei

sollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vgl. Nowaja Gasetasollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vergleiche Nowaja Gaseta

18.1.2019). Laut dem Leiter des LGBT-Netzwerkes, Igor Kotschetkow, kam es nicht nur zur

physischen Bedrohung bis zur Inkaufnahme des Todes der Festgehaltenen, sondern die

Sicherheitskräfte sollen auch versucht haben, die Frauen und Männer daran zu hindern, aus der

Teilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vgl. UN News 13.2.2019). DieTeilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vergleiche UN News 13.2.2019). Die

Kampagne, deren Muster und auch der Ort der Inhaftierung, eine Anlage in der Stadt Argun, erinnern

an eine erste Welle an Verhaftungen von tschetschenischen Homosexuellen vor zwei Jahren. Nach

Einschätzung von Menschenrechtsaktivisten gingen die Einschüchterungen, Festnahmen und

Gewalttaten gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender weiter. Im Frühsommer 2017 hatte

das Ermittlungskomitee von höchster Stelle in Moskau aus wegen starken internationalen Drucks eine

Untersuchung der schwerwiegenden Vorwürfe angeordnet. Diese brachte allerdings nie konkrete

Resultate (NZZ 18.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019).Resultate (NZZ 18.1.2019, vergleiche Nowaja Gaseta 18.1.2019).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Russisches LGBT-Netzwerk (14.1.2019): New wave of persecution against LGBT people in

Chechnya: around 40 people detained, at least two killed, https://lgbtnet.org/en/newseng/newwave-

persecution-against-lgbt-people-chechnya-around-40-people-detained-least-two-killed,

Zugriff 28.2.2019

  • -Strichaufzählung
    Nowaja Gaseta (18.1.2019): ,

https://www.novayagazeta.ru/articles/2019/01/16/79205-legitimnye-zhertvy, Zugriff 28.2.2019

  • -Strichaufzählung
    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.1.2019): In Tschetschenien hat eine neue Welle der Verfolgung

Homosexueller begonnen,

https://www.nzz.ch/international/in-tschetschenien-hat-eine-neuewelle-

der-verfolgung-homosexueller-begonnen-ld.1452401, Zugriff 28.2.2019

  • -Strichaufzählung
    UN News (13.2.2019): LGBT community in Chechnya faces 'new wave of persecution': UN human

rights experts, https://news.un.org/en/story/2019/02/1032641, Zugriff 28.2.2019

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen

(Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).

Änderungen seit Mai 2018:

Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer

Materialien" des Justizministeriums der RF (http://minjust.ru/ru/extremistmaterials?

field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen

4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte

am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11

"Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des

Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs.Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Ziffer 20, Abs.

2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB zu

verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation derverstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB ("Organisation der

Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts

der RF N AKPI 17-238 vom 20. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in

Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.

Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018,

wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die

Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet,

wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.4.2017 hätten die

Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der

Zeit vom 16.8.2017 bis zum 29.9.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen

von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder

gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in

der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy

Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert,

indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei

zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die

Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum

überwiesen worden.

Art. 282.3 des russ. StGBArtikel 282 Punkt 3, des russ. StGB

(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c9

41fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet:

"Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit""Art". 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit

1. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller

Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und

Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung

der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer

Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder

eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit

Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte

Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder

ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit

Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.

2. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer

Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder

eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine

solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts,

bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5

Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2

Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren.

Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen hat, wird von derAnmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses "Art". begangen hat, wird von der

strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden

oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat,

ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der

extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur

Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren

Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."

Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen

Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der

Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des

russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt.

Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass

einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw.

Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen

wären.

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (23.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation

übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2.

Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter

Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des

tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen

Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora

im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die

hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der

Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des

Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen

emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche

allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen

Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die

Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation

übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von

bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin

Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur

Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen

Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte

Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von

Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz

Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug

auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren

Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch

Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung

des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern

von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde

im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im

Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland

ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten

einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren

ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren

Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der

Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

2 . P O L I T I S C H E L A G E2 . P O L römisch eins T römisch eins S C H E L A G E

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eineDie Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine

Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive

Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt aufVollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf

Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die

Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt

mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und

erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl

ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als

politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die

Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe

Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung

von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl

teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018,

FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land

führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da

es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl.

OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die

Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch

verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist

Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die

Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den

Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist

in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das

Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten:

Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.

Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten

gewählt. Es gibt e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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