Entscheidungsdatum
06.05.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W182 2218093-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1224741802 - 190341543, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2019, Zl. 1224741802 - 190341543, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim und stellte im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat am 02.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er gegenüber dem einschreitenden Beamten in Anwesenheit eines russischen Dolmetschers damit, dass er XXXX hätte.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Muslim und stellte im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat am 02.04.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er gegenüber dem einschreitenden Beamten in Anwesenheit eines russischen Dolmetschers damit, dass er römisch 40 hätte.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2019 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass man in seiner Heimat Tschetschenien seit 2015 wiederholt versucht habe, ihn zum Militärdienst einzuberufen. Da Freunde des BF nach der Einberufung in Kampfgebiete in die Ostukraine oder Syrien entsendet worden seien, sei der BF untergetaucht. Er habe sich immer wieder durch Verlegung seines Wohnsitzes bzw. Ortswechsel - so habe er etwa bei Verwandten gewohnt - der Einberufung entzogen. In der Zwischenzeit seien ca. zehn Ladungen von der Wehrdienstbehörde an die Adresse seiner Eltern zugestellt worden. Der BF habe noch nie in seinem Leben an Kampfhandlungen teilgenommen und wolle weder für Kadyrov noch für Putin kämpfen. Aus diesem Grund habe er das Herkunftsland verlassen. Er habe Angst, dass gegen ihn im Herkunftsland ein Verfahren eingeleitet werde und er als Militärdienstflüchtiger festgenommen und inhaftiert werde. Danach würde er zum Militär eingezogen und möglicherweise gegen seinen Willen nach Syrien entsendet werden. Er könnte auch gefoltert werden, weil er nicht zum Militär eingerückt sei. Der BF sei am 19.03.2019 legal mit einem vor ca. drei Jahren ausgestellten russischen Reisepass mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsland XXXX ausgereist. Von dort sei er XXXX weitergereist und von dort mit einem Direktflug nach Österreich gekommen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er im Flieger nach Wien zerrissen und über die Toilette entsorgt. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Schwester sowie sein jüngerer, volljähriger Bruder aufhalten.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.04.2019 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass man in seiner Heimat Tschetschenien seit 2015 wiederholt versucht habe, ihn zum Militärdienst einzuberufen. Da Freunde des BF nach der Einberufung in Kampfgebiete in die Ostukraine oder Syrien entsendet worden seien, sei der BF untergetaucht. Er habe sich immer wieder durch Verlegung seines Wohnsitzes bzw. Ortswechsel - so habe er etwa bei Verwandten gewohnt - der Einberufung entzogen. In der Zwischenzeit seien ca. zehn Ladungen von der Wehrdienstbehörde an die Adresse seiner Eltern zugestellt worden. Der BF habe noch nie in seinem Leben an Kampfhandlungen teilgenommen und wolle weder für Kadyrov noch für Putin kämpfen. Aus diesem Grund habe er das Herkunftsland verlassen. Er habe Angst, dass gegen ihn im Herkunftsland ein Verfahren eingeleitet werde und er als Militärdienstflüchtiger festgenommen und inhaftiert werde. Danach würde er zum Militär eingezogen und möglicherweise gegen seinen Willen nach Syrien entsendet werden. Er könnte auch gefoltert werden, weil er nicht zum Militär eingerückt sei. Der BF sei am 19.03.2019 legal mit einem vor ca. drei Jahren ausgestellten russischen Reisepass mit dem Flugzeug aus dem Herkunftsland römisch 40 ausgereist. Von dort sei er römisch 40 weitergereist und von dort mit einem Direktflug nach Österreich gekommen. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er im Flieger nach Wien zerrissen und über die Toilette entsorgt. Im Herkunftsland würden sich seine Eltern, seine Schwester sowie sein jüngerer, volljähriger Bruder aufhalten.
In einer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.04.2019 brachte der BF in Beisein eines Rechtsberaters zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bei der Erstbefragung vor. Bereits im Jahr 2015 seien Leute von der Stellungsbehörde zu seinem Elternhaus gekommen, zuletzt am XXXX . Dies habe der BF von seiner Mutter erfahren, mit der er in regelmäßigen Kontakt stehe, wobei das letzte Gespräch mit ihr heute gewesen sei. Diesbezüglich zu einer allfälligen Bedrohungssituation befragt, gab der BF an: "Sie hat gesagt, es sei alles sehr ruhig und es wäre niemand mehr gekommen."In einer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle Flughafen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.04.2019 brachte der BF in Beisein eines Rechtsberaters zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bei der Erstbefragung vor. Bereits im Jahr 2015 seien Leute von der Stellungsbehörde zu seinem Elternhaus gekommen, zuletzt am römisch 40 . Dies habe der BF von seiner Mutter erfahren, mit der er in regelmäßigen Kontakt stehe, wobei das letzte Gespräch mit ihr heute gewesen sei. Diesbezüglich zu einer allfälligen Bedrohungssituation befragt, gab der BF an: "Sie hat gesagt, es sei alles sehr ruhig und es wäre niemand mehr gekommen."
Der BF habe ab 2015 jedes Jahr zwei Ladungen erhalten, auch im Jahr 2016. Zuletzt habe er am XXXX und dann am XXXX eine Ladung erhalten. Die Ladungen hätten immer nur seine Eltern erhalten, er sei nie dabei gewesen. Obwohl es insgesamt ca. zehn Ladungen gewesen seien, habe er nie persönlich etwas mit Unterschrift übernommen und habe auch nie selbst eine Einberufung als Papier erhalten. Auf Nachfragen gab der BF an, dass seine Stellung "in der 9., 10. oder 11. Schulstufe" gewesen sei. Dazu gab der BF weiter an, dass sie begonnen hätten, Leute nach Syrien und in die Ukraine zu schicken. Drei seiner Freunde seien nach Syrien und in die Ukraine geschickt worden. Nachgefragt gab der BF an, nur deren Vornamen zu wissen. Der BF sei niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden. Danach befragt, wo er zuletzt gewohnt habe, gab er an, ab XXXX wieder an seiner Meldeadresse im Elternhaus im Heimatdorf gewohnt zu haben. Als im November 2018 die Ladungen gekommen seien, habe er in Grosny gewohnt. Er sei ins Elternhaus zurückgekehrt, als sich "dann die Lage beruhigt" habe. Der BF habe bis Februar 2019 mit seinem Vater als Schweißer und Maler und am Wochenende als Mechaniker gearbeitet. Der BF sei nicht schon im Dezember ausgereist, weil es kein Geld dafür gegeben habe. Er sei ledig und kinderlos. Dem BF wurden insbesondere Länderfeststellungen zum Militärdienst im Herkunftsland und Tschetschenien zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen.Der BF habe ab 2015 jedes Jahr zwei Ladungen erhalten, auch im Jahr 2016. Zuletzt habe er am römisch 40 und dann am römisch 40 eine Ladung erhalten. Die Ladungen hätten immer nur seine Eltern erhalten, er sei nie dabei gewesen. Obwohl es insgesamt ca. zehn Ladungen gewesen seien, habe er nie persönlich etwas mit Unterschrift übernommen und habe auch nie selbst eine Einberufung als Papier erhalten. Auf Nachfragen gab der BF an, dass seine Stellung "in der 9., 10. oder 11. Schulstufe" gewesen sei. Dazu gab der BF weiter an, dass sie begonnen hätten, Leute nach Syrien und in die Ukraine zu schicken. Drei seiner Freunde seien nach Syrien und in die Ukraine geschickt worden. Nachgefragt gab der BF an, nur deren Vornamen zu wissen. Der BF sei niemals persönlich belangt, bedroht oder verfolgt worden. Danach befragt, wo er zuletzt gewohnt habe, gab er an, ab römisch 40 wieder an seiner Meldeadresse im Elternhaus im Heimatdorf gewohnt zu haben. Als im November 2018 die Ladungen gekommen seien, habe er in Grosny gewohnt. Er sei ins Elternhaus zurückgekehrt, als sich "dann die Lage beruhigt" habe. Der BF habe bis Februar 2019 mit seinem Vater als Schweißer und Maler und am Wochenende als Mechaniker gearbeitet. Der BF sei nicht schon im Dezember ausgereist, weil es kein Geld dafür gegeben habe. Er sei ledig und kinderlos. Dem BF wurden insbesondere Länderfeststellungen zum Militärdienst im Herkunftsland und Tschetschenien zu Kenntnis gebracht. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz im Flughafenverfahren abzuweisen.
Der BF legte zu seinem Vorbringen zwei undatierte Vorladungen für den XXXX und XXXX zu einer Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für den Bezirk von Grosny zwecks Begutachtung durch die Stellungskommission vor.Der BF legte zu seinem Vorbringen zwei undatierte Vorladungen für den römisch 40 und römisch 40 zu einer Abteilung des Militärkommissariats der Tschetschenischen Republik für den Bezirk von Grosny zwecks Begutachtung durch die Stellungskommission vor.
Nachforschungen des Bundesamtes haben ergeben, dass auf einer Liste der Militärkommissariate der Tschetschenischen Republik die in den vom BF vorgelegten Vorladungen aufscheinende Adresse nicht zu finden ist.
2. Am 10.04.2019 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.2. Am 10.04.2019 wurde das Büro des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Österreich (in der Folge: UNHCR) gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ersucht.
3. Mit Schreiben des UNHCR vom 16.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.3. Mit Schreiben des UNHCR vom 16.04.2019 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass eine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt werde, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Seitens der Behörde wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF, der russischer Staatsangehöriger sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, nicht feststehe. Die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats -Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit zwei eingebrachten Ladungen - seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Der gesunde, ledige und kinderlose XXXX jährige BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister), Berufserfahrung und sei arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.Seitens der Behörde wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Identität des BF, der russischer Staatsangehöriger sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre, nicht feststehe. Die von ihm vorgebrachten Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaats -Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit zwei eingebrachten Ladungen - seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder wäre. Der gesunde, ledige und kinderlose römisch 40 jährige BF verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte (Eltern und Geschwister), Berufserfahrung und sei arbeitsfähig. Die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet.
Zum Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien wurden folgende Feststellungen getroffen:
"[...]
1 . N E U E S T E E R E I G N I S S E - I N T E G R I E R T E K U R1 . N E U E S T E E R E römisch eins G N römisch eins S S E - römisch eins N T E G R römisch eins E R T E K U R
Z I N F O RMA T I O N E NZ römisch eins N F O RMA T römisch eins O N E N
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation
übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 18.4 Homosexuelle).
Ende 2018 kam es in Tschetschenien wieder zur Verhaftung von Homosexuellen. Laut Angaben des
russischen LGBT-Netzwerkes wurden mindestens 40 Frauen und Männer inhaftiert, mindestens zwei
sollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vgl. Nowaja Gasetasollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vergleiche Nowaja Gaseta
18.1.2019). Laut dem Leiter des LGBT-Netzwerkes, Igor Kotschetkow, kam es nicht nur zur
physischen Bedrohung bis zur Inkaufnahme des Todes der Festgehaltenen, sondern die
Sicherheitskräfte sollen auch versucht haben, die Frauen und Männer daran zu hindern, aus der
Teilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vgl. UN News 13.2.2019). DieTeilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vergleiche UN News 13.2.2019). Die
Kampagne, deren Muster und auch der Ort der Inhaftierung, eine Anlage in der Stadt Argun, erinnern
an eine erste Welle an Verhaftungen von tschetschenischen Homosexuellen vor zwei Jahren. Nach
Einschätzung von Menschenrechtsaktivisten gingen die Einschüchterungen, Festnahmen und
Gewalttaten gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender weiter. Im Frühsommer 2017 hatte
das Ermittlungskomitee von höchster Stelle in Moskau aus wegen starken internationalen Drucks eine
Untersuchung der schwerwiegenden Vorwürfe angeordnet. Diese brachte allerdings nie konkrete
Resultate (NZZ 18.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019).Resultate (NZZ 18.1.2019, vergleiche Nowaja Gaseta 18.1.2019).
Quellen:
Chechnya: around 40 people detained, at least two killed, https://lgbtnet.org/en/newseng/newwave-
persecution-against-lgbt-people-chechnya-around-40-people-detained-least-two-killed,
Zugriff 28.2.2019
https://www.novayagazeta.ru/articles/2019/01/16/79205-legitimnye-zhertvy, Zugriff 28.2.2019
Homosexueller begonnen,
https://www.nzz.ch/international/in-tschetschenien-hat-eine-neuewelle-
der-verfolgung-homosexueller-begonnen-ld.1452401, Zugriff 28.2.2019
rights experts, https://news.un.org/en/story/2019/02/1032641, Zugriff 28.2.2019
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen
(Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).
Änderungen seit Mai 2018:
Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer
Materialien" des Justizministeriums der RF (http://minjust.ru/ru/extremistmaterials?
field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen
4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte
am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der Erlass N 11
"Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des
Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs.Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Ziffer 20, Abs.
2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB zu
verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation derverstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Artikel 282 Punkt 2, russ. StGB ("Organisation der
Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts
der RF N AKPI 17-238 vom 20. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in
Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.
Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018,
wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die
Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet,
wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.4.2017 hätten die
Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der
Zeit vom 16.8.2017 bis zum 29.9.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen
von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder
gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in
der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy
Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert,
indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei
zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die
Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum
überwiesen worden.
Art. 282.3 des russ. StGBArtikel 282 Punkt 3, des russ. StGB
(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f65119c9
41fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet:
"Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit""Art". 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit
1. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller
Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und
Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung
der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer
Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder
eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit
Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte
Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder
ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit
Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.
2. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer
Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder
eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine
solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts,
bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5
Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2
Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren.
Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen hat, wird von derAnmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses "Art". begangen hat, wird von der
strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden
oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat,
ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der
extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur
Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren
Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."
Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen
Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der
Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des
russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt.
Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass
einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw.
Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen
wären.
Quellen:
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation
übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2.
Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens).
Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter
Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des
tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen
Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora
im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die
hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der
Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des
Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen
emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche
allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen
Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die
Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).
Quellen:
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation
übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).
Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von
bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident Putin
Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur
Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen
Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte
Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von
Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz
Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere Schutzmaßnahmen in Bezug
auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren
Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch
Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung
des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern
von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde
im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im
Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland
ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten
einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren
ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren
Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der
Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).
Quellen:
2 . P O L I T I S C H E L A G E2 . P O L römisch eins T römisch eins S C H E L A G E
Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eineDie Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vergleiche GIZ 7.2018c). Russland ist eine
Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive
Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt aufVollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf
Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die
Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt
mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und
erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl
ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als
politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die
Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe
Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung
von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl
teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018,
FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land
führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da
es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl.
OSCE/ODIHR 18.3.2018).
Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die
Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch
verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist
Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die
Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den
Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist
in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das
Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten:
Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat.
Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten
gewählt. Es gibt e