TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/7 W103 2148500-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2019
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Entscheidungsdatum

07.05.2019

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W103 2148500-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 16-1100731608-180988353, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2018, Zl. 16-1100731608-180988353, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte I., II., III., und IV., des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., des angefochtenen Bescheids wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005 stattgegeben und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., und römisch vier., des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von XXXX vom 10.10.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrags von römisch 40 vom 10.10.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 29.12.2016 durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen.

2. Gegen den in allen Spruchpunkten negativen Bescheid des BFA RD Tirol brachte der BF rechtzeitig Beschwerde ein und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018, zur Zl. W252 2148500-1 der Beschwerde hinsichtlich Sp. II. stattgegeben und BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 07.12.2018 erteilt.2. Gegen den in allen Spruchpunkten negativen Bescheid des BFA RD Tirol brachte der BF rechtzeitig Beschwerde ein und wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.12.2018, zur Zl. W252 2148500-1 der Beschwerde hinsichtlich Sp. römisch zwei. stattgegeben und BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 07.12.2018 erteilt.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des BF begründet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Seine Familie befände sich in Äthiopien und hätte er keinerlei Unterstützung in Somalia zu erwarten. Eine IFA bestehe nicht.

3. Am 10.10.2018 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ein.

4. Daraufhin wurde vom BFA am 22.10.2018 ein Fragenkatalog "zur Prüfung der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" zur Stellungnahme zugestellt. Eine Einvernahme erfolgte nicht.

4.1 Mit Stellungnahme vom 15.11.2018 gab der Antragsteller auf Vorhalt der Behörde, dass sich die Lage verbessert habe an, sie sei gleich schlimm geblieben. Hinsichtlich seiner Familie habe sich nichts geändert, seine Familie sei weiterhin in Äthiopien aufhältig. Weiters wurden Integrationsunterlagen übermittelt (B1 Deutschprüfungszeugnis, Unterlagen über einen Lehrvertrag).

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (zugestellt am 22.11.2018) wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG wurde gemäß E 9 Abs. 2 u 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß § 58 Abs 2 u 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt V.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA (zugestellt am 22.11.2018) wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG wurde gemäß E 9 Absatz 2, u 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß Paragraph 58, Absatz 2, u 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).

Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt:

Der BF habe seine Identität bis dato nicht mit einem unbedenklichen Dokument aus Somalia bestätigen können, sei gesund und arbeitsfähig, gehöre der Volksgruppe der Gabooye und dem sunnitisch-muslimischen Glauben an. BF sei im Bundesgebiet strafrechtlich nicht verurteilt. Dem BF sei aufgrund seiner damaligen Lage und der Dürresituation und damit zusammenhängenden schlechten Versorgungslage subsidiärer Schutz zuerkannt worden.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Situation des BF im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Die Versorgungs- und Dürresituation in Somalia habe sich nachhaltig geändert. Es würde eine wesentliche, dauerhafte und für BF relevante Änderung der damaligen Umstände in seinem Heimatland vorliegen. BF sei im arbeitsfähigen Alter und könne einer Arbeit nachgehen, was seinen Lebensunterhalt gewährleiste.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, dass BF von allfälligen negativen Lebensumständen in Somalia in keinem höheren Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Immer wieder wurde darauf hingewiesen, dass BF arbeitsfähig sei, da er in Österreich eine Lehre absolviere und somit Berufserfahrung habe. Schließlich habe er die Schule besucht und könne die landestypische Sprache, somit habe er gute Voraussetzungen zum Erlangen einer Arbeitsstelle. Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge werde erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit noch weiter verbessern werde, als prognostiziert worden sei, auch wenn in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet worden seien. Auch seien in Mogadischu humanitäre Organisationen tätig. Die Sicherheitslage in Mogadischu sei zwar noch angespannt, jedoch stelle dies keine allgemeine und unmittelbare Gefahr für eine zivile Einzelperson dar.

In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (§ 9 Abs. 1 Z 1 2. Fall AsylG 2005). Der BF könne unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden; deshalb sei - unabhängig vom Bestehen eines familiären Netzes in Mogadischu - auch nicht zu befürchten, dass er nicht in der Lage wäre selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Lage in Somalia habe sich nachhaltig geändert. Dies ergebe sich in Gesamtschau mit den aktuellen Länderinformationsblättern der Staatendokumentation.In der rechtlichen Beurteilung stützte sich die belangte Behörde ausdrücklich darauf, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall AsylG 2005). Der BF könne unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Mogadischu das Auslangen finden; deshalb sei - unabhängig vom Bestehen eines familiären Netzes in Mogadischu - auch nicht zu befürchten, dass er nicht in der Lage wäre selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Die Lage in Somalia habe sich nachhaltig geändert. Dies ergebe sich in Gesamtschau mit den aktuellen Länderinformationsblättern der Staatendokumentation.

6. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (am selben Tag per Fax eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass aus aktuellen Länderinformationen erkennbar sei, dass in Somalia aufgrund jahrelanger Dürre und großflächigen Überschwemmungen noch immer eine Hungerkrise herrsche. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erfordere nach Art. 16 Abs. 2 RL 2011/95/EZ jedoch eine wesentliche, und nicht nur vorübergehende, Änderung der Lage. Dies sei nach der Berichtslage nicht der Fall. Die Begründung aus dem Dezember 2017 (Sicherheitslage und Versorgungslage im Land prekär) sei nach wie vor aufrecht. Das Land liege wirtschaftlich darnieder, die Voraussetzungen zur Aberkennung des sub. Schutzes - nämlich eine länger andauernde wesentlich verbesserte Lage - sei keinesfalls gegeben. In Mogadischu liege die Arbeitslosigkeit bei 67 Prozent, die Arbeitsplätze werden überdies über Verwandte - die der BF nicht habe - bzw. Clanmitglieder vergeben. Der BF sei Angehöriger des Minderheitsclans der Gabooye und könne mit keiner Unterstützung rechnen.6. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (am selben Tag per Fax eingebracht) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes des Bescheides und brachte darin im Wesentlichen vor, dass aus aktuellen Länderinformationen erkennbar sei, dass in Somalia aufgrund jahrelanger Dürre und großflächigen Überschwemmungen noch immer eine Hungerkrise herrsche. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes erfordere nach Artikel 16, Absatz 2, RL 2011/95/EZ jedoch eine wesentliche, und nicht nur vorübergehende, Änderung der Lage. Dies sei nach der Berichtslage nicht der Fall. Die Begründung aus dem Dezember 2017 (Sicherheitslage und Versorgungslage im Land prekär) sei nach wie vor aufrecht. Das Land liege wirtschaftlich darnieder, die Voraussetzungen zur Aberkennung des sub. Schutzes - nämlich eine länger andauernde wesentlich verbesserte Lage - sei keinesfalls gegeben. In Mogadischu liege die Arbeitslosigkeit bei 67 Prozent, die Arbeitsplätze werden überdies über Verwandte - die der BF nicht habe - bzw. Clanmitglieder vergeben. Der BF sei Angehöriger des Minderheitsclans der Gabooye und könne mit keiner Unterstützung rechnen.

7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 (eingelangt am 19.12.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.12.2018 eine Strafregisterabfrage durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Dem BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.12.2018, zur Zl W252 2148500-1/8Z (schriftlich ausgefertigt zur Zl. W252 2148500-1/10E am 02.01.2018) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da in Zusammenschau mehrerer Faktoren davon auszugehen war, dass der BF im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten oder gar umkommen würde. Dem BF stehe auch keine zumutbare innerstaatliche Alternative offen, der Mangelversorgung zu entgehen, da gerade die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen besonders schlecht sei.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des BF begründet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit seinen notdürftigen Lebensunterhalt erwirtschaften können wird. Seine Familie befände sich in Äthiopien und hätte er keinerlei Unterstützung in Somalia zu erwarten. Eine IFA bestehe nicht.

1.2 Das unter 1.1. genannte Erkenntnis ist rechtskräftig.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF davon wesentlich weniger intensiv betroffen wäre, als mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2018 festgestellt.

1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass Verwandte des BF zu seinem Unterhalt maßgeblich beitragen könnten.

1.6. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten hätte.

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden würde.

1.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat.

1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage in Somalia dahingehend wesentlich und nachhaltig gebessert hat, sodass der BF im Falle seiner Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen.

1.10. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ist somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten.

1.11. Der BF stellte am 10.10.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005.1.11. Der BF stellte am 10.10.2018 einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen weiterhin vor. Es besteht kein Aberkennungsgrund gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 zur Zl. W252 2148500-1/8Z. Die Feststellungen hinsichtlich der Lage in Somalia und möglichen Änderungen ergeben sich insbesondere aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2018 zugrundeliegenden Länderberichte, nämlich der Länderinformationsblätter (in der Folge: LIB) der Staatendokumentation zu Somalia in der Folge LIB 2017, sowie die auf Seite 11 der Verhandlungsschrift aufgelisteten Erkenntnisquellen, bzw. vom 03.05.2018 (aktualisiert am 17.09.2018, in der Folge LIB 2018).

2.1. zu 1.1. Dass bzw. aus welchen Gründen dem BF mit dem näher angeführten Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 zur Zl. W252 2148500-1/8Z.

2.2. zu 1.2. Dass das Erkenntnis, mit dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, rechtskräftig wurde, ergibt sich daraus, dass keine Partei (weder die belangte Behörde noch der BF) dagegen ein Rechtsmittel erhoben hat. Das Erkenntnis ist somit für die Parteien bindend.

2.3. zu 1.3. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die schwierige Versorgungssituation in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 und dem Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2018 jeweils zugrundeliegenden Länderberichte wie oben angeführt. Die Länderberichte sind bezüglich der maßgeblichen Punkte im Wesentlichen gleichgeblieben: Im Kapitel "Grundversorgung/Wirtschaft" wird im LIB 2018 neu angeführt:

"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (AS. 567ff). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vgl. Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, AS. 567-581)"Generell hätte Somalia großes wirtschaftliches Potential..." (AS. 567ff). In der Folge wird aber festgehalten, dass dieses Potential die aktuelle Lage nicht reflektiert: "Doch noch gehört Somalia zu den ärmsten Ländern der Erde. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung kann sich nicht ausreichend mit Lebensmitteln und Trinkwasser versorgen (Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017; vergleiche Auswärtiges Amt, Somalia - Wirtschaft, April 2017). Das Land ist also in hohem Grade von Hilfe abhängig (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017)." (LIB 2018, AS. 567-581)

Hinsichtlich der Dürresituation wird im LIB 2018 Folgendes ausgeführt:

"Insbesondere ärmere Haushalte haben Probleme, die stark angestiegenen Preise für Grundnahrungsmittel bezahlen zu können; und andererseits können sie durch den Verkauf von Vieh kaum Einkommen erwerben (World Bank, Somalia Economic Update, 18.7.2017). Drei Jahre Dürre haben zu einer humanitären Krise geführt. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist von Nahrungsmittelknappheit, von Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen. Rund 60% des Viehbestands wurde vernichtet, wobei die Viehzucht das Haupteinkommen großer Bevölkerungsteile darstellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Dabei hat die Dürre Auswirkungen auf alle ökonomischen Aktivitäten in Somalia, darunter Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei. Mittlerweile machen sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der Dürre auch substantiell im Bundesbudget bemerkbar (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 05.09.2017). Allerdings ist der Schaden an Leben und Lebensbedingungen - vor allem von Frauen, Kindern und Benachteiligten - enorm (United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017). (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, 01.01.2017). Die Versorgungslage ist durch geringe Ernteerträge und Trockenperioden anhaltend schlecht. Aufgrund der schwierigen Sicherheitslage und Einschränkungen durch die Aktivitäten diverser Milizen, ist es für humanitäre Organisationen eine Herausforderung benachteiligte Bevölkerungsteile zu erreichen (Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, September 2016).

Zu Beginn des Jahres 2017 hatte sich die humanitäre Lage in Somalia mit alarmierender Geschwindigkeit verschlechtert. Der somalische Präsident hat am 28.02.2017 den nationalen Notstand ausgerufen und um verstärkte Hilfe der internationalen Gemeinschaft gebeten (UN Security Council, Report of the Secretary-General on Somalia, 09.05.2017). Am 02.02.2017 wurde für Somalia eine Alarm-Erklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Hungersnot ("pre-famine alert") ausgegeben. Danach wurden humanitäre Aktivitäten weiter hochgefahren (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...) Die somalische Regierung hat aufgrund der Lage in Zusammenarbeit mit humanitären Kräften die Planung von einer Reaktion auf die Dürre ("drought response") bereits auf die Prävention einer Hungersnot ("famine prevention") umgestellt (UN Human Rights Council, Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, 06.09.2017). Nur die rasche Unterstützung internationaler humanitärer Partner und somalischer Organisationen hat eine Hungersnot verhindert (Somalia and Eritrea Monitoring Group, Report of the SEMG on Somalia, 08.11.2017). (...)

Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vgl. United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (AS 567-581.)Das Risiko einer Hungersnot besteht jedoch auch weiterhin (Famine Early Warning System Network, Somalia Food Security Outlook Update December 2017, 30.12.2017; vergleiche United Nations Assistance Mission in Somalia, SRSG Keating Briefing to the Security Council, 13.09.2017, UN High Commissioner for Refugees, Fact Sheet, Somalia, 1-30 November 2017, 30.11.2017)." (AS 567-581.)

Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei der Versorgungslage" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018)Am 17.09.2018 wurde im LIB 2018 eine neue Kurzinformation betreffend "positiver Trend bei der Versorgungslage" eingefügt, die sich vor allem auf eingetretene Regenfälle und Prognosen hinsichtlich einer Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung bezieht: "Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vergleiche FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird. Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018)

"Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018)." (LIB 2018)

"Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vgl. FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018)."Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018; vergleiche FAO SWALIM, Somalia Rainfall Forecast, 27.04.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. (...) (Famine Early Warning Systems Network, Somalia - Food Security Outlook Update, April 2018). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen. (...) (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains, 02.05.2018)." (LIB 2018).

Insgesamt habe sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gäbe, speziell unter IDP¿s (UN OCHA 11.09.2018).

Die Dürre sei zwar offiziell vorbei, es brauche aber mehr al seine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 11.09.2018), (siehe Aktenseite 500).

Die Feststellung, die Versorgungslage habe sich nachhaltig und wesentlich geändert, hat die belangte Behörde nicht näher begründet. Auch ein Vergleich der Länderberichte hat dies - wie oben dargelegt - nicht ergeben. Aus diesen ist vielmehr ersichtlich, dass die Lage nach wie vor volatil ist. Einerseits erreicht die Prognose einer Verbesserung der Versorgungslage noch nicht das notwendige Ausmaß an Nachhaltigkeit, die für eine Veränderung der Lage gegeben sein muss. Andererseits mögen die einsetzenden Regenfälle zwar dazu führen, dass die Dürre zurückgeht, andererseits scheinen sie vermehrt zu Überschwemmungen zu führen, was wiederum die Versorgungslage beinträchtigen kann. Jedenfalls kann aufgrund dieser Berichte nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass sich die Versorgungslage wesentlich und nachhaltig geändert hat, und hat die belangte Behörde eine wesentliche Verbesserung auch sonst nicht näher begründet oder nachgewiesen.

Wenn die Behörde in ihrem Bescheid wiederholt darauf hinweist, dass der BF arbeitsfähig sei, so ist darauf zu verweisen, dass die Behörde auch damit keine Änderung der Voraussetzungen, unter denen dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, darstellt, schließlich wurde die Arbeitsfähigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt. Indem die belangte Behörde eine abweichende Beweiswürdigung dieses Umstands vornimmt, versucht sie vielmehr die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu durchbrechen, um eine abweichende Rechtsauffassung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes durchzusetzen.

2.4. zu 1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der BF von der schwierigen Versorgungslage in Somalia - auch in städtischen Gebieten - intensiv und mehrfach betroffen wäre. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF aktuell davon weniger intensiv betroffen wäre, ergibt sich daraus, dass sich dies weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus dem Bescheid der belangten Behörde erschließt. Eine Veränderung dieses Umstands wurde auch nicht vorgebracht, er stellt jedoch einen der wesentlichen Entscheidungsgründe dar, weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht zuerkannt wurde.

2.5. zu 1.5. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF Verwandte hat welche ihn unterstützen könnten ergibt sich aus der Stellungnahme des BF. Aus dem Bescheid oder der Beschwerde ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Verwandte zum Unterhalt des BF beitragen könnten.

2.6. zu 1.6. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF von seinem Clan ausreichende Hilfe zu erwarten habe, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlicher Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten wurde und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt.

2.7. zu 1.7. Dass nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr ein leistungsfähiges soziales Netz vorfinden wird, ergibt sich daraus, dass dies vom Bundesverwaltungsgericht als wesentlicher Entscheidungsgrund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten wurde und die belangte Behörde nicht vorgebracht hat, wie oder dass sich dieser Umstand geändert hätte, und sich auch aus dem LIB 2018 keine Änderung in dieser Hinsicht ergibt.

2.8. zu 1.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, S. 118ff.)2.8. zu 1.8. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich gebessert hat, ergibt sich aus einem Vergleich des Kapitels "Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge" des LIB 2017 und LIB 2018, das nicht wesentlich geändert wurde und jedenfalls nicht darauf schließen lässt, dass sich die Versorgungslage von Binnenflüchtlingen in Somalia wesentlich und nachhaltig gebessert hätte. Vielmehr wurde es um die Informationen ergänzt, dass es vor allem in Mogadischu weiterhin zur Vertreibung bzw. Zwangsräumung von IDPs kommt (Amnesty International, Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia 22.02.2017) und IDPs in Somalia zu den am meisten gefährdeten Personengruppen gehören (Ministerie von Buitenlandse Zaken, Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië November 2017), sowie dass IDPs über die Maßen von der Dürre betroffen sind (International Crisis Group, Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, 09.05.2017). (LIB 2018, Sitzung 118ff.)

2.9. zu 1.9. Dass nicht festgestellt werden kann, dass sich aus sonstigen Gründen die Lage dahingehend wesentlich gebessert hat, sodass der BF im Falle einer Rückkehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein würde, sich einen notdürftigsten Lebensunterhalt zu verschaffen, ergibt sich daraus, dass solche Gründe aus den aktuellen Länderberichten (LIB der Staatendokumentation zu Somalia, 17.09.2018, aktualisiert) nicht ergeben und auch sonst nicht hervorgekommen sind.

2.10. zu 1.10. Die Feststellung, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts somit weder im Hinblick auf das individuelle Vorbringen des BF noch in Bezug auf die allgemeine Lage in Somalia eingetreten ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben angeführten Beweiswürdigung. Weder ein Vergleich der herangezogenen Länderberichte, noch das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme bzw. die übermittelten Länderberichte und Quellen, welches diese für ihre Entscheidung herangezogen hat, lassen einen solchen Schluss zu. Auch die belangte Behörde hat eine Änderung von diesem Ausmaß in ihrem Bescheid in keinster Weise nachgewiesen, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Lage habe sich verbessert, bzw. sich auf Prognosen beschränkt. Weder der - nie strittige - Umstand, dass der BF arbeitsfähig ist, noch dessen Berufsausbildung in Österreich lassen darauf schließen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF nicht mehr vorliegen; andere Gründe sind weder hervorgekommen, noch wurden solche (substantiiert) vorgebracht.

2.11. zu 1.11. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom 20.12.2018, wonach BF unbescholten ist. Weitere Aberkennungsgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.2.11. zu 1.11. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Strafregisterauszug vom 20.12.2018, wonach BF unbescholten ist. Weitere Aberkennungsgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sind nicht hervorgekommen. Betreffend das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz wird auf die obige Beweiswürdigung zur mangelnden Änderung des Sachverhalts verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A) Spruchpunkt I.3.2. Zu A) Spruchpunkt römisch eins.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zur Zu- und Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder führ ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 leg.cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2.3. Zur richtlinienkonformen Interpretation:

Artikel 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:Artikel 16 Absatz eins und 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 (in der Folge: Status-RL), über das Erlöschen des subsidiären Schutzes lauten:

"(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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