RS Vwgh 2019/2/20 Ra 2019/13/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2019
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Rechtssatz

Fremdes Recht ist nach § 3 IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt dabei in erster Linie auf die dort durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (vgl. RIS-Justiz RS0080958; VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F).Fremdes Recht ist nach Paragraph 3, IPRG wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Es kommt dabei in erster Linie auf die dort durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an vergleiche RIS-Justiz RS0080958; VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929/F).

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L07

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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