RS Vwgh 2019/2/25 Ro 2017/08/0035

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081, mwN; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 2.4.2008, 2007/08/0107).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017080035.J01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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