RS Vwgh 2019/2/28 Ra 2019/01/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/08/0065 E 9. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die Wahrung des Parteiengehörs, das zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung gehört, ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 2. September 2013, 2012/08/0085, und vom 22. April 2015, 2012/10/0239). Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2005/12/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010042.L04

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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