RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2017/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §63 Abs3

Rechtssatz

An die Begründung der Berufung durch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei sind keine allzu großen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Berufungsschrift erkennen lässt, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung bekämpft (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/06/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050264.L02

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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