RS Vwgh 2019/3/26 Ra 2017/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3
AVG §66 Abs4
VStG §24

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/05/0206 E 30. Jänner 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der hg. Judikatur (Hinweis E vom 8. Juli 1992, Zl. 92/01/0599, und vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0262) kann eine Eingabe nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG angesehen werden, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, dass der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. dass die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des Weiteren muss aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag, sondern überdies auch noch die Begründung eines solchen Antrages, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid bekämpft. Darauf, ob die Begründung stichhältig ist oder nicht, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (Hinweis E vom 7. November 1996, Zl. 95/06/0232, und vom 2. Juli 1998, Zl. 97/06/0063). Selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung kann die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht bewirken (Hinweis E vom 8. Oktober 1996, Zl. 95/04/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017050264.L01

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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