TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/27 92/03/0262

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Veröffentlicht am 27.01.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §63 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Oktober 1992, Zl. 18/51-2/1992, betreffend Übertretungen Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. September 1992 wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (§ 52 lit. a Z. 10a und § 20 Abs. 2) Geldstrafen in der Höhe von S 1.500,-- und S 2.000,-- verhängt.

Dagegen richtete der Beschwerdeführer, vertreten durch einen deutschen Rechtsanwalt, fristgerecht eine mit 1. Oktober 1992 datierte Berufung direkt an die belangte Behörde, welche dort am 5. Oktober 1992 einlangte und folgenden

Inhalt aufweist:

"Straferkenntnis betreffend Herrn ...

(Beschwerdeführer), ....

    Zahl: Vst.-32761/2-92

    Sehr geehrte Damen und Herren,

in obig bezeichneter Sache lege ich zur Fristwahrung namens und

im Auftrag von Herrn ... (Beschwerdeführer) gegen das

Straferkenntnis vom 25. 09. 1992

                           Berufung

ein.

    Ferner habe ich Herrn RA Dr. M mit der Vertretung namens

von Herrn ... (Beschwerdeführer) beauftragt.

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt"

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1992 wies die belangte Behörde die Berufung als unzulässig zurück. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Inhaltes des Schriftsatzes vom 1. Oktober 1992 im wesentlichen aus, gemäß § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) habe die Berufung gegen einen Bescheid einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten und überdies den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Der Inhalt des zitierten Schreibens enthalte jedenfalls keinen begründeten Berufungsantrag. Ein solcher sei auch während der bereits abgelaufenen Berufungsfrist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, nicht nachgeholt worden. Der Mangel eines begründeten Berufungsantrages stelle einen nicht verbesserungsfähigen Mangel dar, der für sich allein zur Zurückweisung der Berufung führe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, die Berufung zur Verbesserung zurückzustellen, um sie mit der Unterschrift eines österreichischen Anwaltes versehen zu lassen. Es handle sich um einen verbesserungsfähigen Mangel, welcher die Behörde zur Erteilung eines Verbesserungsauftrages verpflichtet hätte.

Dem vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes bedurfte es deshalb nicht, da (auch) im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht. Im übrigen ergibt sich aus dem Berufungsschriftsatz selbst, daß bereits ein inländischer Rechtsanwalt bevollmächtigt wurde. Es bedurfte daher keines Verbesserungsauftrages. Der Beschwerdeführer übersieht aber vor allem, daß die Berufung nicht wegen Fehlens der Vertretungsbefugnis zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verkennt die Rechtslage, wenn er vermeint, der Schriftsatz vom 1. Oktober 1992 enthalte ohnehin einen begründeten Berufungsantrag, zumal erkennbar sei, daß der Beschwerdeführer mit dem bekämpften Bescheid nicht einverstanden sei. Es trifft zwar zu, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine Eingabe ist nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, d.h. die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Denn das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1990, Zl. 89/01/0339, sowie zum Ganzen Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., E. Nr. 1 bis 7 und 10 zu § 63 Abs. 3 AVG, S. 491 ff). Daran fehlt es im Anlaßfall.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentllicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030262.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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