RS Vwgh 2019/4/4 Ro 2018/01/0014

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs2

Rechtssatz

Die Gefährdungsprognose (hier: § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005) ist von der Behörde und im Beschwerdeverfahren aufgrund der Pflicht, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 in der Sache selbst zu entscheiden, vom VwG als Voraussetzung für die zu prüfende Erlassung der administrativrechtlichen Maßnahme der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten eigenständig aus dem Blickwinkel des Asylrechts vorzunehmen. Dabei hat die Asylbehörde (bzw. das VwG im Beschwerdeverfahren) eigenständig konkrete Feststellungen zum Gesamtverhalten des Fremden zu treffen und im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Sicherheit der Republik Österreich zu beurteilen. Dem steht der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens, zumal dies für die Asylbehörde im Aberkennungsverfahren keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines asylberechtigten Fremden für die Sicherheit der Republik Österreich entfaltet (vgl. etwa VwGH 31.3.2017, Ra 2016/03/0121, zur Bindungswirkung der Einstellung eines gerichtlichen Strafverfahrens für die Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018010014.J06

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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