RS Vwgh 2019/4/4 Ra 2016/11/0051

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §13 Abs3
GuKG 1997 §50 Abs3
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach den Gesetzesmaterialien zum GuKG 1997 wurde die regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann in § 50 Abs. 3 GuKG 1997 normiert, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (siehe zu § 50 GuKG: RV 709 BlgNR 20. GP 70). Ist bei einer Überprüfung ein Mangel an diesen Bewilligungsvoraussetzungen hervorgetreten, so ist durch den Landeshauptmann ein genau bestimmter Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist zu erteilen. In diesem ist auch zu begründen, aufgrund welcher Erwägungen der Schluss gezogen wird, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, das heißt, worin nach Ansicht der Behörde die zu behebenden Mängel liegen (vgl. VwGH 27.3.2007, 2005/11/0216, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG im Zusammenhang mit einem Pflegehilfelehrgang). Weiters muss der erteilte Mängelbehebungsauftrag zumindest abstrakt dazu geeignet sein, dass im Falle seiner Befolgung die angelasteten Mängel behoben werden.Nach den Gesetzesmaterialien zum GuKG 1997 wurde die regelmäßige Überprüfung durch den Landeshauptmann in Paragraph 50, Absatz 3, GuKG 1997 normiert, um die Qualität der Ausbildung zu gewährleisten (siehe zu Paragraph 50, GuKG: Regierungsvorlage 709 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 70). Ist bei einer Überprüfung ein Mangel an diesen Bewilligungsvoraussetzungen hervorgetreten, so ist durch den Landeshauptmann ein genau bestimmter Mängelbehebungsauftrag mit angemessener Frist zu erteilen. In diesem ist auch zu begründen, aufgrund welcher Erwägungen der Schluss gezogen wird, dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen war, das heißt, worin nach Ansicht der Behörde die zu behebenden Mängel liegen vergleiche VwGH 27.3.2007, 2005/11/0216, zu einem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Zusammenhang mit einem Pflegehilfelehrgang). Weiters muss der erteilte Mängelbehebungsauftrag zumindest abstrakt dazu geeignet sein, dass im Falle seiner Befolgung die angelasteten Mängel behoben werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016110051.L00

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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