Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W192 2197714-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zahl 1188094405-180374207, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zahl 1188094405-180374207, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 15b Abs. 1, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 Abs. 1a FPG und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, Absatz eins, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 18.042018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu welchem er am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab an, er gehöre der armenischen Volksgruppe an, sei christlich-orthodox und zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Im Herkunftsstaat hielten sich seine Eltern und Geschwister auf. Er habe ihren Herkunftsstaat auf dem Luftweg verlassen, sein georgisches Reisedokument habe er nach Ankunft in Österreich verloren. Er wolle in Österreich eine Arbeit finden, die nicht besonders anstrengend sei und von der er gut leben könne. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Angst, aber es gebe dort keine vernünftige Arbeit für ihn.
Am 27.04.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Zulassung des Verfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Der Beschwerdeführer würde mit dem rechten Auge schlecht sehen. Er habe vor fünf oder sechs Jahren einen Leistenbruch erlitten. Er könne keine Befunde vorlegen und nehme keine Medikamente. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine familienähnlichen Nahebeziehungen.
Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er als Armenier Probleme mit Georgiern gehabt habe. Er könne keine schweren Arbeiten verrichten und die Gehälter in Georgien seien sehr niedrig. Auf Nachfrage über die Art der mit Georgiern bestehenden Probleme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Herkunftsstaat von Nachbarkindern immer wieder geschlagen worden seien. Er habe bei der Erstbefragung vergessen, diese Angaben zu tätigen. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren Fluchtgründe. Er wolle nicht nach Georgien zurückkehren, weil er dort keine Perspektive habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IV.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen sowie festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.)2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch vier.) und dem Beschwerdeführer aufgetragen, in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen sowie festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.)
Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit nicht jedoch die die Identität des Beschwerdeführers fest. Eine persönliche Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Einrichtungen Georgiens habe der Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft machen können.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben im Zuge der Einvernahme am 27.04.2018, er habe aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier mit Georgiern Probleme gehabt und sei geschlagen worden, nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf seiner Erstbefragung darüber keinerlei solche Angaben getätigt, sondern lediglich den Wunsch nach der Aufnahme einer einträglichen Erwerbstätigkeit in Österreich als Grund für seine Ausreise genannt und diese Angaben auch als vollständig bezeichnet.
Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich, verfügen im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und es sei die elementare Grundversorgung und medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet.
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dieser zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es dieser zumutbar, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre.
3. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 15.05.2018 zugestellten, Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.05.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher unter anderem beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes vor der Behörde der Wahrheit entsprechend dargelegt habe. Die Erstbefragung eigne sich grundsätzlich nicht zur Aufnahme der Fluchtgründe, sondern diene lediglich der Erhebung der Fluchtroute, weshalb es unzulässig sei, von einer Steigerung des Vorbringens auszugehen. Weiters wurde - aktenwidrig - vorgebracht, die Behörde habe verfehlt festgestellt, dass der Beschwerdeführer ein Hochschulstudium absolviert und als Lehrer gearbeitet hätte.
4. Der Beschwerdeführer ist am 03.07.2018 freiwillig heimgekehrt. Sein früherer Rechtsvertreter legte mit 14.09.2018 die seinerzeit erteilte Vollmachten wieder.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger von Georgien, Angehörige der armenischen Volksgruppe sowie der christlich-orthodoxen Glaubensrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat Schulen besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 18.04.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist am 03.07.2018 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Europa bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe Verfolgungshandlungen seitens der georgischen Nachbarn ausgesetzt war oder dass ihm in Bezug auf eine derartige Bedrohung, so sie tatsächlich stattgefunden hätte, eine Inanspruchnahme der staatlichen Schutzmechanismen Georgiens nicht möglich wäre. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es besteht für den Beschwerdeführer als ledigen leistungsfähige Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Rückkehr nach Georgien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer leidet an einer Sehschwäche am rechten Auge und einem vor etwa sieben Jahren erlittenen Leistenbruch; diese Beeinträchtigungen bilden keine äußerst schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden Erkrankungen. In Georgien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, sodass ihm eine diesbezügliche Behandlung auch im Herkunftsstaat möglich sein wird. Er liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Georgien leben die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers.
Der unbescholtene Beschwerdeführer bestritt den Lebensunterhalt während des Aufenthalts in Österreich im Rahmen der Grundversorgung und ging keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Er hat keinen Deutschkurs besucht und keinen Nachweis über anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Er hat im Bundegebiet keine Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Bindungen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
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KI vom 15.11.2017, Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Das Parteienbündnis des Georgischen Traums erhielt landesweit im Durchschnitt 55,7% der Wählerstimmen. Die führende Oppositionspartei, die Vereinte Nationale Bewegung, erhielt als zweitstärkste Kraft 17,1%. Die Wahlbeteiligung fiel mit 45,6% verhältnismäßig schwach aus (GA 23.10.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017).
Laut der OSCE-Wahlbeobachtungsmission untergrub zwischen den beiden Wahlrunden die hohe Zahl von Beschwerden, die aus verfahrensrechtlichen oder formalistischen Gründen abgewiesen wurden, das Recht der Kandidaten und Wähler auf wirksame Rechtsmittel und somit das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Streitbeilegung. Der Wahltag verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Quellen:
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KI vom 30.3.2017, Visafreiheit (relevant für Abschnitt 19/ Bewegungsfreiheit)
Für Georgien ist am 28.3.2017 der visumfreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union in Kraft getreten. Nach den neuen Regeln dürfen georgische Bürger die Länder des Schengen-Abkommens bis zu 90 Tage ohne ein Visum besuchen. Vorangegangen waren mehrjährige Verhandlungen (DW 28.3.2017). Die Einreise georgischer Staatsbürger in die Europäische Union ist auch nach der neuen Regelung an bestimmte Auflagen gebunden, wie an das Vorhandensein eines biometrischen Passes und den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel für den Aufenthalt im Mitgliedstaat der EU, nachgewiesen etwa durch Kreditkarten oder Bargeld (GS o.D.).
Der georgische Innenminister, Giorgi Mghebrishvili, kündigte am 27.3.2017 an, dass die georgischen Grenzbeamten georgische Reisende in den Schengenraum detailliert befragen werden, um einen Missbrauch des Visaregimes und folglich dessen mögliche Suspendierung durch die EU zu verhindern. Bei Überschreitung des Aufenthaltes, der auf 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beschränkt ist, würden laut Innenminister die EU-Mitgliedsstaaten proaktiv informiert werden. Überdies gab Mghebrishvili bekannt, dass Georgien am 4.4.2017 ein Partnerschaftsabkommen mit EUROPOL unterzeichnen werde (Civil.ge 28.3.2017).
Quellen:
* Civil.ge (28.3.2017): Government Speaks on Safeguards against Visa-Waiver Abuse, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29970, Zugriff 30.3.2017
* DW - Deutsche Welle (28.3.2017): Georgier dürfen ohne Visum in die EU reisen,
http://www.dw.com/de/georgier-d%C3%BCrfen-ohne-visum-in-die-eu-reisen/a-38164800, Zugriff 30.3.2017
* GS - Georgienseite (o.D.): Visafreiheit für georgische Staatsangehörige,
http://www.georgienseite.de/startseite/magazin-georgien-nachrichten-bilder-galerien/georgien-nachrichten-news-tbilissi-magazin/informationen-der-deutschen-botschaft/, Zugriff 30.3.2017
Politische Lage
In Georgien leben mit Stand 1.1.2016 laut georgischem Statistikamt 3,72 Mio. Menschen. 2014 waren es noch rund 4,49 Mio. Menschen auf
69.700 km² (GeoStat 2017).
Georgien ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 11.2016a). Staatspräsident ist seit 17.11.2013 Giorgi Margvelashvili (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist seit dem überraschenden Rücktritt von Irakli Garibaschwili Giorgi Kvirikashvili (seit 29.12.2015) (RFE/RL 29.12.2015). Beide gehören der Partei bzw. dem Parteienbündnis "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei, "Georgischer Traum", sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze im Parlament gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR u.a. 30.10.2016). Transparency International - Georgia beurteilte den Wahlgang als ruhig. Obgleich 70 relativ ernsthafte prozedurale Verstöße festgestellt wurden, hatten diese keinen entscheidenden Einfluss auf den Wahlausgang (TI-G 31.10.2016).
Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vgl. CK 31.10.2016).Die Opposition warf dem Regierungslager Wahlmanipulationen vor. Unter anderem sollen Wähler unter Druck gesetzt und Stimmen gekauft worden (Standard 31.10.2016, vergleiche CK 31.10.2016).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion (FAZ 27.10.2013).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus (HRW 29.1.2015).
Am 27.6.2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete (EP 5.12.2014).
Die EU würdigte im Juni 2016 im Rahmen ihrer Globalen Strategie zur Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik die Rolle Georgiens als friedliche und stabile Demokratie in der Region. Am 1.7.2016 trat das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Georgien in Kraft, wodurch laut der EU die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen Georgien und der Union merkbar gestärkt werden. Georgien hat seine Demokratie und Rechtsstaatlichkeit konsolidiert und die Respektierung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten sowie der Anti-Diskriminierung gestärkt (EC 25.11.2016).
Quellen: