Entscheidungsdatum
11.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2207246-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF), Lederergasse 35/12-13, 1080 Wien, gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. 1103906501/160151033 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch die Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (LEFÖ-IBF), Lederergasse 35/12-13, 1080 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, Zl. 1103906501/160151033 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, im September 2015 aus Borno State vor Boko Haram geflüchtet zu sein.
Am 01.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Durchführung einer Altersfeststellung, da sie ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht kenne. Beigelegt waren dem Schreiben zwei "Klientenkarten" einer Psychologin, wonach die Beschwerdeführerin ein auffälliges Verhalten zeige und sehr kindlich agiere.
Mit Schreiben der Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels (im Folgenden: LEFÖ-IBF) vom 15.03.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) informiert, dass die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel sei und in einer Schutzwohnung untergebracht wurde.
Am 13.04.2017 und am 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt befragt. Sie identifizierte einige am Menschenhandel Beteiligte anhand von ihr vorgelegten Fotos. Im Zuge der Einvernahme stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.Am 13.04.2017 und am 24.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das Landeskriminalamt befragt. Sie identifizierte einige am Menschenhandel Beteiligte anhand von ihr vorgelegten Fotos. Im Zuge der Einvernahme stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für die Beschwerdeführerin dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
In einer schriftlichen Stellungnahme der Caritas für die Beschwerdeführerin vom 14.12.2017 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen sei und auf entsprechende Rechtsprechung verwiesen.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.03.2018 gab sie an, aus Benin City zu stammen, familiäre Probleme gehabt zu haben und Nigeria im Alter von 16 Jahren verlassen zu haben. Vor ihrer Ausreise habe sie sich in Lagos einem Juju-Ritual unterziehen müssen. In Österreich habe man sie genau angewiesen, welche Geschichte sie für ihren Asylantrag erzählen solle und welches Alter bzw. welchen Namen sie angeben sollte. Man habe ihr gesagt, sie müsse 55.000 Euro bezahlen. Sie sei dann in der Asylunterkunft immer wieder von ihrer "Madam" kontaktiert worden und habe sich auch prostituieren müssen. Sie habe dann bei der Caritas darum gebeten, nach Nigeria zurückkehren zu können, da sie gehofft habe, dass die Menschenhändler es akzeptieren würden, wenn sie von Österreich abgeschoben werde. Sie sei mehrmals telefonisch bedroht worden. Schließlich habe sie ihrer Rechtsberaterin die Wahrheit erzählt.
In einer schriftlichen Stellungnahme der Caritas für die Beschwerdeführerin vom 19.03.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kooperation mit der österreichischen Polizei Gefahr laufe, bei einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein; sie habe außerdem "Schulden" und könne keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Beigelegt war auch ein Bericht von LEFÖ-IBF, in dem unter anderem ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin "hat als Minderjährige Nigeria verlassen und keinen Schutz durch ihre Familie oder den Staat erfahren. Sie wurde schon früh vernachlässigt und wäre daher bei einer Rückkehr besonders schutzlos. In der nigerianischen Gesellschaft sind vor allem Mädchen und junge Frauen sehr auf den Schutz einer Familie angewiesen, den sie allerdings schon davor nicht erfahren hat. Es ist bekannt, dass die Schutzmöglichkeiten des Staates Nigeria kaum vorhanden sind, extrem mangelhaft sind, was die Kapazität betrifft und auch nur sehr kurzfristig, wenn überhaupt, möglich - sie können also keinen in dieser Situation auch nur annähernd adäquaten Schutz bieten. Darüber hinaus ist Korruption ein in Nigeria die gesamte Gesellschaft prägendes Phänomen, das einen staatlichen Schutz weitgehend vereitelt. XXXX braucht, um sich weiter von den erlittenen Traumatisisierungen durch sie an ihr begangenen Straftaten zu erholen und sich zu stabilisieren, um ein normales von weiteren Ausbeutungserfahrungen geschütztes Leben führen zu können, den Schutz und die längerfristige Betreuung einer spezialisierten Opferschutzeinrichtung wie LEFÖ-IBF."In einer schriftlichen Stellungnahme der Caritas für die Beschwerdeführerin vom 19.03.2018 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kooperation mit der österreichischen Polizei Gefahr laufe, bei einer Rückkehr nach Nigeria Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein; sie habe außerdem "Schulden" und könne keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Beigelegt war auch ein Bericht von LEFÖ-IBF, in dem unter anderem ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin "hat als Minderjährige Nigeria verlassen und keinen Schutz durch ihre Familie oder den Staat erfahren. Sie wurde schon früh vernachlässigt und wäre daher bei einer Rückkehr besonders schutzlos. In der nigerianischen Gesellschaft sind vor allem Mädchen und junge Frauen sehr auf den Schutz einer Familie angewiesen, den sie allerdings schon davor nicht erfahren hat. Es ist bekannt, dass die Schutzmöglichkeiten des Staates Nigeria kaum vorhanden sind, extrem mangelhaft sind, was die Kapazität betrifft und auch nur sehr kurzfristig, wenn überhaupt, möglich - sie können also keinen in dieser Situation auch nur annähernd adäquaten Schutz bieten. Darüber hinaus ist Korruption ein in Nigeria die gesamte Gesellschaft prägendes Phänomen, das einen staatlichen Schutz weitgehend vereitelt. römisch 40 braucht, um sich weiter von den erlittenen Traumatisisierungen durch sie an ihr begangenen Straftaten zu erholen und sich zu stabilisieren, um ein normales von weiteren Ausbeutungserfahrungen geschütztes Leben führen zu können, den Schutz und die längerfristige Betreuung einer spezialisierten Opferschutzeinrichtung wie LEFÖ-IBF."
Am 30.03.2018 wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft XXXX abgebrochen, da der Aufenthaltsort der von der Beschwerdeführerin identifizierten "Madam" nicht festgestellt werden konnte.Am 30.03.2018 wurde das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft römisch 40 abgebrochen, da der Aufenthaltsort der von der Beschwerdeführerin identifizierten "Madam" nicht festgestellt werden konnte.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, zugestellt am 11.09.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde erteilt (Spruchpunkt III.). Zu den Gründen für das Verlassen Nigerias wurde ausgeführt: "Glaubwürdigerweise haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, dass Sie Ihr Heimatland Nigeria wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, um einer Arbeit in Europa nachzugehen. Sie wussten nicht, dass Sie als Prostituierte arbeiten mussten." Die Beschwerdeführerin sei zwar Opfer von Menschenhandel, doch habe sie lediglich Bedrohungen geschildert, die im Zuge ihrer Ausreise entstanden seien; sie habe keine konkrete Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vorgebracht, sondern nur gemeint, dass sie in Gefahr sei. In der rechtlichen Würdigung wurde argumentiert: "Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen hätten. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt keinen Asylgrund i. S. d. GFK. Zudem entschlossen Sie sich freiwillig, ihr Heimatland zu verlassen. Auch wurden Sie im Zuge Ihrer freiwilligen Ausreise Opfer eines Menschenhandelsrings. Folge dessen wurden Sie in Österreich zur Prostitution gezwungen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt keinen Asylstatus, da dieser die Kriterien zur Asylgewährung i.S. d. GFK nicht erfüllt."Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2018, zugestellt am 11.09.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.01.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zu den Gründen für das Verlassen Nigerias wurde ausgeführt: "Glaubwürdigerweise haben Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl behauptet, dass Sie Ihr Heimatland Nigeria wegen wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, um einer Arbeit in Europa nachzugehen. Sie wussten nicht, dass Sie als Prostituierte arbeiten mussten." Die Beschwerdeführerin sei zwar Opfer von Menschenhandel, doch habe sie lediglich Bedrohungen geschildert, die im Zuge ihrer Ausreise entstanden seien; sie habe keine konkrete Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Nigeria vorgebracht, sondern nur gemeint, dass sie in Gefahr sei. In der rechtlichen Würdigung wurde argumentiert: "Sie gaben an, dass Sie Ihr Heimatland aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen hätten. Die wirtschaftliche Lage rechtfertigt keinen Asylgrund i. Sitzung d. GFK. Zudem entschlossen Sie sich freiwillig, ihr Heimatland zu verlassen. Auch wurden Sie im Zuge Ihrer freiwilligen Ausreise Opfer eines Menschenhandelsrings. Folge dessen wurden Sie in Österreich zur Prostitution gezwungen. Dieser Sachverhalt rechtfertigt keinen Asylstatus, da dieser die Kriterien zur Asylgewährung i.S. d. GFK nicht erfüllt."
Dagegen wurde fristgerecht am 08.10.2018 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides erhoben. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Ihr sei ein Schulbesuch versprochen worden. Durch diese Täuschung sei eine der Tatbestandsvoraussetzungen für Menschenhandel erfüllt. Die Behörde habe sich auch nur auf Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 gestützt, die als veraltet anzusehen seien. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Gefahren (Vergeltungsmaßnahmen und/oder Re-Trafficking) würden im Bescheid ignoriert werden. So habe die Beschwerdeführerin etwa gegenüber der Polizei davon gesprochen, dass man ihr telefonisch gedroht habe, ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria beide Beine abzuschneiden. Die Behörde habe im Verfahren auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene besondere Vulnerabilität ignoriert.Dagegen wurde fristgerecht am 08.10.2018 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides erhoben. Die Beschwerdeführerin sei entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht freiwillig ausgereist, sondern sei über ihre Zukunftsmöglichkeiten getäuscht worden. Ihr sei ein Schulbesuch versprochen worden. Durch diese Täuschung sei eine der Tatbestandsvoraussetzungen für Menschenhandel erfüllt. Die Behörde habe sich auch nur auf Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 gestützt, die als veraltet anzusehen seien. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Gefahren (Vergeltungsmaßnahmen und/oder Re-Trafficking) würden im Bescheid ignoriert werden. So habe die Beschwerdeführerin etwa gegenüber der Polizei davon gesprochen, dass man ihr telefonisch gedroht habe, ihr bei einer Rückkehr nach Nigeria beide Beine abzuschneiden. Die Behörde habe im Verfahren auch die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und die damit verbundene besondere Vulnerabilität ignoriert.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin durchführen; der Beschwerdeführerin Asyl zuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und der Beschwerdeführerin subsidiären Schutz gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.10.2018 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 24.01.2019 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch LEFÖ-IBF vorgelegt und beantragt, dass eine Richtigstellung der persönlichen Daten auf den im Spruch genannten Namen erfolge; die Beschwerdeführerin habe i bereits gegenüber dem BFA richtiggestellt, doch sei im Bescheid und in Folge bei der Aufenthaltsberechtigungskarte weiterhin der Aliasdatensatz verwendet worden, den sie im Auftrag der Menschenhändler bei der Erstbefragung genannt habe.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Sie hat keinen Kontakt zu ihrer Familie in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus Delta State. Ihre Eltern ließen sich scheiden, als sie fünf Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin hielt sich zeitweise bei Verwandten auf, zeitweise bei ihrer Mutter, doch wurde sie vom neuen Mann ihrer Mutter nicht akzeptiert und wurde sie als Fünfzehnjährige auch Opfer einer Vergewaltigung. Danach zog sie in die Wohnung einer Freundin in Benin City. Diese stellte den Kontakt zu einer Frau her, die erklärte, von einer Jugendorganisation zu sein und der Beschwerdeführerin zu einer Ausbildung in Europa verhelfen zu können. Dafür habe sie nach Ende ihrer Ausbildung 55.000 zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin davon ausging, dass es sich dabei um die nigerianische Währung Naira handeln würde. In Lagos wurde ein gefälschter Reisepass für die Beschwerdeführerin ausgestellt; in Abuja ein Schengenvisum. Zudem musste sie sich gemeinsam mit anderen Mädchen einem Juju-Ritual unterziehen, im Zuge dessen sie schwören mussten, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und nicht wegzulaufen, da sie sonst sterben müssten. Im Jänner 2016 reiste die Beschwerdeführerin über Rom nach Österreich; die anderen zwei Mädchen wurden nach Frankreich gebracht. In Wien wurde sie von einer nigerianischen Frau vom Zug abgeholt, bei welcher sie übernachtete. Diese war mit einem Österreicher verheiratet und sagte ihr, sie habe ihre Schulden durch Prostitution abgearbeitet und sei dann von ihrem Mann "freigekauft" worden. Dann war sie bei einer anderen Frau untergebracht, über die sie dann ihre "Sister" kennenlernte. Diese brachte sie nach XXXX, in die Wohnung eines nigerianischen Mannes mit einem österreichischen Aufenthaltstitel, nahm ihr den Reisepass ab und instruierte sie, welche Angaben sie bei der Asylantragstellung machen sollte. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dann in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht, wo sie sich drei Monate aufhielt. In dieser Zeit blieb sie in telefonischem Kontakt mit ihrer "Sister". Diese teilte ihr dann mit, dass sie 55.000 Euro zu bezahlen habe und der Prostitution nachgehen müsse. Dann versuchte ihre "Sister" sie in Bars und Nachtclubs einer Beschäftigung zuzuführen; dies wurde wiederholt von den Geschäftsführern mit Hinweis auf das jugendliche Aussehen der Beschwerdeführerin abgelehnt. Schließlich hielt sich die Beschwerdeführerin drei Tage in einem Club auf, wo sie der Prostitution nachging. Sie kehrte dann in die Flüchtlingsunterkunft zurück und kam in Kontakt mit LEFÖ-IBF; von der Opferschutzeinrichtung wurde sie in einer Schutzwohnung untergebracht.Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus Delta State. Ihre Eltern ließen sich scheiden, als sie fünf Jahre alt war. Die Beschwerdeführerin hielt sich zeitweise bei Verwandten auf, zeitweise bei ihrer Mutter, doch wurde sie vom neuen Mann ihrer Mutter nicht akzeptiert und wurde sie als Fünfzehnjährige auch Opfer einer Vergewaltigung. Danach zog sie in die Wohnung einer Freundin in Benin City. Diese stellte den Kontakt zu einer Frau her, die erklärte, von einer Jugendorganisation zu sein und der Beschwerdeführerin zu einer Ausbildung in Europa verhelfen zu können. Dafür habe sie nach Ende ihrer Ausbildung 55.000 zu bezahlen, wobei die Beschwerdeführerin davon ausging, dass es sich dabei um die nigerianische Währung Naira handeln würde. In Lagos wurde ein gefälschter Reisepass für die Beschwerdeführerin ausgestellt; in Abuja ein Schengenvisum. Zudem musste sie sich gemeinsam mit anderen Mädchen einem Juju-Ritual unterziehen, im Zuge dessen sie schwören mussten, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten und nicht wegzulaufen, da sie sonst sterben müssten. Im Jänner 2016 reiste die Beschwerdeführerin über Rom nach Österreich; die anderen zwei Mädchen wurden nach Frankreich gebracht. In Wien wurde sie von einer nigerianischen Frau vom Zug abgeholt, bei welcher sie übernachtete. Diese war mit einem Österreicher verheiratet und sagte ihr, sie habe ihre Schulden durch Prostitution abgearbeitet und sei dann von ihrem Mann "freigekauft" worden. Dann war sie bei einer anderen Frau untergebracht, über die sie dann ihre "Sister" kennenlernte. Diese brachte sie nach römisch 40 , in die Wohnung eines nigerianischen Mannes mit einem österreichischen Aufenthaltstitel, nahm ihr den Reisepass ab und instruierte sie, welche Angaben sie bei der Asylantragstellung machen sollte. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dann in eine Flüchtlingsunterkunft gebracht, wo sie sich drei Monate aufhielt. In dieser Zeit blieb sie in telefonischem Kontakt mit ihrer "Sister". Diese teilte ihr dann mit, dass sie 55.000 Euro zu bezahlen habe und der Prostitution nachgehen müsse. Dann versuchte ihre "Sister" sie in Bars und Nachtclubs einer Beschäftigung zuzuführen; dies wurde wiederholt von den Geschäftsführern mit Hinweis auf das jugendliche Aussehen der Beschwerdeführerin abgelehnt. Schließlich hielt sich die Beschwerdeführerin drei Tage in einem Club auf, wo sie der Prostitution nachging. Sie kehrte dann in die Flüchtlingsunterkunft zurück und kam in Kontakt mit LEFÖ-IBF; von der Opferschutzeinrichtung wurde sie in einer Schutzwohnung untergebracht.
Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Aufenthaltes in Österreich wiederholt telefonisch bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre davon auszugehen, dass sie Vergeltung durch das Netzwerk, welches sie nach Europa verbrachte, zu befürchten hätte oder sich in einer derart aussichtslosen Situation befindet, dass sie wieder Opfer von Menschenhandel wird. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Opfer organisierten Menschenhandels zum Zwecke sexueller Ausbeutung.
Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin auf keinen starken familiären Rückhalt zurückgreifen könnte, dass sie gegen das Menschenhändlernetzwerk ausgesagt hat und dass sie bereits als Minderjährige Opfer von Menschenhandel war, kann nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden; vielmehr besteht die reale Gefahr, dass sie in eine existenzbedrohende Notlage gerät oder aufgrund ihrer Zwangslage wieder Opfer von Frauenhandel oder Zwangsprostitution wird.
Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des § 6 AsylG 2005 vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.Es liegen keine Asylausschlussgründe im Sinne des Paragraph 6, AsylG 2005 vor; die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Menschenhandel in Nigeria
Der organisierte Menschenhandel bleibt eines der dringlichsten menschenrechtlichen Probleme in Nigeria. Nigeria ist eine Drehscheibe des Menschenhandels und eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (Quelle: Auswärtiges Amt). Aus keinem anderen Drittstaat kommen derart viele Opfer von Menschenhandel nach Europa (Quelle: EASO, Country Guidance). Allerdings findet innerhalb der Grenzen Nigerias noch ein viel umfangreicherer Handel mit Menschen, unter anderem zu Zwecken der Prostitution, statt; häufig stellt dieser interne Menschenhandel den ersten Schritt zum grenzüberschreitenden Menschenhandel dar (Quelle: EASO Sexhandel).
Nigerianische Mädchen und Frauen sind somit Opfer von Menschenhandel innerhalb Nigerias und nach Europa, vor allem aber nach Italien, Spanien, Österreich und Russland (Quelle: US DoS Report).
Menschenhändler haben im Zuge der Flüchtlingskrise 2015 ihre Aktivitäten verstärkt. Sie missbrauchen häufig das Asylsystem, insbesondere um den Aufenthalt und eine Mobilität in der EU zu ermöglichen. IOM berichtet von einem Anstieg von nigerianischen Frauen, die über Libyen in die EU reisen; bei 80% könne davon ausgegangen werden, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung werden (Quelle: EASO, Targeting).
Profile der Opfer von Menschenhandel
Die meisten Opfer von Menschenhandel stammen aus Edo State, insbesondere Benin City und nahegelegenen Dörfern, und gehören zur Volksgruppe Edo/Bini (Quellen: EASO Country Guidance und EASO, Sexhandel). Ein schwacher wirtschaftlicher Hintergrund, eine geringe Bildung, ein geringes Alter, Kinderlosigkeit und schwierige familiäre Verhältnisse können das Risiko erhöhen, Opfer von Menschenhandel zu werden (Quelle: EASO, Targeting).
Methoden und Netzwerke der Menschenhändler
Nach Angaben von Europol bestehen nigerianische Menschenhändlerbanden häufig aus Zellen. Auf diese Weise können sie sehr effizient arbeiten, denn sie agieren unabhängig, können sich aber auf ein umfangreiches Netz persönlicher Kontakte stützen. Frauen (Madams) spielen in diesen Gruppen eine sehr wichtige Rolle und überwachen den Prozess des Menschenhandels von der Rekrutierung bis zur Ausbeutung sehr genau. Typischerweise haben die Madams zuvor als Prostituierte gearbeitet, teilweise auch als Opfer von Menschenhandel, und sich dann bis zur Rolle einer Madam, welche oftmals den Menschenhändlerorganisationen vorsteht, hochgearbeitet.
Madams sind sowohl in Nigeria wie im Zielland anzutreffen (Quelle: EASO, Sexhandel).
Die Menschenhändler geben teilweise vor, Arbeitsstellen in Europa vermitteln zu können, etwa als Friseurin oder Kindermädchen. Dennoch ist vielen Mädchen bewusst, dass sie in Europa der Prostitution nachgehen werden; zugleich sehen sich viele etwa aufgrund ihrer Rolle als älteste Tochter faktisch gezwungen, zum Einkommen der Familie beizutragen. Einige Opfer nehmen selbst Kontakt zu den Menschenhändlern auf, in der Hoffnung die Armut der Familie auf diesem Weg beenden zu können (Quelle: EASO, Targeting). Es wurde in den nigerianischen Medien immer mehr über diese Thematik und auch über von Europa abgeschobene Frauen berichtet, daher "weiß jeder, was läuft" (Quelle: EASO, Sexhandel). Viele der Frauen werden aber, selbst wenn ihnen bereits vor Abreise bewusst ist, dass sie der Prostitution nachgehen werden müssen, über die tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten, die Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes getäuscht (Quelle: EASO, Sexhandel).
Teil des Modus Operandi der Menschenhändler ist insbesondere die Verwendung traditoneller Riten, die in Nigeria "Juju" genannt werden. Nach Informationen der Nigerian National Agency for Prohibition of Traffic in Persons (NAPTIP) unterziehen sich rund 90% der Mädchen und Frauen, die nach Europa gebracht werden, einer solchen Behandlung (zitiiert nach UK Home Office). Diese Zeremonie findet bei einem religiösen Schrein statt, um den Vertrag zwischen den Menschenhändlern und dem (späteren) Opfer zu besiegeln. Der dort geleistete Schwur dürfe nicht gebrochen werden, sonst würde es zu Unglück, Krankheit oder Schlimmerem führen (Quelle: EASO, Targeting). Mit dem Schwur sollen die Opfer davon abgehalten werden, die Identität der Schleuser oder sonstige Einzelheiten zu offenbaren. Ein Juju-Schwur wirkt als eine Art psychologische Kontrolle, da die Angst vor den Folgen eines Bruchs des Schwurs, also vor der Bestrafung durch die Götter, extrem groß ist. Allerdings glauben nicht alle Frauen an die Macht von Juju (EASO, Sexhandel). Am 9. März 2018 wurde vom Oba (König) von Benin ein Fluch gegen alle Menschenhändler und jene Priester, die sie mit Juju-Schwuren unterstützen, verhängt und erklärt, dass alle Schwüre ungültig seien (Quelle: EASO, Targeting).
Versprochen wird eine Reise nach Europa für 50.000 bis 70.000 Naira (etwa 250 Euro), nach der Ankunft in Europa werden die Schulden dann mit 50.000 bis 70.000 Euro angegeben und wird gefordert, die Summe durch Prostitution zu verdienen (Quelle: EASO, Targeting).
In einigen Fällen unterstützen die Familien der Opfer die Menschenhändler, da sie sich dadurch einen finanziellen Vorteil erhoffen. Frauen und Mädchen werden daher von ihrer Familie teilweise darin bestärkt, das Land zu verlassen (Quelle: EASO, Country Guidance).
Die vorherrschende und gängige Route dürfte es sein, die Opfer innerhalb Nigerias in Kleinbussen zu befördern (über den Bundesstaat Kano), dann über die Grenze zum Niger im Auto, zu Fuß oder auf dem Motorrad und im LKW bis nach Agadez. Ab Agadez begeben sich die Frauen auf eine gefährliche Reise durch die Sahara Richtung Libyen (meist Zuwarah, Sabha oder Tripolis). Von dort werden die Opfer auf Booten über das Meer nach Italien oder Malta gebracht. Eine andere Route führt nach Spanien. Im Verlauf dieser Reise über Land werden die Frauen von einem "Verbindungshaus" (auch als "Ghetto" bezeichnet) zum nächsten entlang der Route befördert, dort eingesperrt und in Dörfern und Städten entlang der Route regelmäßig sexuell ausgebeutet (EASO, Sexhandel).
Staatlicher Schutz
Die Gesetzgebung in Bezug auf Menschenhandel hat sich in Nigeria stark verbessert (Quelle: US DoS Report) und es gibt sowohl Initiativen zur Prävention wie auch einen verstärkten Fokus auf die Verfolgung der Täter. Dennoch ist die Umsetzung in einigen Landesteilen mangelhaft; eine effektive Umsetzung der Gesetze wird durch unzureichende Ressourcen und Kompetenzkonflikte zwischen Zentral- und Bundesstaaten behindert (Quelle: EASO, Country Guidance). Der besonders betroffene Bundesstaat Edo State hat 2018 ein Gesetz gegen den Menschenhandel verabschiedet, das höhere Strafen für Schleuser vorsieht (Quelle: Auswärtiges Amt). Der Gouverneur des Edo State hat zudem eine "Edo State Task Force" ins Leben gerufen, um den Menschenhandel nach Europa zu bekämpfen (Quelle: US DoS Report).
Gefahren für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria
Die wenigsten Opfer von Menschenhandel kehren freiwillig nach Nigeria zurück, obwohl ihnen dies die Möglichkeit bieten würde, sich für ein Programm der unterstützten freiwilligen Rückkehr von IOM zu entscheiden. Die meisten abgeschobenen Frauen werden daher bei ihrer Rückkehr von den Behörden nicht als Opfer von Menschenhandel identifiziert (EASO, Sexhandel).
Dennoch kann auch für Nigeria nicht festgestellt werden, dass Frauen und Mädchen generell dem Risiko unterliegen, Opfer von Frauenhandel zu werden. Es kann ebenfalls nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Opfer von Frauenhandel, das nach Nigeria zurückkehrt, automatisch einer Verfolgung der Menschenhändler unterliegt, welche sie ursprünglich nach Europa verbracht hatten. Dies ist abhängig von der individuellen Situation (UK Home Office). Zu berücksichtigen sind die Höhe der noch offenen "Schulden", ob das Opfer gegen die Täter ausgesagt hat, die Kenntnisse der Täter über die Familie des Opfers, Alter, Familienstand, finanzielle Mittel, soziales Netzwerk, die Involvierung der Familie in den
Menschenhandel, ... (Quelle: EASO, Country Guidance)
Manche Opfer von Menschenhandel fürchten eine Vergeltung durch die Menschenhändler oder "Madams", insbesondere wenn es noch offene "Schulden" gibt. Die Gefahr einer möglichen Vergeltung liegt eher in einem "Re-Trafficking" denn in körperlicher Gewalt. Allerdings gibt es auch vereinzelte Beispiele von Entführungen, körperlicher Gewalt, Einschüchterung, Brandlegung oder der Tötung von Familienmitgliedern. Einige Opfer von Menschenhandel weigern sich auch, gegen die Täter auszusagen aus Angst vor Rache. Viele Opfer von Menschenhandel finden sich in einer Menschenhandelssituation wieder; einige aus eigenem Willen, andere werden durch Menschenhändler dazu gezwungen oder durch ihre Familie dazu gedrängt (Quelle: EASO, Country Guidance).
Das Risiko für ein Re-Trafficking steigt insbesondere, wenn die "Schulden" noch nicht bezahlt sind oder die Frauen ohne Vermögen nach Nigeria zurückkehren. Die Mitglieder der Volksgruppe Edo akzeptieren Prostitution generell nicht; wenn Frauen mit einem gewissen Wohlstand aus Europa zurückkehren, müssen sie dennoch nicht verbergen, woher das Geld stammt (Quelle: EASO, Sexhandel). Die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung ist dagegen besonders hoch, wenn die Frauen oder Mädchen ohne Erspartes oder mit gesundheitlichen Problemen zurückkehren. (Quelle: EASO, Country Guidance)
Manche, aber nicht alle Frauen bekommen im Fall einer erzwungenen Rückkehr bei offenen "Schulden" Probleme mit den Menschenhändlern. NAPTIP (siehe unten) kann sie dabei unterstützen, rechtlich gegen die Menschenhändler vorzugehen, doch hängt dies von der Bereitschaft der Opfer zur Aussage bei der Polizei ab.
In den großen Städten des Südens ist es für alleinstehende Frauen einfacher sich eine Existenz aufzubauen als im Norden. Frauen mit einer höheren Bildung haben bessere Voraussetzungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
NAPTIP und NGOs
Die National Agency for Prohibiton of Trafficking in Persons (NAPTIP) ist die zentrale staatliche Agentur im Kampf gegen Menschenhandel. In den letzten Jahren wurden die Ressourcen stark erhöht, doch sind die Mittel noch immer nicht ausreichend (Quelle: US DoS Report). Aktuell sind mehr als 1000 Mitarbeiter bei NAPTIP beschäftigt (UK Home Office). NAPTIP hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht (Quelle: Auswärtiges Amt; Stand 11.09.2018) sowie nach eigenen Angaben seit 2012 bis heute 13.007 Opfern von Menschenhandel assistiert (Quelle: Auswärtiges Amt). Anderen Berichten zufolge wurde 5000 Opfern von Menschenhandel durch NAPTIP geholfen (Quelle: EASO, Actors).
NAPTIP bietet auch Unterstützung für Opfer von Menschenhandel an.; dies reicht von Schutzzentren, Beratung, Zugang zum Rechtssystem bis zur Unterstützung bei der Reintegration (Quelle: EASO, Actors). Neben dem Hauptquartier in Abuja gibt es neun Zentren, die das gesamte Staatsgebiet abdecken sollen: Lagos, Benin, Enugu, Uyo, Sokoto, Kano, Maiduguri, Osogbo and Makurdi. In all diesen Zentren gibt es "transit shelters", in welchen 315 Opfer von Menschenhandel bis zu sechs Wochen untergebracht und medizinisch und psychologisch betreut werden (Quelle: US DoS Report). Daneben bekommen die Opfer von Menschenhandel auch berufliche Ausbildungen (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Auch wenn NAPTIP sich nur um Opfer von Menschenhandel kümmern sollte, werden auch immer andere Verbrechensopfer an die Behörde verwiesen, was die Kapazitäten verringert (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
Sollte eine längere Betreuung notwendig sein, werden die Mädchen und Frauen an NGOs vermittelt (2017 war das etwa bei 302 Opfern der Fall - Quelle: US DoS Report). So führt etwa das Frauenministerium zwei Schutzzentren, welche Opfer von Menschenhandel von NAPTIP zugewiesen bekommen; daneben gibt es in Bakhita Village, Lagos (The African Network Against Human Trafficking - ANAHT), in Benin City (The Nigerian Conference of Women Religious), in Abuja (The Women Trafficking and Child Labour Eradication Foundation - WOTCLEF) und in Jos, Plateau State (Grace Gardens) Schutzzentren (Quelle: EASO, KeySocioEconomic). Es gibt einige NGO¿s, die im Kampf gegen Menschenhandel aktiv sind; diese sind in der Dachorganisation "Network of Civil Society Organization Against Child Trafficking, Abuse and Labour" (NACTAL) vereint (Quelle: EASO, KeySocioEconomic).
Quellen:
"EASO Country Guidance" - European Asylum Support Office: Country
Guidance: Nigeria; Guidance note and common analysis, Februar 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
"Auswärtiges Amt" (Deutschland): AA-Bericht Nigeria, 10. Dezember 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/1456143/4598_1547113065_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-oktober-2018-10-12-2018.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
"EASO, Actors" - European Asylum Support Office: Nigeria; Actors of Protection, November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2001364/2018_EASO_COI_Nigeria_ActorsofProtection.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
"US DoS Report" - US Department of State, Trafficking in Persons Report 2018, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/2018/ (Zugriff am 02.04.2019).
"UK Home Office" - United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note - Nigeria: Trafficking of women, November 2016, https://www.refworld.org/docid/5833112f4.html (Zugriff am 02.04.2019).
"EASO, Sexhandel" - European Asylum Support Office: Nigeria:
Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015.
"EASO, KeySocioEconomic" - European Asylum Support Office: Nigeria; Key socio-economic indicators, November 2018
https://www.ecoi.net/en/file/local/2001365/2018_EASO_COI_Nigeria_KeySocioEconomic.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
"EASO, Targeting" - European Asylum Support Office: Nigeria; Targeting of individuals, November 2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf (Zugriff am 29. März 2019)
2. Beweiswürdigung: