Entscheidungsdatum
17.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W166 2121894-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:
Er gehöre der Volksgruppe der Usbeken und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an, spreche die Sprache Dari, habe acht Jahre die Schule besucht und stamme aus dem Distrikt Gosfandi in der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan. Seine Kernfamilie bestehe aus seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern und lebe nach wie vor in seinem Heimatdorf in der angegebenen Provinz in Afghanistan. Sein Vater sei vor zirka zehn Jahren eines natürlichen Todes gestorben.
Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Afghanistan wegen des Krieges verlassen habe. Darüber hinaus habe er nicht weiterlernen können.
Am 18.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen, und gab darüber hinaus an, noch elf Onkeln und insgesamt sieben Tanten zu haben, welche alle im gleichen Dorf wie seine Kernfamilie leben würden. Mit seinen Onkeln hätte es Probleme gegeben. Nach dem Tod seines Vaters sei er und seine Familie in die Obhut seines Onkels väterlicherseits gekommen. Der Beschwerdeführer habe mit elf Jahren begonnen auf den Feldern zu arbeiten. Es sei eine sehr harte Arbeit gewesen. Wenn er nicht mehr arbeiten habe können, sei er von seinen Onkeln geschlagen worden. Die Polizei hätte den Beschwerdeführer ausgelacht. Erst mit fünfzehn Jahren hätte es der Beschwerdeführer geschafft in den Iran zu gehen. Dort habe er wenig Lohn bekommen und keine Rechte gehabt. Die Familie des Beschwerdeführers sei sehr arm und das Leben in Afghanistan sei sehr schwer gewesen. Mit seiner Mutter halte er telefonischen Kontakt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.01.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens sei, und der Volksgruppe der Usbeken angehöre. Der Beschwerdeführer habe von seinem 12. bis zu seinem 16. Lebensjahr in der Landwirtschaft in Afghanistan gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Einer Verfolgung durch den afghanischen Staat sei der Beschwerdeführer nicht ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen. Er habe noch genügend familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, halte mit seiner Familie Kontakt und habe ein gutes Verhältnis zu diesen Personen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr zumutbar und möglich sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.02.2016, worin der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie hätte keine Feststellungen zur sicheren Rückverbringung in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers getroffen. Zudem hätte sie es verabsäumt das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend zu würdigen, ansonsten wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. In der Provinz des Beschwerdeführers seien im Jahr 2015, 129 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert worden. Die belangte Behörde habe zwar Feststellungen zur Sicherheitslage getroffen, jedoch in ihrer Beweiswürdigung nicht entsprechend berücksichtigt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender familiärer Anknüpfungspunkte nicht möglich. Eine Ansiedlung eines westlich geprägten Usbeken sei nach fast vierjähriger Abwesenheit aus Afghanistan ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich. Er würde Gefahr laufen in eine existenzbedrohende Situation zu geraten.
Unterstützend legte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vom 27.01.2016 bis 08.04.2016, eine Teilnahmebestätigung von einem Clearing Pflichtschulabschluss (Vorbereitungsmaßnahme zur Aufnahme in den Lehrgang Pflichtschulabschluss) vom 09.02.2016, sowie zwei Unterstützungserklärungen vor.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 22.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit weiteren Eingaben übermittelte der Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss vom 24.02.2016, ein Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung aus dem Fach Gesundheit und Soziales vom 12.07.2016, ein Teilprüfungszeugnis über die bestandene Mathematikprüfung vom 13.07.2016, sowie die Bestätigung über eine am 06.09.2018 begonnene Lehre im Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer beim Unternehmer XXXX . Diese Lehre habe der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Rechtslage in Österreich am ersten Arbeitstag wieder abbrechen müssen.Mit weiteren Eingaben übermittelte der Beschwerdeführer Unterstützungserklärungen, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang für den Pflichtschulabschluss vom 24.02.2016, ein Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung aus dem Fach Gesundheit und Soziales vom 12.07.2016, ein Teilprüfungszeugnis über die bestandene Mathematikprüfung vom 13.07.2016, sowie die Bestätigung über eine am 06.09.2018 begonnene Lehre im Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer beim Unternehmer römisch 40 . Diese Lehre habe der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten Rechtslage in Österreich am ersten Arbeitstag wieder abbrechen müssen.
Mit Schreiben vom 04.12.2018 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen.
Die Verhandlung fand am 21.01.2019 in Beisein des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die Sprache Dari und des Rechtsberaters des Beschwerdeführers statt. Mit Schreiben vom 05.12.2018 gab die belangte Behörde bekannt, an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen zu können.
Der Beschwerdeführer brachte vor Afghanistan wegen häuslicher Gewalt verlassen zu haben. Sein Bruder lebe jetzt im Iran. Seine beiden Schwestern lebten in Afghanistan und seien verheiratet. Seine Mutter lebe bei seinem Onkel väterlicherseits, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er halte Kontakt zu seiner Mutter über das Internet. In Afghanistan habe der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule besucht. Nebenbei habe er viel in der Landwirtschaft der Familie mithelfen müssen. Sein Vater sei vor dem Einmarsch der Amerikaner in den Iran gereist. Er sei dort in einen Brunnen gefallen, als er einen Freund retten habe wollen. Sie seien zusammen hinein gefallen und ertrunken.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer konkreter aus, dass ihn sein Onkel, bei dem er gelebt habe, geschlagen habe, wenn der Beschwerdeführer sich zum Beispiel verspätet habe als er zu den Feldern gegangen sei. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ihn wahrscheinlich auch umgebracht hätte, wegen der Grundstücke. Seine Mutter stamme aus einer reichen Familie, welche viel Besitz in Afghanistan habe. Sein Onkel habe nicht wollen, dass das Erbe an ihn geht. Der ganze Besitz würde seiner Mutter gehören. Sein Bruder sei vor zirka einem Jahr in den Iran gereist. Er sei ebenfalls geschlagen und misshandelt worden. Ob auch seine Schwestern von seinem Onkel geschlagen worden seien, wisse der Beschwerdeführer nicht. Über Befragen, ob er in Afghanistan jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete der Beschwerdeführer:
"Direkt persönlich nicht. Mein Onkel mütterlicherseits wollte mich umbringen. Er sprach darüber, dass sie mich umbringen sollen. Das hat einer unserer Nachbarn gehört." Über Befragen, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass dort Krieg herrsche und er dort nicht mehr Fuß fassen könne. Außerdem gebe es eine Feindschaft seines Vaters. Er sei in Afghanistan von den Taliban bedroht worden. Er habe als Kämpfer für die Taliban gearbeitet und diese hätten ihn getötet, hätten sie ihn erwischt. Der Beschwerdeführer fürchte sich zudem auch vor seinem Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits. Außerdem würden alle Rückkehrer aus Europa als Ungläubige bezeichnet werden.
In Österreich habe er sich sehr bemüht einer Beschäftigung nachzugehen und eine Lehre als Trockenbauer begonnen. Es sei sehr schwierig für den Beschwerdeführer gewesen, da ihn den ganzen Tag Mitarbeiter angeschrien hätten. Am Ende der Woche hätte man ihm gesagt, er solle nicht mehr in die Arbeit kommen. Jetzt treffe er sich oft mit Menschen und nehme an Demonstrationen teil. Er versuche auch ständig eine neue Beschäftigung zu finden. Dies sei in Österreich jedoch schwierig ohne Arbeitsgenehmigung. Des Weiteren besuche er einen privaten Deutschkurs.
Befragt zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, an Rückenschmerzen und an Depressionen zu leiden.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2019 vor, in welcher ausgeführt wird, dass er derzeit wegen Rückenschmerzen in Behandlung stehe. Des Weiteren brachte er ein Zeugnis über den bestandenen Pflichtschulabschluss in Vorlage, auf welchem sich kein Datum, kein Stempel und keine Unterschrift befindet.
Mit Eingabe vom 04.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Überweisungsscheines für sechs Therapieeinheiten der Heilgymnastik und wurde darin als Diagnose eine Lumbalgie und minimale Diskusprotrusion L4/L5 angeführt. Des Weiteren übermittelte er eine Terminauflistung der sechs Einheiten beginnend mit 25.04.2019 bis zum 13.05.2019.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019 aufgefordert das vollständige Dokument betreffend den absolvierten Pflichtschulabschluss vorzulegen.
Mit Schreiben vom 15.04.2019 legte der Beschwerdeführer die vollständigen Unterlagen betreffend den am 24.02.2017 bestandenen Pflichtschulabschluss vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Volksgruppe der Usbeken an, ist sunnitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er hat am 03.12.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er illegal und schlepperunterstütz in Österreich eingereist ist.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan und lebte bis zu seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren zusammen mit seiner Mutter seinen Geschwistern und seinen Onkeln und Tanten in seinem Heimatdorf im Distrikt Gosfandi in der Provinz Sar-i Pul. Seine Mutter und seine beiden Schwestern, welche nunmehr verheiratet sind, leben nach wie vor in Afghanistan. Seine Mutter lebt bei einem seiner Onkel, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht und nebenbei in der Landwirtschaft gearbeitet.
Der Beschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen. Es liegt eine Lumbalgie und eine minimale Diskusprotrusion L4/L5 vor. Die Gesundheitsschädigungen werden in Form einer Heilgymnastik therapiert. Der Beschwerdeführer war nicht in stationärer Behandlung.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leistungsfähig.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in einem organisierten Wohnheim untergebracht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwandten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und absolvierte den Pflichtschulabschluss am 24.02.2017. Der Beschwerdeführer besitzt damit Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Darüber hinaus hat er zeitweise Nachbarschaftshilfe geleistet, indem er für die Nachbarn im Garten gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer stand vom 01.02.2018 bis zum 26.02.2018 in einem Lehrverhältnis im Bereich Stuckateur und Trockenausbauer, welches von Seiten des Arbeitgebers gelöst wurde. Am 06.09.2018 begann der Beschwerdeführer erneut eine Lehre, welche jedoch am selben Tag wieder endete. Es gibt keinen Hinweis auf darüberhinausgehende nachhaltige Integrationsschritte.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK).Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Afghanistan iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Afghanistan iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde.
Dem Beschwerdeführer steht die innerstaatliche Fluchtalternative Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Bezogen auf die Situation des Beschwerdeführers sind folgende
Länderfeststellungen als relevant zu werten:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019:
KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl
Anschläge in Kabul-Stadt
Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer m