Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W201 2117274-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 05.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vom 05.10.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteile I. bis VI.) behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Spruchteile römisch eins. bis römisch sechs.) behoben.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrages vom 09.08.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verlängert.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben und wird aufgrund des Antrages vom 09.08.2018 die Aufenthaltsberechtigung als subsidär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 27.10.2015 vom BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.10.2016 erteilt.
Zur Begründung wurde folgendes angeführt: wegen des momentanten innerstaatlichen Konfliktes in Afghanistan werde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne.
2. Mit Schreiben vom 09.08.2018 hat der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsgenehmigung beantragt.
3. Mit Bescheid vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.10.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt II wurde der Antrag auf Verlängerung abgewiesen. Mit Spruchpunkt III wurde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht gewährt, es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 4 FPG erlassen (IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt.3. Mit Bescheid vom 05.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 27.10.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag auf Verlängerung abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht gewährt, es wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, FPG erlassen (römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise festgelegt.
Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers im Vergleich zum damaligen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, indem nun eine IFA in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung stehe. Aus den Länderninformationen sei zu entnehmen, dass er in Herat oder Mazar-e Sharif den Lebensunterhalt bestreiten könne. Darüber hinaus könne er von seiner Familie finanzielle Unterstützung erwarten oder Unterstützungen von UNHCR oder IOM in Anspruch nehmen.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht:
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine lebensbedrohende Notlage drohen würde. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan niemanden, der ihn unterstützen würde. Zudem seien die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif nicht sicher. In diesem Zusammenhang werde auf das Gutachten Stahlmann verwiesen. Der Beschwerdeführer habe auch Integrationswillen gezeigt.
Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen in eventu eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
5. Am 11.12.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BvWG statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem.
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist am XXXX im Iran geboren und dort auch aufgewachsen. Er besuchte 5 Klassen einer Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat im Iran in der Mülltrennung gearbeitet.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Iran geboren und dort auch aufgewachsen. Er besuchte 5 Klassen einer Schule. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er hat im Iran in der Mülltrennung gearbeitet.
Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Er hat nach eigenen Angaben keinen Kontakt zu der Familie, lediglich mit seiner Schwester hat er per SMS Kontakt. Aus diesem Grund ist nicht mit einer finanziellen Untestützung von Seiten der Familie zu rechnen.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf Niveau B1. Er arbeitet derzeit als Transporteur. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Im Strafregister scheint keine Verurteilung auf, ein außergerichtlicher Tatausgleich vom 15.02.2017 wegen Sachbeschädigung und eine Anklageerhebung wegen versuchter Nötigung und Sachbeschädigung vom 19.11.2018 sind evident.
1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2015 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 144/2013, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.10.2016.1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2015 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.10.2016.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (mit KI vom 23.11.2018):
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt Sicherheitslage)
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).
Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018).
Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018).
Quellen: