TE Bvwg Beschluss 2019/3/13 W271 2136616-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
KOG §36
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2136616-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH (FN XXXX ; vormals: XXXX GmbH), vertreten durch die Ploil Boesch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stadiongasse 4, betreffend den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , KOA XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX , KOA XXXX , stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt 1. fest, dass die Beschwerdeführerin "im Zeitraum vom

XXXX bis zum XXXX den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , KOA XXXX , (zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , KOA XXXX ) genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2 PrR-G) im Versorgungsgebiet " XXXX " grundlegend verändert hat, ohne dafür über eine Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zu verfügen, indem sie kein eigengestaltetes Programm mit hohem Lokalbezug gesendet hat". Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids die Veröffentlichung dieser Entscheidung auf.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Spruchpunkte 1. und 3. dieser Entscheidung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurden die Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte und die Einstellung des Verfahrens. Die Beschwerde wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

3. Mit Eingabe vom 08.03.2019 gab die Beschwerdeführerin ihre Umfirmierung bekannt und zog ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde mit Eingabe vom 08.03.2019 zurück.

2. Beweiswürdigung

Am 08.03.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben mit dem Titel "1. Bekanntgabe 2. Rückziehung der Beschwerden". Sie gab bekannt, dass nunmehr die XXXX GmbH (FN XXXX ) Inhaberin der Zulassungen ist, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sind. Die Beschwerdeführerin gab weiters bekannt, die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom XXXX , KOA XXXX ( XXXX) und KOA XXXX ( XXXX ) zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung infolge Zurückziehung

Gemäß § 36 KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtete sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Mit Eingabe vom 08.03.2019 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017). Im vorliegenden Fall bestehen keine Zweifel über die Erklärung der - rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde zurückziehen zu wollen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Programmcharakter,
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2136616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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