TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/26 W167 2214317-1

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2214317-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , Bz.

XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Anmeldung für eine namentlich genannte Dienstnehmerin nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Arbeitsbeginn sei der XXXX gewesen, aber die vollständige Anmeldung sei erst am XXXX erfolgt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin erklärte sie, dass sie am XXXX eine Mindestangabenmeldung vorgenommen habe. Aufgrund fehlender Unterlagen seitens der Arbeitnehmerin habe jedoch keine Vollmeldung gemacht werden können. Daher ersuche sie um Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Am XXXX legte die BGKK dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor und führte in einem beiliegenden Schreiben vom XXXX ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin zwar am XXXX eine Mindestangabenmeldung erstattet habe, jedoch die Vollanmeldung verspätet am XXXX erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin wäre als Dienstgeberin verpflichtet gewesen, die Anmeldung ihrer Dienstnehmer vollständig und rechtzeitig vorzunehmen.

4. Dieses Vorlagebegleitschreiben wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt.

Es erfolgte bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX begann das Dienstverhältnis der im Bescheid namentlich genannten Dienstnehmerin bei der Beschwerdeführerin. Am selben Tag erstattete die Beschwerdeführerin eine Mindestangabenmeldung gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG. Die vollständige Anmeldung gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG erfolgte am XXXX .

Die Beschwerdeführerin erstattete bereits im September 2018 die Anmeldung einer anderen Dienstnehmerin nicht fristgerecht. Auf den letztgenannten Meldeverstoß reagierte die BGKK mit einer bloßen Mahnung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht (insb. den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und den Zeitpunkt der vollständigen Anmeldung), sondern wendete lediglich ein, dass sie mangels entsprechender Unterlagen der Dienstnehmerin keine vollständige Anmeldung habe vornehmen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 44/2016) haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Gemäß § 33 Abs. 1a ASVG (idF BGBl. I Nr. 44/2016) kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung, Z 1) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung, Z 2).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 144/2015) gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) können dem Dienstgeber Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).

Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG (idF BGBl. I Nr. 31/2007) darf der Beitragszuschlag das in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels entsprechender Unterlagen der Dienstnehmerin keine vollständige Anmeldung habe vornehmen können, ist daher anzuführen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Festzuhalten ist demnach, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin gemäß § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG dazu verpflichtet war, die vollständige Anmeldung binnen sieben Tagen nach Beschäftigungsbeginn ( XXXX ) vorzunehmen. Es steht jedoch unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin die vollständige Anmeldung erst am XXXX und sohin verspätet erstattete.

Betreffend die Höhe des verhängten Beitragszuschlages ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat.

Da im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine nicht fristgerechte Zahlung der Beiträge ergeben haben und damit auch keine Verzugszinsen angefallen sind, ist aus dem Gesetz keine Ober- und Untergrenze für die Höhe des Beitragszuschlages abzuleiten.

Daher ist auf die oben angeführte Judikatur des VwGH zurückzugreifen, wonach die Beitragszuschläge den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Versicherungsträgers ersetzen sollen bzw. generalpräventiv als Impuls für die Einhaltung der Meldebestimmungen dienen sollen.

Ebenso ist der gesetzliche Auftrag, bei der Festsetzung des Beitragszuschlages die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen, maßgeblich.

Betreffend ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet. Zur Art des Meldeverstoßes ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass bei Arbeitsbeginn eine Mindestangabenmeldung erstattet wurde und nur die vollständige Anmeldung unterlassen wurde, zwar nicht davon auszugehen ist, dass in diesem Fall Schwarzarbeit beabsichtigt wurde, jedoch hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten unstrittig den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG erfüllt. Da auch diese Art des Meldeverstoßes ausdrücklich mit der Vorschreibung eines Beitragszuschlages sanktioniert wird, ist daher davon auszugehen, dass aus general- und spezialpräventiver Überlegungen jedenfalls ein Beitragszuschlag zu verhängen ist.

Dabei sind außerdem das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen (VwGH 20.02.2008, 2006/08/0285). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits einen weiteren Meldeverstoß verwirklicht, auf den die BGKK mit einer bloßen Mahnung reagierte.

Den der BGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 40,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die BGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.

Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.

Gemäß § 24 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen bzw. um eine Herabsetzung des von der Behörde ausgesprochenen Beitragszuschlages ersucht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2214317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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