TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2199031-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2199031-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 20.02.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 20.02.2018, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

25.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")25.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")

09.02.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, GdB 30 v.H.

20.02.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, GdB 30 v.H.

30.03.2018 (am 04.04.2018 bei der bB eingelangt) - Beschwerde der bP

20.06.2018 - Erstellung eines Sachverständigengutachtens (Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie), GdB 40 v.H.

22.06.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

23.08.2018 - Parteiengehör

06.09.2018 - Stellungnahme der bP und Befundvorlage

16.11.2018 - Ersuchen um Gutachtensergänzung an die Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie

20.11.2018 - Gutachtensergänzung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 25.10.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Das im Auftrag der bB am 09.02.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtungen auf:

"1 Arthrose li. Hüftgelenk

Mittelgradige Bewegungseinschränkung. Radiologisch nur leichte bis

mittelgradige Arthrosezeichen.

Pos.Nr.02.05.09 GdB 30%

2 Posttraumatische Beinlängendifferenz nach Schussverletzung li.

Oberschenkel, -3,5cm.

Mittlerer RS.

Pos.Nr.02.05.02 GdB 30%

3 Bluthochdruck

Nur sporadische Medikation erforderlich.

Pos.Nr.05.01.01 GdB 10%

4 Diabetes mellitus mit Tabletten eingestellt.

Problemlose Zuckereinstellung, mittlerer RS.

Pos.Nr.09.02.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Grundleiden ist das Hüftleiden li. (GS1). Die Hüftverletzung inkludiert auch die Beinverkürzung

(GS2). Die übrigen Leiden haben keine Wechselwirkung und erhöhen den GdB nicht."

Mit Bescheid vom 20.02.2018 wies die bB den Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigengutachtens mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. ab.

Aufgrund der gegen den Grad der Behinderung am 30.03.2018 erhobenen und am 04.04.2018 bei der bB eingelangten Beschwerde der bP, worin diese ausführte, zuckerkrank zu sein und sich derzeit auf Reha zu befinden, sowie des vorgelegten Reha-Berichts vom 10.04.2018, erfolgte am 20.06.2018 die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie, welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:

"Anamnese:

Vorgutachten 29.1.2018 (30%).

Arthrose linkes Hüftgelenk.

Posttraumatische Beinlängendifferenz nach Schussverletzung links.

Bluthochdruck.

Diabetes mellitus Typ II - ED 2015 - aktueller HbA1c 8,1%.Diabetes mellitus Typ römisch zwei - ED 2015 - aktueller HbA1c 8,1%.

Beschwerde.

Derzeitige Beschwerden:

Herr XXXX kommt in Begleitung seiner Frau zur Untersuchung.Herr römisch 40 kommt in Begleitung seiner Frau zur Untersuchung.

Er hat im Jugoslawienkrieg eine Schussverletzung im Bereich des linken Beckens/Oberschenkels erlitten, die wiederholt operativ saniert wurde, nach wie vor Metallsplitter in situ.

Beschrieben werden belastungsabhängige Schmerzen im linken Bein, eine Beinlängendifferenz ist mit Schuheinlagen ausgeglichen.

Schmerzen im LWS Bereich bei und nach der Arbeit mit Ausstrahlung links bis auf Kniehöhe, Heilgymnastik wird selbständig durchgeführt, seit dem Kuraufenthalt ist eine Besserung eingetreten.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Pioglitazon, Synjardy, Carvedilol, Atorvastatin.

Schuhausgleich.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

10.4.2018 Rehabericht XXXX :10.4.2018 Rehabericht römisch 40 :

DIAGNOSEN BEI ENTLASSUNG:

Diabetes mellitus Typ 2 ED 2015 Adipositas Grad 1 BMI30 Gemischte Hyperlipidämie Arterielle Hypertonie Gonarthrose Ii Lumbalsyndrom Cataract incipiens bds.Diabetes mellitus Typ 2 ED 2015 Adipositas Grad 1 BMI30 Gemischte Hyperlipidämie Arterielle Hypertonie Gonarthrose römisch eins i Lumbalsyndrom Cataract incipiens bds.

16.10.2017 Befund Dr XXXX /FA Orthopädie:16.10.2017 Befund Dr römisch 40 /FA Orthopädie:

Anamnese Der Pat. wurde im Yugoslawienkrieg im Bereich der linken Hüfte verletzt und wurde 3 Monate mit Extension behandelt. Seither ist das linke Bein um 2,5 cm verkürzt. Befund 08.06.2017 Beinlängendifferenz klinisch von zumindest 2,5 cm, die linke Hüfte ist eingeschränkt beweglich, S: 0-0-90, R: 20-0-10, F: 35-0-30, endlagiger Rotationsschmerz, Push-and-Pull ist negativ, Impingementzeichen sind negativ, Röntgen LWS a.p./seitlich: Bei der Befundung wird von einer rudimentären Lendenrippe L1 ausgegangen. Asymmetrischer lumbosacraler Übergangswirbel S1. Flache linksbogige Skoliose. Verstärkte Lordose lumbosacral. Inzipiente, in der unteren LWS betonte Spondylose. Geringe Facettenarthrosen in der unteren

LWS.

Röntgen Beckenübersicht und linke Hüfte axial: Deutlicher Beckenschiefstand, der rechte Beckenkamm etwa 3,6 cm höherstehend. Gering degenerative ISG-Veränderungen.

Der rechte Hüftkopf wenig überdacht, bei eher flacher dysplastischer Pfanne. Inzipiente Coxarthrose rechts. Diskretes Os ad acetabulum. Links Coxa vara. Geringe Coxarthrose. Fraktur- Residuen links am Übergang vom Femurschaft zur I ntertrochantärregion. Zahlreiche kleine röntgendichte Fremdkörper in Projektion auf den proximalen Femurschaft.Der rechte Hüftkopf wenig überdacht, bei eher flacher dysplastischer Pfanne. Inzipiente Coxarthrose rechts. Diskretes Os ad acetabulum. Links Coxa vara. Geringe Coxarthrose. Fraktur- Residuen links am Übergang vom Femurschaft zur römisch eins ntertrochantärregion. Zahlreiche kleine röntgendichte Fremdkörper in Projektion auf den proximalen Femurschaft.

Beinlängenmessung: Die Beinlängenmessung ergibt rechts eine Länge von etwa 83,4 cm, links etwa 80 cm.

Diagnose Senk-Spreizfuß bds., absolute Beinlängendifferenz von +3,4 cm re, posttraumatische Coxarthrose links

Therapie Ausmessen der Beinlänge mit den Treppchen: 1 Paar Maßeinlagen mit Beinlängenausgleich von + 2,5 cm links

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: RR: 110/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Alkohol: selten, Nikotin: negiert.

Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: sanierungsbedürftig.

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,

Pulmo: SKS, VA, keine RG's.

Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.

Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei,

Miktion und Defäkation: unauffällig

WS-HWS: gerade, Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 3 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 40-0-40°, Klopfschmerz cervikothorakaler Übergang.

WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang

WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. frei; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, FBA: 20cm.

Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl,. und unauffällig.

Schulter,-Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.

Untere Extremität: blande Narben Becken, OS links; KG 5 beidseits, Sensibilität stgl. und unauffällig, Beinlängendifferenz links-3,5cm.

Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz,

Extension / Flexion links S: 0-100°, rechts S: 0-130°; Ab/Adduktion:

30-0-20°; Außen/Innenrotation: 45-0-40°

Kniegelenke: Extension / Flexion rechts S: 0-140°, links: 0-130°, kein Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen:

negativ, minimale Krepitationen hör- und spürbar.

Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;

Sprunggelenk bds. unauffällig.

Gesamtmobilität - Gangbild:

frei gehend ohne hinken und raumgreifend

Status Psychicus:

Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.

Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.

Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Abnützung linkes Hüftgelenk nach Schussverletzung und operativen Sanierungen

Bewegungseinschränkung und Schmerzen Pos.Nr. 02.05.09 GdB 30%

2 Beinlängendifferenz links-3,5cm mit Schuhausgleich kompensiert Pos.Nr. 02.05.02 GdB 30%

3 Funktionseinschränkung Lendenwirbelsäule

belastungsabhängige Schmerzen, aktive Therapie wird gemacht, keine Schmerzmedikation.

Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%

4 Zuckerkrankheit

unter oraler Medikation Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%

5 Bluthochdruck

unter medikamentöser Monotherapie Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%

6 Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk, keine bildgebende Diagnostik vorliegend

geringe Bewegungseinschränkung, belastungsabhängige Schmerzen Pos.Nr. 02.05.18 GdB 10%

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, die Beinverkürzung ist hier schon inkludiert und wirkt sich daher gesondert nicht erhöhend aus, das Leiden in Position 3 erhöht, bei gegenseitig negativer Beeinflussung und zusätzlicher erheblicher Einschränkung, um 1 Stufe auf insgesamt 40%, die weiteren Leiden erhöhen bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung und Geringfügigkeit den GdB nicht weiter.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Senk/Spreizfuß - kein Krankheitswert da gut mit Einlagen behandelbar.

Cataracta incipiens - kein Krankheitswert-keine Einschätzung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Vorbekannte Leiden im Vorgutachten entsprechend den Kriterien der EVO eingeschätzt, keine Änderung bei unveränderten Beschwerden.

Bisher nicht eingeschätztes Wirbelsäulenleiden nach EVO ergänzt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch neu hinzugekommenes Wirbelsäulenleiden insgesamt 1 Stufe höher mit 40% im Vergleich zum Vorgutachten vom 29.1.2018 (30%).

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Der Antragsteller ist in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Er kann eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden."

Nach Beschwerdevorlage wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens des BVwG verständigt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme legte die bP einen orthopädischen Befund vor.

Das BVwG ersuchte in der Folge die Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie um eine Gutachtensergänzung. Diese führte in ihrer Stellungnahme vom 20.11.2018 aus:

"Nachgereichter Befund FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 3.9.2018:

Diagnosen: bekannte Beinlängendifferenz im Bereich des linken Oberschenkels von 3,5cm.

Posttraumatische aktivierte Protrusionscoxarthrose links mit zunehmender Beschwerdesymptomatik und hocheingeschränkter Gehstrecke auf maximal 200m.

Stellungnahme zur Fragestellung des BVwG:

Sämtliche im neu vorgelegten Befund erfassten Beschwerden wurden bereits im vorliegenden Gutachten eingeschätzt und erörtert, zu einer Änderung der Einzelpositionen und der Gesamteinschätzung führen die neu vorgelegten Befunde nicht, da keine kalkülsrelevante Ergänzung der Leiden vorliegt, damit kommt es weder zu einer Auswirkung auf die gewählten Positionsnummern, noch den GdB."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.

In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie in der Gutachtensergänzung auf den vorgelegten Befund, eingegangen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Aufgrund der Beschwerdeausführungen sowie des vorgelegten Reha-Berichts wurde das Beweisverfahren durch die Erstbehörde erneut eröffnet und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie eingeholt. Die Funktionseinschränkungen der Lendenwirbelsäule und des linken Kniegelenks wurden neu eingeschätzt. Durch das neu hinzugekommene Wirbelsäulenleiden wurde der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt um eine Stufe höher mit 40%, im Vergleich zum Vorgutachten (30%), eingeschätzt, da das Wirbelsäulenleiden bei gegenseitig negativer Beeinflussung und zusätzlicher erheblicher Einschränkung um eine Stufe auf insgesamt 40% erhöht.

Aufgrund des nach Beschwerdevorlage seitens der bP vorgelegten Befundes wurde die Sachverständige für Allgemeinmedizin und Orthopädie um eine Gutachtensergänzung und Stellungnahme dahingehend ersucht, wie sich der vorgelegte Befund auf die getroffene Einschätzung auswirke. Die Sachverständige würdigte den von der bP vorgelegten Befund und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sämtliche im neu vorgelegten Befund erfassten Beschwerden bereits im vorliegenden Gutachten eingeschätzt und erörtert wurden und der Befund weder zu einer Änderung der Einzelpositionen noch der Gesamteinschätzung führt, da keine kalkülsrelevante Ergänzung der Leiden vorliegt, und es somit weder zu einer Auswirkung auf die gewählten Positionsnummern noch den GdB kommt.

Aufgrund der umfassenden, alle Vorbringen der bP und den Befund berücksichtigenden Beurteilung und Einschätzung in der Gutachtensergänzung wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.

Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehen und nicht weiter ergänzungsbedürftig sind, werden diese, die auf ihnen fußende Gesamtbeurteilung, in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Das Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung der Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Gemäß dem Gutachten und der Gutachtensergänzung ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

  • -Strichaufzählung
    Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgFBundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgFVerordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgFEinschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF

  • -Strichaufzählung
    Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF

  • -Strichaufzählung
    Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgFVerwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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