Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W263 1429302-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. XXXX , betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die vom Gesetz fingierte Parteibeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, den Beschluss:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der gegenständliche Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.07.2012 den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde in der Folge der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: "AsylG 2005") hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.08.2012 wurde in der Folge der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: "AsylG 2005") hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen diesen Bescheid erhob der jetzige Antragsteller rechtzeitig Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W192 1429302-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, W192 1429302-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt.
5. In der Folge erteilte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2018.
6. Am 17.01.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung des subsidiären Schutzes.
7. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.7. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
8. Der Antragsteller stellte am 03.12.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und gab im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2018 zusammengefasst an: Er habe die gleichen Asylgründen wie damals; er könne in seine Heimat nicht zurück, weil es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er werde dort misshandelt und umgebracht. Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafen, die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht. Es gebe keine Änderungen seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe.
9. Am 08.01.2019 wurde der Antragsteller vor der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers sowie eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Der Antragsteller gab u.a. an, seit einem Monat nicht mehr zu arbeiten und brachte Lohnzettel von März 2018 bis Sepember 2018 in Vorlage.
Er habe eine Verlobte in Österreich. Ihr Name sei XXXX , StA. Afghanistan. Ihr Geburtsdatum und ihre genaue Adresse kenne er nicht. Sie wohne im XXXX und habe einen Konventionsreisepass. Genau wisse er nicht, wo er sie kennengelernt habe; vor ungefähr zwei Jahren über XXXX . Er habe noch nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, aber sie nach muslimischem Recht geheiratet. Auf die Frage, wo die muslimische Heiratsurkunde sei, antwortete der BF:Er habe eine Verlobte in Österreich. Ihr Name sei römisch 40 , StA. Afghanistan. Ihr Geburtsdatum und ihre genaue Adresse kenne er nicht. Sie wohne im römisch 40 und habe einen Konventionsreisepass. Genau wisse er nicht, wo er sie kennengelernt habe; vor ungefähr zwei Jahren über römisch 40 . Er habe noch nie mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, aber sie nach muslimischem Recht geheiratet. Auf die Frage, wo die muslimische Heiratsurkunde sei, antwortete der BF:
ok, sie haben keine offiziellen Papiere; sie haben sich mündlich versprochen. Die Mutter seiner Freundin sei dagegen gewesen. Auf die Frage, ob ein Imam anwesend gewesen sei, antwortete der BF, dass ihrer Mutter und ihrer Schwester dabei gewesen seien; sonst niemand. Die Mutter sei am Anfang dagegen gewesen, dann sei er mit dem Mädchen nach XXXX geflüchtet bzw. davongelaufen. Jetzt sei sie wieder bei ihren Eltern. Er vermute, sie sei seit ungefähr acht Jahren in Österreich. Sie arbeitete als Schneiderin.ok, sie haben keine offiziellen Papiere; sie haben sich mündlich versprochen. Die Mutter seiner Freundin sei dagegen gewesen. Auf die Frage, ob ein Imam anwesend gewesen sei, antwortete der BF, dass ihrer Mutter und ihrer Schwester dabei gewesen seien; sonst niemand. Die Mutter sei am Anfang dagegen gewesen, dann sei er mit dem Mädchen nach römisch 40 geflüchtet bzw. davongelaufen. Jetzt sei sie wieder bei ihren Eltern. Er vermute, sie sei seit ungefähr acht Jahren in Österreich. Sie arbeitete als Schneiderin.
Der Antragsteller wohne alleine.
Er habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt.
Ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits würden sich noch im Heimatland befinden. Der Antragsteller wisse nicht, wo sich seine Geschwister befinden. Er habe das letzte Mal angegeben, dass seine Geschwister bei dem Onkel mütterlicherseits leben würden; das habe er von seinem Onkel väterlicherseits gehört, aber dieser habe ihn angelogen.
Seine Freundin sei ungefähr XXXX Jahre alt. Der Vater der Freundin heiße XXXX . Auf Vorhalt, dass diese nach der eingeholten ZMR-Abfrage bereits seit XXXX im XXXX wohne, gab der Antragsteller an, dass er die Adresse zeigen könne.Seine Freundin sei ungefähr römisch 40 Jahre alt. Der Vater der Freundin heiße römisch 40 . Auf Vorhalt, dass diese nach der eingeholten ZMR-Abfrage bereits seit römisch 40 im römisch 40 wohne, gab der Antragsteller an, dass er die Adresse zeigen könne.
Er spreche ein bisschen Deutsch. Er habe in Österreich Deutschkurse (A2) besucht und auch gearbeitet. In Afghanistan habe er diese Möglichkeiten nicht gehabt. Er sei seit sechs Jahren und fünf Monaten in Österreich, seit 2012. Er habe insgesamt sieben oder acht Monate gearbeitet; er habe XXXX .Er spreche ein bisschen Deutsch. Er habe in Österreich Deutschkurse (A2) besucht und auch gearbeitet. In Afghanistan habe er diese Möglichkeiten nicht gehabt. Er sei seit sechs Jahren und fünf Monaten in Österreich, seit 2012. Er habe insgesamt sieben oder acht Monate gearbeitet; er habe römisch 40 .
Seine Flucht- bzw. Asylgründe aus dem ersten Verfahren seien noch aufrecht. Die neuen Gründe seien, dass die Taliban mehr geworden seien und die Personen, mit welchen er damals Probleme gehabt habe, noch immer dort seien. Er habe niemanden in Afghanistan.
In Mazar-e Sharif, Herat und Kabul seien die Leute Nationalisten. Als armer Mann könne man keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, dass er sicher die Möglichkeit habe, z.B. in der Landwirtschaft zu arbeiten, nickte der Antragsteller und gab an: ja, er habe als Landwirt gearbeitet, als er in Afghanistan gewesen sei.
Als ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigte aberkannt wurde, habe er vorgehabt Österreich zu verlassen und ein auch Ticket gekauft. Dann habe er nachgedacht. Er habe seine Verlobte hier und schätze sein Leben.
Er habe keine Krankheiten, aber in der Nacht schlafe er schlecht. Seit dem Tod seiner Eltern schlafe er schlecht, er rede in der Nacht. Auf Vorhalt, dass seine Eltern nach seinen Angaben, bereits vier bis fünf Monate nach seiner Ausreise verstorben seien, aber er bisher keine Schlafstörungen angegeben habe, gab der Antragsteller an, dass das stimme. Sein Schlafverhalten sei immer schlimmer geworden. Nach dem Tod seiner Eltern sei es schlechter geworden; es sei damals schlecht gewesen und sei noch schlimmer geworden. Er wohne mit einigen anderen Personen in einem Zimmer. Diese würden nicht neben ihm schlafen wollen. Er sei allerdings trotzdem arbeitsfähig gewesen.
Auf die Frage, welche Werte er von der österreichischen Gesellschaft gelernt habe, gab der Antragsteller an, er lerne gerne und habe gearbeitet. Er habe seine Verlobte in XXXX gefunden.Auf die Frage, welche Werte er von der österreichischen Gesellschaft gelernt habe, gab der Antragsteller an, er lerne gerne und habe gearbeitet. Er habe seine Verlobte in römisch 40 gefunden.
Der Rechtsberater beantragte eine "PSY III Untersuchung und eine Frist von zwei Tagen zur Angaben der Daten der Freundin."Der Rechtsberater beantragte eine "PSY römisch drei Untersuchung und eine Frist von zwei Tagen zur Angaben der Daten der Freundin."
Der Antragsteller gab weiter u.a. an, er wolle nicht von seiner Verlobten getrennt werden.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheiden vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit dem mündlich verkündeten Bescheiden vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Die belangte Behörde gab den Verfahrensgang wieder und stellte zusammengefasst fest, dass der Antragsteller jung und im erwerbsfähigen Alter sei. Er habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet, aber Familienangehörige in Afghanistan.
Er spreche trotz mehr als sechsjährigem Aufenthalt in Österreich nicht ausreichend Deutsch.
Er sei nicht lebensbedrohlich erkrankt, was eine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulassen würde.
Im gegenständlichen Verfahren habe sich der Antragsteller auf die Gründe aus seinem Erstverfahren berufen.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Der Antragsteller habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine derart schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine derart schwere psychische Störung ergeben habe, welche bei einer Überstellung/Abschiebung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers bewirken würde. Weiters wurde u.a. darauf hingewiesen, dass vor einer Abschiebung eine Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob die beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung der Person des Antragstellers bedeuten würde. Vor einer möglichen Abschiebung finde eine amtsärztliche Untersuchung statt.
Zusammengefasst erscheinen die vom Antragsteller erstmals angeführten Schlafprobleme nicht derart schwer, dass von einer derartigen psychischen oder physischen Erkrankung auszugehen sei, welche eine unbedingte Untersuchung der Person des Antragstellers erfordern würde.
Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen existieren keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Antragsteller verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Er sei jung, gesund und arbeitsfähig.
Obwohl er bereits mehr als sechs Jahre in Österreich aufhältig sei, sei eine Einvernahme ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen. Der Antragsteller sei lediglich sieben bis acht Monate einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Den Rest seines bisherigen Aufenthalts in Österreich sei er nicht selbsterhaltungsfähig und auf die Unterstützung der Behörden angewiesen gewesen. Er habe keinerlei erkennbare Schritte gesetzt, um sich tatsächlichen in die österreichische Gesellschaft zu integrieren.
Der Antragsteller habe weiters angeführt, dass er eine Verlobte hier habe. Er habe sich hier widersprochen. Zuerst habe er angegeben, dass die Mutter seiner Verlobten gegen die muslimische Heirat gewesen sei und habe dann angeführt, dass sie anwesend gewesen sei. Hinzu tritt, dass der Antragsteller letztlich auch selbst angab, nicht nach muslimischen Recht verheiratet zu sein, weil kein Imam anwesend gewesen sei. Im Übrigen wäre eine muslimische Heirat ohnehin nicht relevant, weil diese in Österreich nicht anerkannt sei. Der Antragsteller habe auch nicht gewusst, wo seine Verlobte wohne. So habe er angegeben, dass diese im XXXX wohnen würde. Eine durchgeführte ZMR-Abfrage zeigte allerdings, dass diese bereits seit mehr als sechs Monaten im XXXX wohnt.Der Antragsteller habe weiters angeführt, dass er eine Verlobte hier habe. Er habe sich hier widersprochen. Zuerst habe er angegeben, dass die Mutter seiner Verlobten gegen die muslimische Heirat gewesen sei und habe dann angeführt, dass sie anwesend gewesen sei. Hinzu tritt, dass der Antragsteller letztlich auch selbst angab, nicht nach muslimischen Recht verheiratet zu sein, weil kein Imam anwesend gewesen sei. Im Übrigen wäre eine muslimische Heirat ohnehin nicht relevant, weil diese in Österreich nicht anerkannt sei. Der Antragsteller habe auch nicht gewusst, wo seine Verlobte wohne. So habe er angegeben, dass diese im römisch 40 wohnen würde. Eine durchgeführte ZMR-Abfrage zeigte allerdings, dass diese bereits seit mehr als sechs Monaten im römisch 40 wohnt.
Schlussendlich berief sich der Antragsteller auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren, welches bereits in diesem - aufgrund zahlreicher Widersprüche - als nicht glaubhaft erachtet wurde.
In einer Gesamtschau ziele der gegenständliche Asylantrag einzig und allein darauf ab, einer möglichen Abschiebung zu entgehen.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Antragsteller keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben.
Der Antragsteller habe keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
Er sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei jung und in einem erwerbsfähigen Alter.
Dem Antragsteller habe bereits bei Antragstellung klar sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt nicht gesichert sei.
Der Antragsteller habe vor seiner Flucht aus Afghanistan in der Landwirtschaft gearbeitet und es werde ihm daher auch möglich sein, erneut eine Arbeit in der Landwirtschaft aufzunehmen.
Rechtlich folge daraus:
Im gegenständlichen Fall liege ein Folgeantrag vor.
Die gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung sei aufrecht, zumal der Antragsteller zwischenzeitlich das Bundesgebiet nicht verlassen habe und 18 Monate nicht vorbei seien. Der Antragsteller verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeit für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, sei bereits gegeben. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich, seit der letzten Entscheidung geändert.
Bereits in seinem Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert haben, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für den Antragsteller zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse. Hier sei ebenfalls keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, welche in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln.
Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben drohe.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben drohe.
10. In der Folge legte das BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo sie am 14.01.2019 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangten. Weiters brachte der nunmehrigen Rechtsvertreter des Antragstellers eine Beschwerdeergänzung vom 10.01.2019 ein, in welcher die zeugenschaftliche Einvernahme der (nach dem Vorbringen) von einem Mullah angetrauten Ehefrau des Antragstellers beantragt wurde. Die Vollmacht wurde der Beschwerdeergänzung angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Asylwerbers:
Der Antragsteller ist ein volljähriger männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Antragsteller stammt aus der Herkunftsregion Sar-e Pol, Afghanistan. Der Antragsteller hat im Herkunftsstaat immer in seiner Herkunftsregion Sar-e Pol gelebt und hat dort außerhalb davon keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Antragssteller ist jung und befindet sich im erwerbsfähigen Alter. Eine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragsstellers liegt nicht vor und ist dieser erwerbsfähig.
1.2. Zum Verfahrensgang:
Das vom Antragsteller am 10.07.2012 initiierte Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) rechtskräftig negativ abgeschlossen:Das vom Antragsteller am 10.07.2012 initiierte Verfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) rechtskräftig negativ abgeschlossen:
Die Verfolgungsbehauptungen des Antragsstellers, er habe in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei, wurden als nicht glaubhaft befunden. Weiters hat der Antragssteller demnach im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (schiitischen) Hazara zu befürchten.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 aber stattgegeben und dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt. Dem Antragsteller drohte nach der Begründung im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und/oder 3 EMRK. Er verfügt demnach außerhalb der Herkunftsprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten gehabt, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015 aber stattgegeben und dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem Antragsteller eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.02.2016 erteilt. Dem Antragsteller drohte nach der Begründung im Falle einer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, und/oder 3 EMRK. Er verfügt demnach außerhalb der Herkunftsprovinz über keine familiären Anknüpfungspunkte und hätte daher im Falle einer Rückkehr zu befürchten gehabt, dass er in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
In der Folge erteilte das BFA eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2018.
Am 17.01.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Am 17.01.2018 beantragte der Antragsteller erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 23.03.2018 erkannte das BFA dem Antragsteller den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Antragsteller zur Volksgruppe der Hazara gehört und muslimischen Glaubens (Schiit) ist. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. In Afghanistan lebt weiterhin ein Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Schwester und ein Bruder des Antragstellers bei seinem Onkel mütterlicherseits und dessen Ehefrau. Des Weiteren hat der Antragsteller einen Onkel im Iran, mit welchem er zeitweise telefonischen Kontakt hatte.
Der Antragsteller hat - abgesehen von seiner Heimatprovinz - auch die Möglichkeit in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine Unterstützung ist durch die Angehörigen im Heimatland und seinen im Iran lebenden Angehörigen gewährleistet. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung gegeben. Es ist davon auszugehen, dass einem arbeitsfähigen jungen Mann, der zudem über Berufserfahrung und Schulkenntnisse verfügt, es zumutbar und möglich ist in Kabul, Mazar-e Scharif und Herat (auch ohne Ortskenntnisse) sich ein ausreichendes Einkommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage geraten wird.
Hierzu wurde auch festgestellt, dass die Städte Kabul, Mazar-e Scharif und Herat nicht als derart unsicher qualifiziert werden können, dass es dem Antragsteller von Vorhinein verunmöglicht werde, dorthin zurück zu gelangen. Kabul, Mazar-e Sharif und Herat verfügen auch über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet sei. Weiters kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden.
Der Antragsteller ist seit 01.03.2018 geringfügig beschäftigt. Zuvor hat er in Österreich aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht gearbeitet. Konkrete bzw. weitere Integrationsbemühungen können nicht festgestellt werden. Der Antragsteller lebt derzeit in einer WG in XXXX zusammen mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen. Er gab auch an, dass er in Österreich zur Zeit eine Freundin habe, mit welcher er aber nicht zusammenlebe. Er hat in Österreich niemanden, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Antragsteller verfügt über keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.Der Antragsteller ist seit 01.03.2018 geringfügig beschäftigt. Zuvor hat er in Österreich aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nicht gearbeitet. Konkrete bzw. weitere Integrationsbemühungen können nicht festgestellt werden. Der Antragsteller lebt derzeit in einer WG in römisch 40 zusammen mit einem anderen afghanischen Staatsangehörigen. Er gab auch an, dass er in Österreich zur Zeit eine Freundin habe, mit welcher er aber nicht zusammenlebe. Er hat in Österreich niemanden, zu dem ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Der Antragsteller verfügt über keine Verwandten oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich.
Weiters wurde erwogen, dass die Heimatprovinz des Antragstellers zu den friedlichen Provinzen Afghanistan zählt; dort leben weiterhin seine Familienangehörigen und Verwandten. Der Antragsteller hat die Möglichkeit in den angrenzenden sicheren Provinzen (Bamiyan, Daikundi, Balkh) zu leben und könnte auch dort für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Antragsteller könnte auch in der Provinz Kabul Fuß fassen.
Seit seiner Einreise besuchte der Antragsteller mehrere Deutschkurse (A2). Weitere Integrationsbemühungen sind zusammengefasst nicht ersichtlich und wurden nicht vorgebracht.
In Hinblick auf Art. 8 EMRK wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich besteht. Seine Angehörigen leben im Herkunftsstaat.In Hinblick auf Artikel 8, EMRK wurde zusammengefasst ausgeführt, dass kein Familienleben des Antragstellers in Österreich besteht. Seine Angehörigen leben im Herkunftsstaat.
Der Antragsteller reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war aufgrund der Erteilung des subsidiären Schutzes berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten. Einen anderen Aufenthaltstitel hat er nicht. Der Antragsteller verfügt über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungspunkte Österreich. Er ist der deutschen Sprache nur marginal mächtig. Er hat seit seiner Einreise jedoch mehrere Deutschkurse absolviert.
Erst seit 01.03.2018 geht er einer geringfügigen Beschäftigung nach. Sonstige schützenswerte privaten Anknüpfungspunkten bzw. besondere Integrationsbemühungen sind nicht ersichtlich.
Im Herkunftsstaat leben noch die Geschwister des Antragstellers bei seinem Onkel und dessen Ehefrau. Die Bindungen zum Herkunftsstaat sind daher wesentlich stärker als jene zu Österreich.
Der Antragsteller ist strafrechtlich unbescholten. Er sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Gebiet der Europäischen Union und in der weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist.
Es hat dem Antragsteller bei der Antragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur vorübergehend ist.
Hinsichtlich eines möglichen Organisationsverschuldens durch die handelnden Behörden im Bezug auf die Verfahrensdauer kann ein derartiges Verschulden aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässigeweise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 komme nicht in Betracht.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Rückkehrentscheidung gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässigeweise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 komme nicht in Betracht.
Der Bescheid vom 23.03.2018 blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Der Antragsteller stellte am 03.12.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.Mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 08.01.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
Im Erstverfahren brachte der Asylwerber als Fluchtgrund auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in seiner Herkunftsregion Verfolgung durch den Vater einer jungen Frau zu befürchten habe, mit der er eine unerwünschte Beziehung geführt habe und die beim Versuch einer gemeinsamen Flucht mit ihm getötet worden sei.
Im Folgeverfahren führte er an, dass es keine Änderungen seiner Fluchtgründe bzw. seiner Situation gebe. Zusätzlich zu seinem bisherigen Fluchtvorbringen führte er aus, dass die Taliban mehr geworden seien und die Personen, mit welchen er damals Probleme gehabt habe, noch immer dort seien. In Mazar-e Sharif, Herat und Kabul seien die Leute Nationalisten. Als armer Mann könne man keine Arbeit finden. Auf Vorhalt, dass er sicher die Möglichkeit habe, z. B. in der Landwirtschaft zu arbeiten, nickte der Antragsteller und gab an: ja, er habe als Landwirt gearbeitet, als er in Afghanistan gewesen sei. Er habe keine Krankheiten, aber Schlafprobleme seit dem Tod seiner Eltern, welche immer schlimmer geworden seien.
1.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Antragstellers:
Der Antragsteller ist erwerbsfähig und im erwerbsfähigen Alter.
Eine entscheidungswesentliche Änderung ist seit rechtskräftiger Beendigung des Aberkennungsverfahrens weder in Hinblick auf die Lage in Afghanistan noch in Hinblick auf die Person des Antragstellers eingetreten.
Eine Rückkehr des Antragstellers nach Afghanistan, insbesondere in die urbanen Gebiete Mazar-e Sharif und Herat-Stadt, ist (weiterhin) möglich und zumutbar.
1.4. Zum Leben des Antragstellers in Österreich:
Der Antragsteller befindet sich seit Juli 2012 im österreichischen Bundesgebiet und stützte sich sein Aufenthalt zuerst auf sein Asylverfahren und in der Folge auf eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum Bescheid des BFA vom 23.03.2018.
Der Antragsteller behauptet ein bestehendes Familienleben bzw. schützenswertes Privatleben in Hinblick auf die beantragte Zeugin. Davon abgesehen, hat der Antragsteller in Österreich jedenfalls keine Familienangehörigen oder Verwandten.
Der Antragsteller brachte Lohnabrechnungen vom März 2018 bis September 2018 in Vorlage.
Nach diesen erhielt der Antragsteller folgende Auszahlungen:
März 2018: XXXX EURMärz 2018: römisch 40 EUR
April 2018: XXXX EURApril 2018: römisch 40 EUR
Mai 2018: XXXX EURMai 2018: römisch 40 EUR
Juni 2018: XXXX EURJuni 2018: römisch 40 EUR
Juli 2018: XXXX EURJuli 2018: römisch 40 EUR
August 2018: XXXX EURAugust 2018: römisch 40 EUR
September 2018: XXXX EURSeptember 2018: römisch 40 EUR
Nach seinen Angaben arbeitet der Antragsteller nun nicht mehr.
Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Nach seinen Angaben und den Akteninhalten besuchte der Antragsteller Kurse (darunter: Deutschkurse) und absolvierte eine Deutschprüfung.
Der Antragsteller spricht eine in seinem Herkunftsstaat weit verbreiteter Sprache auf muttersprachlichen Niveau. Der Antragsteller hat noch Familienangehöriger bzw. Verwandte im Herkunftsstaat. Er war dort auch berufstätig.
Der Antragssteller ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum bisherigen Ver