Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L510 2003577-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch G&S Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 20.12.2010, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass XXXX , XXXX , in den Zeiträumen 12.08.2006 - 31.12.2006, 01.07.2007 - 31.12.2007 und 01.01.2008 - 31.12.2008 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"),1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im Spruch angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , in den Zeiträumen 12.08.2006 - 31.12.2006, 01.07.2007 - 31.12.2007 und 01.01.2008 - 31.12.2008 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"),
XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlegen sei.römisch 40 , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 33, 35, Absatz eins, 41 a, 42, Absatz 3, 43, 44, 49, 410 und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis XXXX (Herr T.) betreffend, festgestellt worden seien.Zum Sachverhalt führte die GKK im Wesentlichen aus, dass im Zuge der gemäß Paragraph 41 a, ASVG abgeschlossenen Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 01.01.2005 - 31.12.2008) im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen, das Beschäftigungsverhältnis römisch 40 (Herr T.) betreffend, festgestellt worden seien.
Herr T. sei bis Ende des Jahres 2004, zwischen Jänner und August 2006 und auch ab dem 01. Oktober 2009 bei der Dienstgeberin (bP) als handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung nichtselbständig beschäftigt und auch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
In den dazwischenliegenden 49 Monaten seien keine Gehälter an Herrn T. ausbezahlt worden, die Funktion des Geschäftsführers sei laut Firmenbuch jedoch aufrecht geblieben. Zwischen 2005 und 2008 sei Herr T. Geschäftsführer der in Deutschland bestehenden Firma XXXX gewesen, welche betriebswirtschaftliche Beraterleistungen an die Dienstgeberin erbracht habe. Dafür seien entsprechende Honorare von der XXXX (2005: EUR 12.636,00, 2006: EUR 50.799,00, 2007: EUR 51.801,00 und 2008: EUR 54.939,00 in Summe EUR 170.175,00) an die Dienstgeberin in Rechnung gestellt worden. Alle Leistungen der XXXX habe Herr T. selbst erbracht, er sei als Geschäftsführer bei der XXXX ohne weitere Dienstnehmer tätig gewesen. Es habe sich um Vergütungen für Tätigkeiten, die in den Vorjahren unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" dem damaligen Geschäftsführer T. zugeflossen seien, gehandelt.In den dazwischenliegenden 49 Monaten seien keine Gehälter an Herrn T. ausbezahlt worden, die Funktion des Geschäftsführers sei laut Firmenbuch jedoch aufrecht geblieben. Zwischen 2005 und 2008 sei Herr T. Geschäftsführer der in Deutschland bestehenden Firma römisch 40 gewesen, welche betriebswirtschaftliche Beraterleistungen an die Dienstgeberin erbracht habe. Dafür seien entsprechende Honorare von der römisch 40 (2005: EUR 12.636,00, 2006: EUR 50.799,00, 2007: EUR 51.801,00 und 2008: EUR 54.939,00 in Summe EUR 170.175,00) an die Dienstgeberin in Rechnung gestellt worden. Alle Leistungen der römisch 40 habe Herr T. selbst erbracht, er sei als Geschäftsführer bei der römisch 40 ohne weitere Dienstnehmer tätig gewesen. Es habe sich um Vergütungen für Tätigkeiten, die in den Vorjahren unter dem Titel "Geschäftsführerbezüge" dem damaligen Geschäftsführer T. zugeflossen seien, gehandelt.
Am Inhalt der Tätigkeit von Herrn T. für die Dienstgeberin habe sich zwischen 2005 und 2008 gegenüber den vorher erbrachten Leistungen nichts Wesentliches verändert. Die Leistungen für die Dienstgeberin seien nach wie vor von Herrn T. erbracht worden, der im Prüfzeitraum nach wie vor handelsrechtlicher Geschäftsführer der bP war.
Laut Feststellungen seitens der erfolgten Betriebsprüfung bei der Dienstgeberin sei diese Vorgangsweise gewählt worden, um eine Steuerersparnis beim Erbringer der Leistung zu erzielen, so dass hier ausschließlich auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen sei. Aus diesem Grund sei die Tätigkeit im Prüfzeitraum unverändert als abhängiges Dienstverhältnis zu qualifizieren.
Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass sie die Feststellungen aus den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA ergeben würden. Weiter stützte sich der festgestellte Sachverhalt auf die Niederschrift vom 09.04.2009 und den vorgelegten Unterlagen wie Steuerbescheide, Lohnkonten, Gesellschafterbeschlüsse, sowie die bereits vorliegenden Entscheidungen des zuständigen Finanzamts.
Rechtlich wurde unter Zitierung der wesentlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen folgend ausgeführt:
"...
Die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht etc.
Persönliche Abhängigkeit tritt ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende
über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen kann. Gegenständlich werden sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt, werden Arbeitsort und -zeit genau vorgegeben, weiters die Arbeiten kontrolliert und Weisungen erteilt.
Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit sind gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolgt und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers besteht.
Dies steht im Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben haben und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:
a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,
b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,
c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,
d) disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.
Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt.
Der Dienstgeber ist gemäß § 33 Abs 1 ASVG verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Voll- und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Der Dienstgeber ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verpflichtet, jeden von ihm Beschäftigten, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten (Voll- und Teilversicherte) bei Beginn der Pflichtversicherung unverzüglich beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber iS dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Iehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber iS dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Iehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
In der Sozialversicherung hat die Meldung als solche nur eine deklarative Wirkung. Unabhängig von der Erstattung beginnt die Pflichtversicherung mit dem Tag, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird. Eine nicht erstattete Meldung kann also den Beginn bzw. das Ende der Pflichtversicherung nicht beeinflussen, wie auch das Fehlen einer Beschäftigungsbewüligung nicht für den Bestand einer Pflichtversicherung hinderlich ist.
Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß § 539a Abs 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gern § 539a Abs 2 ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Gern § 539a Abs 3 ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre."Für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gern Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Gern Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre."
2. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 27.12.2010 wurde innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhoben.
Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass Herr T. handelsrechtlicher Geschäftsführer der bP sei ( XXXX ).Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass Herr T. handelsrechtlicher Geschäftsführer der bP sei ( römisch 40 ).
Das Dienstverhältnis zwischen Herrn T. und der erwähnten Körperschaft sei mit Ende 2004 beendet worden. Mit Beginn des Kalenderjahres 2005 sei Herr T. als Kommanditist für die Firma XXXX in Deutschland tätig gewesen. In dieser Funktion sei er vor allem damit betraut gewesen, bestehende Umsatzverhältnisse der XXXX zu verbessern. Mit Oktober 2008 sei die Tätigkeit für die KG in Deutschland eingestellt worden, da die Zielvorgaben bestätigt werden konnten.Das Dienstverhältnis zwischen Herrn T. und der erwähnten Körperschaft sei mit Ende 2004 beendet worden. Mit Beginn des Kalenderjahres 2005 sei Herr T. als Kommanditist für die Firma römisch 40 in Deutschland tätig gewesen. In dieser Funktion sei er vor allem damit betraut gewesen, bestehende Umsatzverhältnisse der römisch 40 zu verbessern. Mit Oktober 2008 sei die Tätigkeit für die KG in Deutschland eingestellt worden, da die Zielvorgaben bestätigt werden konnten.
Herr T. sei aufgrund dieser Tätigkeit in Deutschland von 2005 bis 2008 steuerlich erfasst und seiner Abgabenpflicht in Deutschland ordnungsgemäß nachgekommen.
Während der gesamten Zeit der Tätigkeit in Deutschland sei Herr T. im Firmenbuch der bP als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen. Wie in der Niederschrift mit dem Finanzamt XXXX vom 9. April 2009, zur Steuernummer XXXX dargestellt, sei der Umfang der Geschäftsführung von Herrn T. wesentlich eingeschränkt gewesen. Die bisher von Herrn T. ausgeübten Aufgaben seien auf die ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin, Fr. XXXX , und auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Lediglich bei wesentlichen Entscheidungen sei Herr T. eingebunden gewesen.Während der gesamten Zeit der Tätigkeit in Deutschland sei Herr T. im Firmenbuch der bP als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen. Wie in der Niederschrift mit dem Finanzamt römisch 40 vom 9. April 2009, zur Steuernummer römisch 40 dargestellt, sei der Umfang der Geschäftsführung von Herrn T. wesentlich eingeschränkt gewesen. Die bisher von Herrn T. ausgeübten Aufgaben seien auf die ebenfalls einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin, Fr. römisch 40 , und auf andere Mitarbeiter verteilt worden. Lediglich bei wesentlichen Entscheidungen sei Herr T. eingebunden gewesen.
Während seiner Tätigkeit in Deutschland seien Beratungsleistungen des Herrn T. als Kommanditist der XXXX durch die XXXX , Österreich, in Anspruch genommen worden. Diese vor allem betriebswirtschaftlichen Beratungen seien monatlich mit € 4.200,00 bzw. € 4.500,00 in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich der Umschreibung der erbrachten Leistungen werde auf das Mail vom 5. Dezember 2009 an Mag. XXXX , Fachbereich Finanzamt XXXX , verwiesen.Während seiner Tätigkeit in Deutschland seien Beratungsleistungen des Herrn T. als Kommanditist der römisch 40 durch die römisch 40 , Österreich, in Anspruch genommen worden. Diese vor allem betriebswirtschaftlichen Beratungen seien monatlich mit € 4.200,00 bzw. € 4.500,00 in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich der Umschreibung der erbrachten Leistungen werde auf das Mail vom 5. Dezember 2009 an Mag. römisch 40 , Fachbereich Finanzamt römisch 40 , verwiesen.
Durch die GKK XXXX werde nunmehr in den erwähnten Bescheiden die Annahme getroffen, dass es sich bei den fakturierten Beratungsleistungen aus Deutschland in Wahrheit um nichtselbständige Bezüge für die Geschäftsführungstätigkeit in Österreich handle. Die GKK negiere die Tätigkeit in Deutschland, obwohl nachweislich Umsatz und Gewinn in Deutschland verbessert worden sei und in Deutschland nur Herr T. tätig geworden sei.Durch die GKK römisch 40 werde nunmehr in den erwähnten Bescheiden die Annahme getroffen, dass es sich bei den fakturierten Beratungsleistungen aus Deutschland in Wahrheit um nichtselbständige Bezüge für die Geschäftsführungstätigkeit in Österreich handle. Die GKK negiere die Tätigkeit in Deutschland, obwohl nachweislich Umsatz und Gewinn in Deutschland verbessert worden sei und in Deutschland nur Herr T. tätig geworden sei.
3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von XXXX vom 03.03.2011 wurde der Einspruch [nunmehr Beschwerde] als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurden die Feststellungen der GKK bestätigt und ging die LH davon aus, dass Entscheidungen der Finanz in Rechtskraft erwachsen seien.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von römisch 40 vom 03.03.2011 wurde der Einspruch [nunmehr Beschwerde] als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurden die Feststellungen der GKK bestätigt und ging die LH davon aus, dass Entscheidungen der Finanz in Rechtskraft erwachsen seien.
4. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 wurde Berufung [nunmehr Beschwerde] gegen diese Entscheidung eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass Herr T. seine Tätigkeit in Österreich zugunsten seiner Tätigkeit in Deutschland aufgegeben habe. In Deutschland seien keine Dienstnehmer beschäftigt gewesen, wodurch die Tätigkeit des Herrn T. zu einer Umsatz- und Gewinnsteigerung geführt habe. Er habe somit in Deutschland seine Abgaben entrichtet. Die finanzbehördlichen Entscheidungen seien nicht rechtskräftig, die Verfahren seien dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt worden.
5. In den Aktenunterlagen des damals zuständigen BMASK scheint ein Schreiben der Vertretung der bP vom 28.06.2013 auf. Demnach legte Herr T. folgende Treuhandvereinbarung vor.
NOTARIATSAKT
6. Februar 2001
aufgenommen von mir, XXXX , als Substitut des Öffentlichen Notars XXXX , mit dem Amtssitz in XXXX . In dessen Amtskanzlei in XXXX ist heute erschienen die nachgenannte Partei, und zwar: Frau XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX , persönlich bekannt und es hat dieselbe vor mir errichtet und zu Akt gegeben das nachstehende an Herrn XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX gerichteteaufgenommen von mir, römisch 40 , als Substitut des Öffentlichen Notars römisch 40 , mit dem Amtssitz in römisch 40 . In dessen Amtskanzlei in römisch 40 ist heute erschienen die nachgenannte Partei, und zwar: Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 , persönlich bekannt und es hat dieselbe vor mir errichtet und zu Akt gegeben das nachstehende an Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 ( römisch 40 ), römisch 40 , römisch 40 gerichtete
ANBOT AUF ABTRETUNG
Erstens
...................................................RECHTSVERHÄLTNISSE
Frau XXXX ist Gesellschafterin der im Firmenbuch zu XXXX
registrierten " BLOND & BRAUN Haarwarenerzeugungs-
u. Handelsgesellschaft
mit beschränkter Haftung"
mit dem Sitz in der politischen Gemeinde XXXX Ihr Geschäftsanteil
entspricht einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage im
Nominale von € 18.250,- (Euro achtzehntausendzweihundertfünfzig)
Zweitens ................................................ANBOT (1)
Frau XXXX bietet hiemit diesen Geschäftsanteil Herrn XXXX ,
geboren am XXXX ( XXXX ), XXXX , XXXX zur Abtretung an. (2) Für den
Fall der Annahme dieses Anbotes tritt Frau XXXX ihren
vorbeschriebenen Geschäftsanteil an der " XXXX XXXX " mit dem Sitz
in der politischen Gemeinde XXXX an Herrn XXXX ab. (3) Dieses Anbot
gilt auch für alle Erben und Rechtsnachfolger der XXXX und des
XXXX .
Drittens...................................................ABTRETUNGSPREIS
Als Abtretungspreis wird ein Betrag von € 1,- (Euro eins) vereinbart
und ist dieser unmittelbar nach Annahme dieses Anbotes zu
entrichten, Viertens
.........................................................HAFTUNG Die
abtretende Gesellschafterin haftet dafür, daß der abzutretende
Geschäftsanteil ihr unbeschränktes Eigentum darstellt und nicht mit
irgendwelchen Rechten Dritter belastet ist.
Fünftens...........................................VERFÜGUNGSBESCHRÄNKUNG
Die abtretende Gesellschafterin verpflichtet sich, sich für die
Dauer der Rechtswirksamkeit dieses Anbotes jedweder Verfügung über
den Geschäftsanteil ohne Zustimmung des übernehmenden
Gesellschafters zu enthalten. Die abtretende Gesellschafterin
erklärt verbindlich, daß neben den dem übernehmenden Gesellschafter
bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keinerlei
Vereinbarungen oder Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die
mit dem vertragsgegenständlichen Geschäftsanteil verbundenen
Mitgliedschaftsrechte beeinflussen.
Sechstens........................................................ÜBERGABE
Die mit dem abzutretenden Geschäftsanteil verbundenen Rechte und
Verbindlichkeiten gehen mit dem Tage der Annahme dieses Anbotes auf
den übernehmenden Gesellschafter über.
Siebentens..........................................................KOSTEN
Alle Kosten der Errichtung und Vergebührung des aufgrund dieses
Anbotes zustande kommenden Abtretungsvertrages trägt der
übernehmende Gesellschafter.
Achtens.............................................................BEFRISTUNG
Mit diesem Anbot bleibt Frau XXXX Herrn XXXX bis zum 6.2.2031
(sechsten Februar zweitausendeinunddreißig) im Wort. Bis zu diesem
Tag hat somit die notarielle Annahmeerklärung durch den
übernehmenden Gesellschafter zu erfolgen, widrigenfalls Frau XXXX an
dieses Anbot nicht mehr gebunden ist. Die Annahme dieses Anbotes
kann von dem übernehmenden Gesellschafter auch innerhalb eines
Jahres nach Ableben der abtretenden Gesellschafterin angenommen
werden und ist in diesem Falle gegenüber der Verlassenschaft, den
Erben, Legataren oder sonstigen Rechtsnachfolgern der abtretenden
Gesellschafterin zu erklären.
Neuntens.....................................................AUSFERTIGUNGEN
Von diesem Notariatsakt können Ausfertigungen an die Erschienene, Herrn XXXX sowie an deren Erben und Rechtsnachfolger auch zu wiederholten Malen erteilt werden.Von diesem Notariatsakt können Ausfertigungen an die Erschienene, Herrn römisch 40 sowie an deren Erben und Rechtsnachfolger auch zu wiederholten Malen erteilt werden.
Hierüber wurde vorstehender Notariatsakt von mir aufgenommen, der Erschienenen vollinhaltlich vorgelesen, von ihr als willensentsprechend bestätigt und genehmigt und sohin von ihr vor mir unterschrieben. XXXX , am 6.2.2001 (sechsten Februar zweitausendeins). Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass sich durch diese Unterlagen die Beteiligungsverhältnisse an der bP wesentlich verändern würden. Lt. Firmenbuch seien folgende Personen als Gesellschafter der bP eingetragen:Hierüber wurde vorstehender Notariatsakt von mir aufgenommen, der Erschienenen vollinhaltlich vorgelesen, von ihr als willensentsprechend bestätigt und genehmigt und sohin von ihr vor mir unterschrieben. römisch 40 , am 6.2.2001 (sechsten Februar zweitausendeins). Weiter wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass sich durch diese Unterlagen die Beteiligungsverhältnisse an der bP wesentlich verändern würden. Lt. Firmenbuch seien folgende Personen als Gesellschafter der bP eingetragen:
XXXX 25%anteilerömisch 40 25%anteile
XXXX 25% Anteilerömisch 40 25% Anteile
XXXX 50% Anteilerömisch 40 50% Anteile
Aufgrund der beiliegenden Vereinbarungen gehe hervor, dass Herr XXXX , Geschäftsführer der bP, für den Prüfungszeitraum 75% der Anteile an der bP gehalten habe. Die Gesellschafter XXXX und XXXX fungierten als Treuhänder für XXXX .Aufgrund der beiliegenden Vereinbarungen gehe hervor, dass Herr römisch 40 , Geschäftsführer der bP, für den Prüfungszeitraum 75% der Anteile an der bP gehalten habe. Die Gesellschafter römisch 40 und römisch 40 fungierten als Treuhänder für römisch 40 .
Aufgrund der Anteile von 75% an der Körperschaft könne die Dienstnehmereigenschaft, wie durch die GKK in den berufungsgegenständlichen Bescheiden dargestellt, nicht angenommen werden.
Es werde um Würdi