Entscheidungsdatum
05.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W198 2190020-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 17.11.2015 einen Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Verständigung über die Beweisaufnahme vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das BFA Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung eines Einreiseverbotes gewährt.
5. Mit Email vom 27.07.2018 wurde das BFA seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer bis zum Erhalt der Verständigung über die Beweisaufnahme nicht in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und somit auch nicht in Kenntnis der Ausreiseverpflichtung gewesen sei.
6. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.07.2018 wurde aus diesem Grund der bereits expedierte Bescheid mit dem Inhalt einer neuerlichen Rückkehrentscheidung iVm einem 18-monatigen Einreiseverbot storniert.6. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 27.07.2018 wurde aus diesem Grund der bereits expedierte Bescheid mit dem Inhalt einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 18-monatigen Einreiseverbot storniert.
7. Am 02.08.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 ein. Der Antrag wurde mit der versäumten Prozesshandlung, konkret der außerordentlichen Revision, verbunden.
8. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W123 2190020-1/12E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
9. Gegen diesen Beschluss vom 31.08.2018 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2018, Ra2018/18/0503-9, wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
11. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Ra2018/19/0506-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 zurückgewiesen.
12. Am 29.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag und Abschiebeauftrag erlassen. Er wurde am 04.11.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
13. Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung in seinen Herkunftsstaat verbracht.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG einen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zum Einreiseverbot wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weder aus der Aktenlage noch aus dem Parteiengehör sei zu entnehmen, dass tatsächliche, belegbare Gründe einer fristgerechten Ausreise hinderlich gegenübergestanden wären. Es stehe außer Zweifel, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach dem Verstreichen lassen der Frist zur Ausreise unrechtmäßig geworden sei und er trotz des Wissens um diesen Umstand unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei. Durch dieses Verhalten zeige er klar, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Dieses Fehlverhalten sei geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden.
15. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.1.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass allein im Umstand des unrechtmäßigen Aufenthalts keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründet liege. Die belangte Behörde unterlasse zudem eine nähere Begründung, warum der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei seiner Rückkehrverpflichtung nämlich allein deshalb nicht nachgekommen, weil er Rechtsbehelfe zur Bekämpfung der aus seiner Sicht zu Unrecht ergangenen Rückkehrentscheidung ergriffen habe, denen aber keine automatische aufschiebende Wirkung zukomme. In diesem Verhalten sei jedoch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gelegen. Das erlassene Einreiseverbot erweise sich daher als rechtswidrig.
Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde ein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr beantragt.
16. Die Beschwerde wurde am 28.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 09.02.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zugesprochen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018, W123 2190020-1/5E, als unbegründet abgewiesen.
Am 02.08.2018 brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 ein. Der Antrag wurde mit der versäumten Prozesshandlung, konkret der außerordentlichen Revision, verbunden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2018, W123 2190020-1/12E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss vom 31.08.2018 erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Ra2018/19/0506-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2018 zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.10.2018, Zl. W123 2190020-2, den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.09.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben und wurde der Beschluss mit 30.11.2018 rechtskräftig.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde keine Revision erhoben und wurde der Beschluss mit 30.11.2018 rechtskräftig.
Am 29.10.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag und Abschiebeauftrag erlassen. Er wurde am 04.11.2018 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.
Am 06.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mittels Charterabschiebung in seinen Herkunftsstaat verbracht.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 28.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (befristetes Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (befristetes Einreiseverbot):
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3,, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lauten:
"Rückkehrentscheidung
§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52, (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
...
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
...
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbe