Entscheidungsdatum
14.02.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2207451-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 24.05.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 24.05.2018, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
07.02.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")07.02.2018 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
17.04.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
19.04.2018 - Parteiengehör, keine Stellungnahme der bP
24.05.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, GdB 30 v.H.
03.07.2018 - Beschwerde der bP und Befundvorlage
15.09.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
11.10.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
07.11.2018 - Parteiengehör / keine Stellungnahme der bP
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 07.02.2018 stellte die bP unter Vorlage von Befunden einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Ein im Auftrag der bB am 17.04.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstelltes Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgendes Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auf:
"1 Chronisch lymphatische Leukämie ED Juli 2017
keine Beschwerdesymptomatik, keine Allgemeinsymptome, keine Progredienz, regelmäßige Verlaufskontrollen Hämatoonkologie LKH XXXXkeine Beschwerdesymptomatik, keine Allgemeinsymptome, keine Progredienz, regelmäßige Verlaufskontrollen Hämatoonkologie LKH römisch 40
;
Pos.Nr. 10.03.07 GdB 30%
2 Bewegungseinschränkung linkes Sprunggelenk, sinngemäß bei Z.n. Fractura metatarsale 2-4 links am 24.8.17, Z.n. Unterschenkelgips, anhaltender Belastungsschmerz und endlagige Bewegungseinschränkung, Vollbelastung möglich, keine Motorische oder sensible Ausfallssymptomatik, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da noch Schwellung und Hyperpigmentierung li. Vorfuß nach oberflächlicher Hautnekrose;
Pos.Nr. 02.05.32 GdB 20%
3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
stabil unter oraler Kombinationstherapie
Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%
4 sgm. Koronare Herzerkrankung - ohne nähere Angabe, Hypertonie
Hypertonie stabil bei Kombinationstherapie, keine Angina pectoris Symptomatik angeführt;
Pos.Nr. 05.05.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Die Leiden Nummer 2,3 und 4 steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rissquetschwunde linker Ellenbogen - bland verheilt."
Mit Schreiben der bB vom 19.04.2018 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, eine Stellungnahme ist nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 24.05.2018 wies die bB unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens den Antrag der bP ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
In ihrer dagegen am 03.07.2018 erhobenen Beschwerde gab die bP, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung weiter verschlechtert habe. Aufgrund der bereits diagnostizierten Leukämieerkrankung hätten sich ihre Blutwerte weiter verschlechtert, weshalb sie sehr leicht erschöpft sei. Bei einer körperlichen Belastung schwitze sie leicht und leide wiederholt an Übelkeit. Diese sei alles auf ihre Leukämieerkrankung zurückzuführen. Unrichtig sei, dass eine Vollbelastung ihres Beines bereits möglich sei. Eine 3-3,5 stündige Belastung führe zu einer starken Schwellung, die über mehrere Tage anhalte. Damit seien auch starke Schmerzen verbunden. Morgens sei eine Belastung des betroffenen Beines generell nur mit starken Schmerzen möglich. Sie stelle den Antrag, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 50% festgestellt, der Behindertenpass ausgestellt und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Aktuelle Befunde wurden beigebracht.
In der Folge wurde im Auftrag der bB im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens am 15.09.2018 ein weiteres allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt, das nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"...
Anamnese:
Vorgutachten von 4/2018: GdB 30%
es bestünde chronische Leukämie, Lymphknoten seien befallen, zuletzt 30000 Leukozyten, vor Jahren Arbeitsunfall am Mittelfuß links, wurde nicht operiert, das sei der Fehler gewesen, der linke Fuß sei verformt, könne nicht drauftreten, habe auch Zucker
Derzeitige Beschwerden:
Zucker sei stabil, fällt rasch runter, dann Schwitzen, schwitzt allgemein schnell, Fußbeschwerden, Übergewicht mache auch Probleme, Gehstrecke ungefähr 1-1,5 km, dann würden Atemprobleme auftreten
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
es liegt keine ärztlich bestätigte Medikamentenliste vor,
Medikamente werden aus Handy abgelesen, anamnestisch: Bisoprilol 10, Candesartan 16712,5 Atorvastatin 40, Synardi 12,5/1000
Sozialanamnese:
Kraftfahrer, derzeit krankgeschrieben, verheiratet, 2 Kinder (3 und 7 Jahre), bewohnt Wohnung /Erdgeschoss
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorgutachten von 4/2018: GdB 30%
Auszug Krankengeschichte Reha- XXXX von 2018, Diagnosen: Fract. MT 2-4 sin. - T93.2 RQW Ellbogen Ii.Auszug Krankengeschichte Reha- römisch 40 von 2018, Diagnosen: Fract. MT 2-4 sin. - T93.2 RQW Ellbogen römisch eins i.
Adipositas per magna Art. hypertonie DM IIAdipositas per magna "Art". hypertonie DM römisch zwei
Koronare Herzkrankheit Leukocytose unklarer Ätiologie -
Internist. Befund von 3/2018: Metabolisches Syndrom
Hämatologischer Befund (2018):
es bestätigt sich die CLL, diese CD 38 negativ, FISH ohne Hochrisikoabberation, somit prognostisch günstig einzustufen. Sonographisch zeigen sich cervikal vergrößerte LK bis 2 cm. Insgesamt ergibt sich keine Therapieindikation. Kontrolle in 3 Monaten vereinbart. Gegen einen bariatrischen Eingriff aus hamatologischer Sicht kein Kl.
Laborbefund von 6/2018: Ery, HB stabil, Leukozyten: 31,4 Beschwerde gegen Letztbescheid
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 178,00 cm Gewicht: 140,00 kg Blutdruck: 125/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Sicht-Gehör normal, Sprache normal, Ausziehen-Anziehen selbstständig, HT rein rhythmisch, cardial kompensiert, Vesicularatmen,
Abdomen weich, kein Druckschmerz, adipös
WS: Kinn-Jugulumabstand 3 cm, HWS altersentsprechend beweglich, WS insgesamt im Lot, keine sicheren Paresen, BWS-LWS: Beweglichkeit altersentsprechend, FBA: ca. 20 cm
Obere Extremitäten: freie Abduktion vollständig, Kreuzgriff-Nackengriff möglich, Faustschluss vollständig,
Untere Extremitäten: Hüften und Kniegelenke im Liegen frei beweglich, beide Füsse morphologisch kaum auffällig, subjektiv Reizzustand plantar über Köpfschen metatarsale 5 links, Fersenstand beiderseits möglich,-Zehenspitzenstand rechts möglich, links rudimentär, Einbeinstand bds. möglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
sicher aufrecht raumgreifend ohne Gehhilfe, zügig, kein Schonhinken
Status Psychicus:
allseits orientiert, kein Hinweis auf ausgeprägte Störung in Stimmung oder Antrieb
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Chronische lymphatische Leukämie
hämatologischer Fachbefund vorliegend, guter Allgemeinzustand, adipöser Ernährungszustand, keine spezifische Therapie, Leukozyten im Laborbefund von 6/2018 erhöht, rotes Blutbild stabil, dem Vorgutachten folgend Pos.Nr. 10.03.07 GdB 30%
2 Beschwerden am linken Fuß nach Metatarsalfraktur links
Auszug Reha-bericht von 1/2018 vorliegend, kein aktueller orthopädischer Fachbefund vorliegend, klinisch leichte Funktionseinschränkungen, Gangbild kaum auffällig, Gehstrecke anamnestisch ca. 1-1,5 km, dem Vorgutachten folgend Pos.Nr. 02.05.32 GdB 20%
3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
unter medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt, kein Hinweis auf Instabilität, Hba1 zuletzt 6,9; dem Vorgutachten folgend Pos.Nr. 09.02.01 GdB 20%
4 Koronare Herzkrankheit sg., Hypertonie
kein aktueller cardiologischer Fachbefund vorliegend, klinisch zum Untersuchungszeitpunkt cardial kompensiert, spezifische Therapie nicht objektivierbar, anamnestisch medikamentöse Kombinationstherapie, Blutdruck ausreichend eingestellt, dem Vorgutachten folgend
Pos.Nr. 05.05.01 GdB 20%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führende Funktionseinschränkung Nummer 1, wird durch Nummer 2 -4 nicht erhöht, weil zu gering
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Rißquetschwunde am linken Ellenbogen, Adipositas, Hyperlipidämie
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
keine Veränderung objektivierbar
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
entfällt
..."
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung mit Schreiben des BVwG vom 07.11.2018 zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036) Begründung.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Wie bereits im Gutachten vom 17.04.2018 festgestellt, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H., welcher sich aus denselben Funktionseinschränkungen, denselben dafür gewählten Positionsnummern und dem jeweils selben Grad der Behinderung ergibt. Da die Einschätzungen identisch sind, ergibt sich daher seit der letzten Begutachtung keine Änderung.
Die neu vorgelegten Befunde fanden im Gutachten Berücksichtigung, wurden zur Kenntnis genommen und gewürdigt, ergaben jedoch keine Änderung in der getroffenen Einschätzung.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In dem angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP eingegangen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Es erfolgte eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Beeinträchtigungen der bP, die eine nachvollziehbare Einschätzung und Beurteilung durch den Sachverständigen ermöglichte.
Aufgrund der beigebrachten Befunde wurde das Beweisverfahren neu eröffnet und ein neues Gutachten eingeholt. Dieses kam in Übereinstimmung mit dem ersten Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt.
Nach der Rsp des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird dieses als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.Nach der Rsp des VwGH vergleiche z.B. VwGH vom 11.07.2006, 2001/12/0194) kann ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines (Amts-)Sachverständigen in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen, sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden. Da das dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht und das Gutachten nicht ergänzungsbedürftig ist, wird dieses als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Dies ist der bP, wie oben ausgeführt, nicht gelungen, da zwar die neu vorgelegten Befunde eine erneute Beweisaufnahme nach sich zogen, doch kam auch dieses Gutachten zum Schluss, dass ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergibt sich, wie der Allgemeinmediziner ausführt, aus dem Beschwerdevorbringen sowie der neuen Befundkonstellation nicht.
Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen.
Das Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund