Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2198158-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 15.01.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 15.01.2018, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs 12, § 55 Abs 4, § 55 Abs. 5 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 11.02.2020 befristet.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 54, Absatz 12,, Paragraph 55, Absatz 4,, Paragraph 55, Absatz 5, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF stattgegeben und festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Der Behindertenpass ist bis 11.02.2020 befristet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
06.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses06.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB) auf Ausstellung eines Behindertenpasses
03.01.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
15.01.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages der bP, GdB 40 v. H.
19.02.2018 - Beschwerde der bP
21.05.2018 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H.
13.06.2018 - Beschwerdevorlage am Bundesverwaltungsgericht
23.08.2018 - Verständigung der bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme / keine Stellungnahme
11.01.2019 - Ersuchen an die Allgemeinmedizinerin um Gutachtensergänzung
18.01.2019 - Gutachtensergänzung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist Staatsangehörige Kroatiens und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist Staatsangehörige Kroatiens und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.
Am 06.10.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das daraufhin im Auftrag der bB am 03.01.2018 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Gutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden Inhalt auf:
"Anamnese:
• NSTEMI am 20.6.2017 bei koronarer Eingefäßerkrankung der RCA 121.9
• PCI und Stentimplantaton (drug eluting Stent) in der mittleren RCA am 20.6.2017 KH XXXX• PCI und Stentimplantaton (drug eluting Stent) in der mittleren RCA am 20.6.2017 KH römisch 40
• Hyperlipidämie
• Nikotinabusus
degenerative LWS-Veränderungen mit Bandscheibenprotrusionen L4/5 und L5/S1 anamnestisch Z.n. Knie-OP li wegen Kreuzband und Meniscus vor 18 Jahren
Derzeitige Beschwerden:
Bezüglich Herz bei schnellem Gehen leichte Brustschmerzen, kein Nitrospray. Beinschmerzen bds und Kreuzschmerzen bei schnellerem Gehen. Z.n. Knie-OP li wegen Kreuzband und Meniscus vor 18 Jahren, nach wie vor Schmerzen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Brilique, Atozet, Thrombostad, Pantoloc, Seractil.
Sozialanamnese:
Arbeiter (Gipser).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
mitgebracht:
7.11.17 KH XXXX Radiol. CT LWS: kombiniert bedingte NF-Stenose L5/S1 bds; beginnende NF-Stenose L4/5 re, Discopathie lumbal mit Bandscheibenprotrusionen L4/5 breitbasig, L5/S1 geringgradig7.11.17 KH römisch 40 Radiol. CT LWS: kombiniert bedingte NF-Stenose L5/S1 bds; beginnende NF-Stenose L4/5 re, Discopathie lumbal mit Bandscheibenprotrusionen L4/5 breitbasig, L5/S1 geringgradig
Alle elektron. vorliegenden Befunde inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt - maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
07/1999 Auva Minderung der Erwerbsfähigkeit 20% mit Auszahlung einer vorläufigen Rente.
02.10.2017 Dr. XXXX Radiol. LWS-Rö.: 1. Spondylose der LWS, Facettenarthrose der kaudalen LWS, verschmälerter Bandscheibenraum L5/S1 (DD: Diskopathie). 2. Geringgradige Arteriosklerose, kein Gefäßverschluss, keine höhergradige Stenose.02.10.2017 Dr. römisch 40 Radiol. LWS-Rö.: 1. Spondylose der LWS, Facettenarthrose der kaudalen LWS, verschmälerter Bandscheibenraum L5/S1 (DD: Diskopathie). 2. Geringgradige Arteriosklerose, kein Gefäßverschluss, keine höhergradige Stenose.
22.08.2017 - 19.09.2017 XXXX Entlassungsbericht: Echocardiographie:22.08.2017 - 19.09.2017 römisch 40 Entlassungsbericht: Echocardiographie:
Normale Größenverhältnisse aller Herzhöhlen, gute globale Pumpfunktion, keine regionalen Wandbewegungsstörungen. Geringe Aortenklappensklerose, im Doppler geringe Mitralinsuffizienz.
NSTEMI am 20.6.2017 bei koronarer Eingefäßerkrankung der RCA
• PCI und Stentimplantaton (drug eluting Stent) in der mittleren
RCA.
• Hyperlipidämie
• Nikotinabusus
20.06.2017 bis 21.06.2017 Ordensklinikum XXXX Int. II20.06.2017 bis 21.06.2017 Ordensklinikum römisch 40 Int. römisch zwei
21.06.2017 XXXX Int.: Rückübernahme nach CAG21.06.2017 römisch 40 Int.: Rückübernahme nach CAG
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut.
Ernährungszustand:
gut.
Größe: 180,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorium: unauffällig.
Haut: intakt, gut durchblutet
Kopf: Pupillen rund, isocor, reagieren prompt u. stgl. auf L/C, SH gut durchblutet, Gebiss saniert
Hals: SD palp. unauff., Lnn. nicht palpabel
Herz: HT rein, rhy, nf
Lunge: VA bds, keine RGs, keine Dyspnoe
Abdomen: BD weich, im Th-niveau, kein Druckschmerz, keine pathol. Resist., NL bds. frei
WS: aufrechte Haltung, leichte Skoliose, DS in LWS, HWS frei beweglich, LWS endlagig eingeschränkt, KJA 0cm, FBA 10-15cm, Aufrichten zügig mit steifer LWS.
OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft ausreichend , grobneur. unauff.
UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, bei Hüftflexion bds werden endlagig Schmerzen in den dorsalen OS und den Knien angegeben, Knie wohlgeformt und umfassend beweglich, grobe Kraft ausreichend, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei, etwas verlangsamt, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds durchführbar.
Status Psychicus:
freundlich, Aggravierungstendenz.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Wirbelsäule, Degen. WS-Veränderungen, insbes. LWS, Bandscheibenschaden L5/S1 und lumbale Neuroforamenstenose L5/S1, beginnend L4/5.
Radiolog. nachweisbare Veränderungen. Keine neurolog. Defizite, leichte Bewegungseinschränkung. Regelmäßig Schmerzmittel.
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%
2 Koronare Herzkrankheit, NSTEMI (Herzinfarkt) am 20.6.2017 bei koronarer Eingefäßerkrankung der RCA - PCI und Stentimplantaton (drug eluting Stent) in der mittleren RCA
Herzecho auf Reha unauffällig. Kein Nitrospray. Anamnestisch belastungsabhängig leichte Brustschmerzen.
Pos. Nr. 05.05.02 GdB 30%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist Pos. 1.
Pos. 2 wirkt verstärkend auf das Grundleiden, daher Erhöhung um eine Stufe.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein weiterhin ausgeübter Nikotinmissbrauch wirkt sich verschlechternd auf die genannten Leiden aus. Eine anamnestisch erwähnte Knie-OP vor Jahren wird durch fehlende Befunde nicht bestätigt, keine Bewegungseinschränkung, keine klinisch erfassbare Symptomatik. Ein in den Diagnosen erwähnter Bluthochdruck bedarf offenbar derzeit keiner medikamentösen Behandlung. Eine Blutfetterhöhung wird medikamentös behandelt.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Gehstrecken von 300-400m können aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel ohne Unterbrechung zurückgelegt werden, auch öffentliche Verkehrsmittel können ohne fremde Hilfe benutzt werden. Übliche Niveau-Unterschiede von 20-30cm können ohne Einschränkung überwunden werden."
Mit Bescheid der bB vom 15.01.2018 wurde der Antrag der bP unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.
Aufgrund der dagegen am 19.02.2018 erhobenen Beschwerde sowie der erfolgten Vorlage von Befunden durch die bP wurde am 21.05.2018 im Auftrag der bB ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Dieses weist im Wesentlichen nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"Anamnese:
Vorgutachten 14.11.2017 (40%).
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.
Koronare Herzkrankheit - Z.n. NSTEMI 20.6.2017.
Beschwerde, da Beschwerden im linken Kniegelenk nicht eingeschätzt wurden.
Neu: Z.n. Arthroskopie mit vorderer Kreuzbandplastik linkes Kniegelenk am 2.9.1998.
Derzeitige Beschwerden:
Das Untersuchungsgespräch wird in Anwesenheit einer Dolmetscherin geführt. Beschrieben werden unveränderte Beschwerden seit dem Letztgutachten mit Schmerzen in beiden Beinen, links>rechts nach einer Wegstrecke von 1km.
Es habe sich nichts geändert, aber "ich habe immer gesagt, dass ich so Probleme mit dem Kreuz habe".
Die LWS Schmerzen strahlen in beide Beine aus, das linke Kniegelenk schmerzt v.a. bei Wetterumschwung, unter Belastung wird eine Bandage getragen.
Seit der Kreuzbandoperation 1998 sei keine bildgebende Diagnostik des Kniegelenkes mehr gemacht worden, seit 10 Jahren keine orthopädische Untersuchung, alle Ärzte sagen, "ich soll halt Schmerzmittel nehmen".
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Atorvastatin, Atazet, Brilique, Pantoloc, Seractil, Sirdalud, Thrombostad.
Sozialanamnese:
Arbeistlos, im Krankenstand, Innenputz, seit 1991 in Österreich lebend, verheiratet, 4 Kinder (3 erwachsen, ein 12 jähriges).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgebrachter Befund LKh XXXX 23.2.2008:Mitgebrachter Befund LKh römisch 40 23.2.2008:
ASK, Ersatz des vorderen Kruezbandes mittels 3facher Semitendinosussehne, Endbutton, Spongiosaschraube am 2.9.1998.
Keine weiteren neuen Befunde seit Letztgutachten.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 185,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: RR: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Nikotin: 5 Zigaretten/Tag, Alkohol: negiert.
Caput/Collum: Lesebrille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: OK+UK Prothese.
Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen,
Pulmo: SKS, VA, exspiratorisches Giemen bds.
Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche.
Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert; Nierenlager bds. frei,
Miktion und Defäkation: unauffällig
WS-HWS: gerade, kein Nackenhartspann, Kinn-Sternumabstand: 3 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°,
WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang
WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG rechts druckschmerzhaft; Lasegue bds. bei 30° positiv, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA:
40cm.
Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität stgl. und unauffällig.
Aktive Abduktion beide Schultergelenke 160°, Schürzen- und Nackengriff beidseits durchführbar.
Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich.
Untere Extremität: KG 5 beidseits, Hypästhesie linke UE.
Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs- oder Rüttelschmerz,
Extension / Flexion S: 0-90° limitiert durch WS Schmerzen; Ab/Adduktion: 30-0-20°; Außen/Innenrotation: 45-0-40°
Knie rechts: Extension / Flexion S: 0-120°, kein Druckschmerz medialer Gelenksspalt, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, minimale Krepitationen hör- und spürbar.
Knie links: blande ASK Narben und Narbe nach VKB Plastik; S: 10-90°, DS Medialer GS; Valgus/Varusstress positiv; keine Entzündungszeichen; bandstabil.
Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;
Sprunggelenk bds. unauffällig.
Gesamtmobilität - Gangbild:
frei gehend ohne hinken und raumgreifend
Status Psychicus:
Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert.
Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden.
Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Funktionseinschränkung Wirbelsäule bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen, insbes. LWS, Bandscheibenschaden L5/S1 und lumbaler Neuroforamenstenose L5/S1, beginnend L4/5. Schmerzen mit Ausstrahlung und Sensibilitätsstörungen, regelmäßige einfache Schmerztherapie Pos.Nr. 02.01.02 GdB 30%
2 Koronare Herzkrankheit, NSTEMI (Herzinfarkt) am 20.6.2017 bei koronarer Eingefäßerkrankung der RCA - PCI und Stentimplantaton (drug eluting Stent) in der mittleren RCA Herzecho auf Reha unauffällig.
Kein Nitrospray. Anamnestisch belastungsabhängig leichte Brustschmerzen. Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
3 Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk mit V.a. posttraumatische Abnützungserscheinungen nach vorderer Kreuzbandplastik, seit vielen Jahren kein Röntgen durchgeführt, klinisch eingeschätzt Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen unter regelmäßiger Schmerzmitteleinnahme Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%3 Funktionseinschränkung linkes Kniegelenk mit römisch fünf.a. posttraumatische Abnützungserscheinungen nach vorderer Kreuzbandplastik, seit vielen Jahren kein Röntgen durchgeführt, klinisch eingeschätzt Bewegungseinschränkung und belastungsabhängige Schmerzen unter regelmäßiger Schmerzmitteleinnahme Pos.Nr. 02.05.20 GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, durch gegenseitig negative Beeinflussung und zusätzliche erhebliche Belastung erhöht das Leiden in Position 3 um 1 Stufe, um eine weitere Stufe bei eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit erhöht das Leiden in Position 2 auf insgesamt 50%.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Hyperlipidämie - kein Krankheitswert
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Vorbekannte Leiden unverändert zu Vorgutachten, bisher nicht eingeschätztes Knieleiden nach Kriterien der EVO ergänzt
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Durch neu hinzugekommenes Leiden insgesamt 1 Stufe höher als Vorgutachten
[X] Nachuntersuchung 05/2021 - Besserungsmöglichkeit Bewegungsapparat durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen, insbesondere nach aktueller bildgebender Abklärung des linken Kniegelenkes.
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Der Antragsteller in seiner Gehleistung nicht höhergradig eingeschränkt. Er kann eine Wegstrecke über 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen, lt. eigenen Angaben ist eine Strecke von 1km zurücklegbar. Er benötigt keinen Gehbehelf und ist auch nicht sturzgefährdet. Es kann auch höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwinden. Es konnte auch keine Einschränkung der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. Es konnte überdies keine weiteren erheblichen Einschränkungen festgestellt werden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden."
Nach Beschwerdevorlage am BVwG wurde der bP das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
Im Auftrag des BVwG erging am 11.01.2019 das Ersuchen an die Allgemeinmedizinerin um Gutachtensergänzung und Stellungnahme zur Nachvollziehbarkeit ihrer Beurteilung - mangels vorgelegter Befunde, sowie in Zusammenschau mit dem Vorgutachten - dahingehend, die erhebliche Belastung des Knieleidens detailliert darzulegen, um verifizieren zu können, warum das genannte Leiden mit 30% eingeschätzt wurde und zu einer Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50% führte, sowie zu erläutern, worauf die getätigte Einschätzung und Steigerung, mangels Befunden, zurückzuführen sei.
In ihrer Gutachtensergänzung vom 18.01.2019 führte die allgemeinmedizinische Sachverständige wie folgt aus: "Knieleiden links bei Z.n. operativer Sanierung einer Kreuzbandruptur am 2.9.1998 mittels 3facher Semitendinosussehne, Endbutton und Spondiosaschraube. Bei der Untersuchung zeigt sich eine Beuge,-und Streckeinschränkung des linken Kniegelenkes mit einer Beugung von 90° und Streckhemmung von 10°, sowie klinische Zeichen einer Knorpelabnützung, die zu belastungsabhängigen Schmerzen führen, die getätigte Einschätzung beruht auf der klinischen Untersuchung bei bislang fehlender aktueller bildgebender Diagnostik. Auf der kurzen Strecke der klinischen Untersuchung zeigt sich das Gangbild frei und ohne hinken, die Überprüfung einer längeren Wegstrecke ist im Rahmen der Untersuchung nicht möglich, weshalb keine Aussage über das Gangbild bei weiteren Strecken getroffen werden kann Bezüglich der Fragestellung einer ärztlichen Konsultation aufgrund der Beschwerden, gibt der Antragsteller an, dass eine bildgebende Diagnostik von den behandelnden Ärzten nicht durchgeführt worden sei und er ‚Schmerzmittel einnehmen solle'. Bei zusätzlich bestehenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenschaden auf Höhe L5/S1 und zusätzlicher Nervenkanalverengung auf selber Höhe mit Schmerzausstrahlung in beide Beine beeinflussen sich diese beiden Leiden gegenseitig negativ und es kommt zu einer erheblichen Einschränkung im Alltag und Erhöhung des Grades der Behinderung. Im Gutachten wurde eine Nachuntersuchung im Mai 2021, dann mit vorgelegter aktueller bildgebender Diagnostik des linken Kniegelenkes empfohlen."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die Sachverständigengutachten, sowohl das psychiatrische als auch allgemeinmedizinische, welche aufgrund der Beschwerde der bP eingeholt wurden, sowie die daraus resultierende Gesamtbeurteilung, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
In den Gutachten wurden alle relevanten von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In den angeführten Gutachten - in Zusammenschau mit der Gutachtensergänzung - wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen, schlüssig und nachvollziehbar das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung dargelegt und begründet, worin die gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten und damit einhergehend die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung bestehen. Im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurden im Zweitgutachten vom 21.05.2018 die Lfd.Nr. 1 und 2 in Übereinstimmung mit dem Erstgutachten mit der identen Pos.Nr. und GdB gewählt, neu hinzugekommen ist im Zweitgutachten die Funktionseinschränkung des linken Knies, eingeschätzt mit einem GdB von 30 v.H. Die Allgemeinmedizinerin stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. fest und führte begründend aus, dass das Hauptleiden das Leiden in Position 1 ist, durch gegenseitig negative Beeinflussung und zusätzliche erhebliche Belastung erhöht das Leiden in Position 3 um 1 Stufe, um eine weitere Stufe bei eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit erhöht das Leiden in Position 2 auf insgesamt 50%. Durch das neu hinzugekommene Leiden wird der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt um eine Stufe höher eingeschätzt als im Vorgutachten. Eine Nachuntersuchung wurde für Mai 2021 angeordnet aufgrund der Besserungsmöglichkeit des Bewegungsapparates durch regelmäßige adäquate Therapiemaßnahmen, insbesondere nach aktueller bildgebender Abklärung des linken Kniegelenks.
In ihrer Gutachtensergänzung, welche aufgrund der Fragestellungen seitens des BVwG ergangen ist, führte die Allgemeinmedizinerin aus, dass es sich um ein Knieleiden links bei Z.n. operativer Sanierung einer Kreuzbandruptur am 2.9.1998 mittels 3facher Semitendinosussehne, Endbutton und Spondiosaschraube handle, sich bei der Untersuchung eine Beuge,-und Streckeinschränkung des linken Kniegelenkes mit einer Beugung von 90° und Streckhemmung von 10°, sowie klinische Zeichen einer Knorpelabnützung, die zu belastungsabhängigen Schmerzen führen, zeigten. Wie die Sachverständige weiter ausführt, beruht die getätigte Einschätzung auf der klinischen Untersuchung bei bislang fehlender aktueller bildgebender Diagnostik, weshalb eine Nachuntersuchung im Mai 2021 empfohlen wird. Auf der kurzen Strecke der klinischen Untersuchung zeigt sich das Gangbild frei und ohne hinken, die Überprüfung einer längeren Wegstrecke ist im Rahmen der Untersuchung nicht möglich, weshalb keine Aussage über das Gangbild bei weiteren Strecken getroffen werden kann. Bezüglich der Fragestellung einer ärztlichen Konsultation aufgrund der Beschwerden, habe der Antragsteller angegeben, dass eine bildgebende Diagnostik von den behandelnden Ärzten nicht durchgeführt worden sei und er Schmerzmittel einnehmen solle. Weiters führte die Sachverständige an, dass bei zusätzlich bestehenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenschaden auf Höhe L5/S1 und zusätzlicher Nervenkanalverengung auf selber Höhe mit Schmerzausstrahlung in beide Beine sich diese beiden Leiden gegenseitig negativ beeinflussen und es zu einer erheblichen Einschränkung im Alltag und Erhöhung des Grades der Behinderung kommt.
Aufgrund der Beschwerde und der dabei vorgelegten Unterlagen wurde das Ermittlungsverfahren erneut eröffnet und führte dieses dazu, dass eine geänderte Einschätzung vorgenommen sowie ein geänderter, nämlich höherer, Gesamtgrad der Behinderung festgestellt wurde.
Die Sachverständigengutachten und die Gutachtensergänzung wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Laut dem allgemeinmedizinische Gutachten besteht somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Die Befristung bis 11.02.2020 ergibt sich daraus, um eine frühe bildgebende Abklärung des linken Kniegelenks zu ermöglichen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: