Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L503 2012581-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Peter Hauser, gegen den Bescheid der SalzburgerDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Peter Hauser, gegen den Bescheid der Salzburger
Gebietskrankenkasse vom 28.07.2014, GZ: XXXX, nach ergangenerGebietskrankenkasse vom 28.07.2014, GZ: römisch 40 , nach ergangener
Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2014, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:Beschwerdevorentscheidung vom 04.09.2014, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 28.7.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass Herr Z. T. in der Zeit vom 20.12.2012 bis zum 23.6.2013 aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlag.1. Mit Bescheid vom 28.7.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass Herr Z. T. in der Zeit vom 20.12.2012 bis zum 23.6.2013 aufgrund der für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, Z. T. sei seit 21.5.2012 für die BF tätig und als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Vom 9.10.2012 bis zum 23.6.2013 sei er im Krankenstand gewesen. Am 19.10.2012 sei das Dienstverhältnis zwischen Z. T. und der BF einvernehmlich aufgelöst worden; bereits 4 Tage nach Ende des Krankenstandes, am 27.6.2013, sei er von der BF wieder als vollversicherter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet worden.
Z. T. habe bei der SGKK um Krankengeld angesucht und im entsprechenden Fragebogen niederschriftlich angegeben, dass er von der BF eine mündliche Wiedereinstellungszusage habe. Er könne nach Ende des Krankenstandes ("sobald er wieder gesund ist") wieder bei der BF zu arbeiten anfangen.
Die BF habe in ihrer Stellungnahme vom 16.7.2013 angegeben, dass aufgrund einer Krankmeldung (Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit) vom 9.10.2012 die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis längstens 15.10.2012 dauern sollte. Aufgrund der diversen Fehlzeiten und der Häufung von Krankenständen sei eine Weiterbeschäftigung von Z. T. leider nicht möglich gewesen. Daher sei am 19.10.2012 eine einvernehmliche Auflösung von Herrn Z. T. unterfertigt worden.
Am 20.3.2013 sei Z. T. wiederum in die Niederlassung Salzburg der BF gekommen und habe bezüglich einer Tätigkeit bei der Firma P. ab Mai 2013 nachgefragt und auf seine Wiedereinstellungszusage hingewiesen. Eine Einsatzmöglichkeit von Z. T. bei P. habe es jedoch nicht gegeben und so sei Z. T. ab 27.6.2013 bei der Firma U. und anschließend bei der Firma K. eingesetzt worden.
Die SGKK sei der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall um eine einvernehmliche Lösung mit Wiedereinstellungszusage zur Umgehung der Entgeltfortzahlung und der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen handle, die SGKK verneine somit die sozialversicherungsrechtliche Beachtlichkeit der Auflösungsvereinbarung und gehe vom Weiterbestehen der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 20.10.2012 bis zum 23.06.2013 aus.
Beweiswürdigend führte die SGKK aus, der festgestellte Sachverhalt beruhe auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, dem Prüfbericht vom 19.2.2014, der Beitragsabrechnung vom 19.2.2014, dem von Herrn Z. T. ausgefüllten Formular zum Ansuchen um Krankengeld vom 27.11.2012, der einvernehmlichen (schriftlichen) Dienstauflösung vom 19.10.2012, dem Firmenbuchauszug, den vorgelegten Lohnunterlagen, der schriftlichen Wiedereinstellungszusage vom 29.10.2012, der Niederschrift mit Herrn Z. T. durch das zuständige Erhebungsorgan der SGKK vom 6.8.2013, sowie dem Schriftverkehr der SGKK mit der BF.
Dem Vorbringen der BF, dass die Weiterbeschäftigung von Z. T. aufgrund diverser Fehlzeiten und der Häufung von Krankenständen nicht möglich gewesen sei, könne nicht gefolgt werden. Dies, zumal Z. T. selbst niederschriftlich angegeben habe, eine mündliche Wiedereinstellungszusage seitens der BF zu haben und nach dem Krankenstand ("wenn er wieder gesund ist") wieder bei ihr zu arbeiten anfangen zu können.
Im Übrigen liege auch eine schriftliche Wiedereinstellungszusage vor, in welcher die BF bestätige, dass Z. T. ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Facharbeiter nach seinem Krankenstand wiederaufnehmen könne. Weiters sei die einvernehmlichen Lösung auch aus dem Grund nicht glaubwürdig, dass die BF angab, dass aufgrund von Fehlzeiten und Krankenständen die Weiterbeschäftigung im Oktober 2012 nicht möglich gewesen sei (somit aus persönlichen Gründen), im Juni 2013 seien diese Gründe jedoch schon nicht mehr so relevant gewesen, da Z. T. wiedereingestellt worden sei.
Weiters habe Z. T. in seiner Niederschrift angegeben, dass er die BF angerufen und ihr mitgeteilt habe, dass er krank sei. Die Chefin (der Name sei ihm nicht bekannt) habe ihm gesagt, dass die BF ihn kündigen müsse, da er lange im Krankenstand gewesen sei. Somit sei die Kündigung von der BF ausgegangen. Es sei Z. T. nicht gesagt worden, dass es sich um eine einvernehmliche Lösung handeln würde. Er habe bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Dokument unterfertigen müssen, in welchem ausgeführt werde, dass alles für ihn bezahlt sei und er keine offenen Forderungen mehr habe. Es sei ihm weiters gesagt worden, dass er - wenn er wieder gesund ist - wieder zu arbeiten anfangen könne, und dass die SGKK weiter für ihn bezahlen würde. Vor der Operation habe er die BF diesbezüglich informiert und bekannt gegeben, dass er nicht wisse, wie lange sein Krankenstand dauern würde.
Die SGKK gehe aufgrund des ausgefüllten Fragebogens sowie der vorliegenden schriftlichen Wiedereinstellungszusage und der Niederschrift davon aus, dass die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses nur deshalb vereinbart wurde, um der BF in der Zeit des Krankenstandes von Z. T. die Entgeltfortzahlung sowie die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen zu ersparen. Die vorliegenden Unterlagen würden in ihrer Gesamtheit auf den festgestellten Sachverhalt schließen lassen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK insbesondere aus, für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß § 539a Abs 1 ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß § 539a Abs 2 ASVG könnten durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß § 539a Abs 3 ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß § 539a Abs 4 ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die SGKK insbesondere aus, für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei gemäß Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG könnten durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG sei ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Gemäß Paragraph 539 a, Absatz 4, ASVG seien Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Werde durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so sei das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Sodann stellte die SGKK diverse Bestimmungen des EFZG dar und verwies insbesondere auf § 6 EFZG, wonach die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes zustehen, unter anderem durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden könnten. Im vorliegenden Fall zeige die vereinbarte Wiedereinstellungszusage, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt hätten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Einstellung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkomme, habe keine ausreichende Grundlage, wenn und solange dem Dienstnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen habe. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts (§ 539a Abs 1 ASVG) in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall reduzieren, deren Zulässigkeit aber an § 6 EFZG scheitere. Die Vereinbarung sei daher, da sie bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen § 6 EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers ausschließe, nichtig (vgl. VwGH 23.01.2008, 2006/08/0325).Sodann stellte die SGKK diverse Bestimmungen des EFZG dar und verwies insbesondere auf Paragraph 6, EFZG, wonach die Rechte, die dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Bundesgesetzes zustehen, unter anderem durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden könnten. Im vorliegenden Fall zeige die vereinbarte Wiedereinstellungszusage, dass die Parteien keineswegs beabsichtigt hätten, das Beschäftigungsverhältnis dauernd zu beenden. Die mit dieser Vereinbarung - mit Blick auf die Wiedereinstellungszusage - angestrebte, bloß vorübergehende Einstellung der Hauptpflichten des Beschäftigungsverhältnisses, die einer Karenzierung gleichkomme, habe keine ausreichende Grundlage, wenn und solange dem Dienstnehmer für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eine Arbeitspflicht gar nicht getroffen habe. Die denkmöglichen Zwecke einer solchen Vereinbarung würden sich daher bei Betrachtung ihres wahren wirtschaftlichen Gehalts (Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG) in Ermangelung einer anderen, die Vereinbarung denkmöglich tragenden Absicht der Parteien, auf eine bloße Abdingung der Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall reduzieren, deren Zulässigkeit aber an Paragraph 6, EFZG scheitere. Die Vereinbarung sei daher, da sie bei wahrer wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen Paragraph 6, EFZG den Entgeltfortzahlungsanspruch des Dienstnehmers ausschließe, nichtig vergleiche VwGH 23.01.2008, 2006/08/0325).
In der Vereinbarung zwischen der BF und Z. T. sei zudem ein Vertrag zulasten Dritter zu erblicken. Liege nämlich keine der Beendigungsformen des § 5 EFZG vor, so habe der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sehr wohl aber auf Krankengeld nach § 138 iVm § 122 ASVG. Krankengeld habe eine sogenannte Lohnersatzfunktion. Der Entfall des Entgelts, der durch die Arbeitsunfähigkeit eintritt, solle dadurch gemildert und der Unterhalt des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit sichergestellt werden. Der Anspruch auf Krankengeld sei dem Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall gegenüber subsidiär. Grundlage der Anspruchsberechtigung trotz Ausscheidens aus der Versicherung sei § 122 Abs 1 lit a ASVG. § 122 Abs 1 lit b ASVG bestimme, dass der Versicherte (auch dann) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung hat, wenn der Versicherungsfall vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Die Leistungen seien in diesem Fall auch über das Ende der Versicherung hinaus zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.In der Vereinbarung zwischen der BF und Z. T. sei zudem ein Vertrag zulasten Dritter zu erblicken. Liege nämlich keine der Beendigungsformen des Paragraph 5, EFZG vor, so habe der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sehr wohl aber auf Krankengeld nach Paragraph 138, in Verbindung mit Paragraph 122, ASVG. Krankengeld habe eine sogenannte Lohnersatzfunktion. Der Entfall des Entgelts, der durch die Arbeitsunfähigkeit eintritt, solle dadurch gemildert und der Unterhalt des Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit sichergestellt werden. Der Anspruch auf Krankengeld sei dem Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall gegenüber subsidiär. Grundlage der Anspruchsberechtigung trotz Ausscheidens aus der Versicherung sei Paragraph 122, Absatz eins, Litera a, ASVG. Paragraph 122, Absatz eins, Litera b, ASVG bestimme, dass der Versicherte (auch dann) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung hat, wenn der Versicherungsfall vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. Die Leistungen seien in diesem Fall auch über das Ende der Versicherung hinaus zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
Im vorliegenden Fall ziehe die BF aus der einvernehmlichen Auflösung im Krankheitsfall den Vorteil, dass sie weder zur Entgeltfortzahlung noch zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sei. Im Gegenzug führe dies zu einer gleich doppelten Belastung der Sozialversicherungsträger. Einerseits sei die Gebietskrankenkasse gemäß § 122 ASVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer trotz Ende des Versicherungsverhältnisses Krankengeld zu leisten, andererseits würden dem Sozialversicherungsträger durch die Auflösung des Dienstverhältnisses die Versicherungsbeiträge entgehen. Ein eventuell bestehender Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld ruhe aufgrund der Gewährung von Krankengeld. Ein solcher Vertrag zulasten Dritter sei mit dem Prinzip der Privatautonomie nicht vereinbar und somit unwirksam. Da der Sozialversicherungsträger und damit die öffentliche Hand belastet werde, sei von absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung auszugehen.Im vorliegenden Fall ziehe die BF aus der einvernehmlichen Auflösung im Krankheitsfall den Vorteil, dass sie weder zur Entgeltfortzahlung noch zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet sei. Im Gegenzug führe dies zu einer gleich doppelten Belastung der Sozialversicherungsträger. Einerseits sei die Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 122, ASVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer trotz Ende des Versicherungsverhältnisses Krankengeld zu leisten, andererseits würden dem Sozialversicherungsträger durch die Auflösung des Dienstverhältnisses die Versicherungsbeiträge entgehen. Ein eventuell bestehender Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld ruhe aufgrund der Gewährung von Krankengeld. Ein solcher Vertrag zulasten Dritter sei mit dem Prinzip der Privatautonomie nicht vereinbar und somit unwirksam. Da der Sozialversicherungsträger und damit die öffentliche Hand belastet werde, sei von absoluter Nichtigkeit der Vereinbarung auszugehen.
Somit bestehe die Versicherungspflicht des Herrn Z. T. für den Zeitraum vom 20.10.2012 bis zum 23.06.2013 weiter.
2. Im Akt befinden sich folgende Dokumente zum gegenständlichen Bescheid vom 25.8.2014:
3. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 25.8.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 28.7.2014.
Darin führte die BF aus, Z. T. sei vom 21.5.2012 bis zum 19.10.2012 bei ihr beschäftigt gewesen. Aufgrund seiner häufigen Fehlzeiten bzw. Krankenstände sowie sonstiger Umstände habe die BF das Arbeitsverhältnis mit ihm beenden wollen und sich mit Z. T. am 19.10.2012 auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses geeinigt.
Von der behaupteten schriftlichen Wiedereinstellungszusage vom 29.10.2012 habe die BF erst im Juni 2013 Kenntnis erlangt. In den Akten der BF liege nur eine nicht unterfertigte "Einstellungszusage" vom 29.10.2012 auf. Die drei Geschäftsführer der BF, die Herren H. J. E. und H. S. H. sowie Frau I. H.-H. würden jedoch ausschließen, dass sie die genannte Einstellungszusage unterfertigt oder genehmigt hätten. Für den Fall, dass der SGKK überhaupt eine unterfertigte Einstellungszusage vorliegen sollte, handle es sich dabei "wahrscheinlich um die Unterschrift der Personalbetreuerin des Herrn Z. T., Frau C. L." Diese sei aber nicht zur Vertretung der BF berechtigt, sie habe nicht einmal die Funktion einer Niederlassungsleiterin innegehabt. Daher sei sie auch nicht berechtigt gewesen, mündlich oder schriftlich Einstellungszusagen zu erteilen. Abgesehen davon sei diese schriftliche Einstellungszusage - wenn überhaupt - erst am 29.10.2012, sohin nach der einvernehmlichen Auflösungserklärung am 19.10.2012, unterfertigt worden. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 sei von einer Wiedereinstellung keine Rede gewesen.Von der behaupteten schriftlichen Wiedereinstellungszusage vom 29.10.2012 habe die BF erst im Juni 2013 Kenntnis erlangt. In den Akten der BF liege nur eine nicht unterfertigte "Einstellungszusage" vom 29.10.2012 auf. Die drei Geschäftsführer der BF, die Herren H. J. E. und H. Sitzung H. sowie Frau römisch eins. H.-H. würden jedoch ausschließen, dass sie die genannte Einstellungszusage unterfertigt oder genehmigt hätten. Für den Fall, dass der SGKK überhaupt eine unterfertigte Einstellungszusage vorliegen sollte, handle es sich dabei "wahrscheinlich um die Unterschrift der Personalbetreuerin des Herrn Z. T., Frau C. L." Diese sei aber nicht zur Vertretung der BF berechtigt, sie habe nicht einmal die Funktion einer Niederlassungsleiterin innegehabt. Daher sei sie auch nicht berechtigt gewesen, mündlich oder schriftlich Einstellungszusagen zu erteilen. Abgesehen davon sei diese schriftliche Einstellungszusage - wenn überhaupt - erst am 29.10.2012, sohin nach der einvernehmlichen Auflösungserklärung am 19.10.2012, unterfertigt worden. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 19.10.2012 sei von einer Wiedereinstellung keine Rede gewesen.
Sodann tätigte die BF diverse rechtliche Ausführungen dahingehend, dass eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses grundsätzlich keinen Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts darstelle. Entgegen der Ansicht der SGKK zeige die gegenständliche, behauptete Wiedereinstellungszusage keineswegs, dass die BF nicht beabsichtigt hätte, das Beschäftigungsverhältnis mit Z. T. dauernd zu beenden:
Diese Wiedereinstellungszusage stamme zum einen nämlich nicht von einem vertretungsbefugten Organ der BF und habe zum anderen zum Zeitpunkt der Vereinbarung über die einv