Entscheidungsdatum
25.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W265 2210529-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVGA) römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG
stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.06.2020 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.06.2020 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, vom 21.06.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, wodurch Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwuchs.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, wodurch Spruchpunkt römisch eins. in Rechtskraft erwuchs.
4. Am 10.04.2018 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
5. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.06.2018 und am 24.10.2018 eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich u.a. Deutschkurszertifikate, Teilnahmebestätigungen absolvierter Kurse sowie Lohnzettel vor.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 10.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert habe. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre er der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde die tiefgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtswidrig erfolgt sei, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt habe, inwiefern sich die Lage in Afghanistan oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Schutzstatus wesentlich geändert habe. Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre er der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Zudem habe die belangte Behörde die tiefgehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht hinreichend berücksichtigt.
7. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 03.12.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Beschwerdevorlage verzichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Asylaktes und des das Aberkennungsverfahren betreffenden Verwaltungsaktes einschließlich der Niederschriften über die Einvernahme durch die belangte Behörde vom 29.06.2018 und vom 24.10.2018, des Bescheides der belangten Behörde vom 21.06.2017, Zahl 1094913006-151778428, des Beschwerdevorbringens sowie der (zeitbezogen jeweils maßgeblichen) Länderberichte zur Lage in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person und der Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf XXXX geboren. Im Alter von siebzehn Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie innerhalb der Provinz Ghazni ins Dorf XXXX . Vor seiner Weiterreise nach Europa lebte der Beschwerdeführer drei Monate lang im Iran. In Afghanistan besuchte er sieben Jahre lang die Schule. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Obstverkäufer; im Iran als Bauarbeiter. Seit Oktober 2018 arbeitet der Beschwerdeführer bei der XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Afghanistan, Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf römisch 40 geboren. Im Alter von siebzehn Jahren übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie innerhalb der Provinz Ghazni ins Dorf römisch 40 . Vor seiner Weiterreise nach Europa lebte der Beschwerdeführer drei Monate lang im Iran. In Afghanistan besuchte er sieben Jahre lang die Schule. In Afghanistan arbeitete der Beschwerdeführer als Obstverkäufer; im Iran als Bauarbeiter. Seit Oktober 2018 arbeitet der Beschwerdeführer bei der römisch 40 .
Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2015 mit XXXX verheiratet. Er hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2015 mit römisch 40 verheiratet. Er hat keine Kinder.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, seinen beiden Schwestern seinem Bruder, lebt weiterhin im Iran. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hielt sich zum Zeitpunkt des letzten Kontakts noch im I