TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/28 G305 2205814-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

G305 2205814-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVA) auf Grund des Antrages des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt EUR 73.779,20 (Kapital: EUR 36.676,23, Nebengebühren: EUR 3.348,48 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 33.754,49) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Auch sei er verpflichtet, ab dem 29.03.2017 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital in Höhe von 3,38% aus einem Kapitalbetrag von EUR 36.676,23 zu zahlen.1. Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVA) auf Grund des Antrages des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass er verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt EUR 73.779,20 (Kapital: EUR 36.676,23, Nebengebühren: EUR 3.348,48 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 33.754,49) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Auch sei er verpflichtet, ab dem 29.03.2017 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital in Höhe von 3,38% aus einem Kapitalbetrag von EUR 36.676,23 zu zahlen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.03.1983 über einen Gewerbeschein verfüge, der im Zeitraum 31.12.1983 bis 30.04.1989 ruhend gestellt gewesen sei. Nach der "Wiederinbetriebnahme" der Gewerbeberechtigung mit 01.05.1989 sei ihm das Bestehen eines Rückstandes in Höhe von damals ATS 32.980,22 mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 27.03.2018 sei er nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt worden. In seiner, im Wege seiner Rechtsvertretung ergangenen Stellungnahme vom 27.04.2018 wandte der Beschwerdeführer ein, dass die Beitragsforderungen verjährt seien und er seit seinem Umzug nach Deutschland im Jahr 1995 keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeübt und sich nach seiner Rückkehr nach Österreich zur Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert hätte und im Zeitraum 2001 bis 2014 lediglich auf Flohmärkten gebrauchte Waren verkauft hätte. Eine diesbezüglich durchgeführte Prüfung habe ergeben, dass für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Auch seien seit dem Jahr 1995 keine Beiträge mehr vorgeschrieben worden und habe seit damals eine Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht mehr bestanden. Im Jahr 2017 sei er plötzlich und unerwartet mit dem nunmehr geltend gemachten Rückstand konfrontiert worden.

In der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Bescheides findet sich zum einen eine Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und eine mathematische Herleitung der Beitragsrückstände. Weiter heißt es, das die am 28.04.2017, am 01.06.2017 und am 30.06.2017 am Beitragskonto eingelangten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.358,60 gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG auf die jeweils älteste Schuld gebucht worden seien, sodass der Beitragsrückstand lt. Rückstandsausweis der SVA vom 29.03.2017 insgesamt EUR 73.779,20 betrage, wovon EUR 36.676,23 auf Kapital, EUR 33.754,49 auf Verzugszinsen und EUR 3.348,48 auf Nebengebühren entfielen. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde sämtliche, die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, weshalb keinesfalls Verjährung eingetreten wäre.In der rechtlichen Beurteilung des bezogenen Bescheides findet sich zum einen eine Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und eine mathematische Herleitung der Beitragsrückstände. Weiter heißt es, das die am 28.04.2017, am 01.06.2017 und am 30.06.2017 am Beitragskonto eingelangten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 1.358,60 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG auf die jeweils älteste Schuld gebucht worden seien, sodass der Beitragsrückstand lt. Rückstandsausweis der SVA vom 29.03.2017 insgesamt EUR 73.779,20 betrage, wovon EUR 36.676,23 auf Kapital, EUR 33.754,49 auf Verzugszinsen und EUR 3.348,48 auf Nebengebühren entfielen. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde sämtliche, die Verjährung unterbrechenden Maßnahmen gesetzt hätte, weshalb keinesfalls Verjährung eingetreten wäre.

2. Gegen diesen, am 04.07.2018 ausgefertigten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 01.08.2018 per Telefax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der Beschwerdeführer zum einen auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" stützte und mit den Anträgen verband, dass

1.) der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufgehoben werden möge, in eventu 2.) der angefochtene Bescheid aufgehoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden möge und solle jedenfalls 3.) eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

Begründend führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass ihm niemals ein Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung für den Zeitraum 1993 bis 2014 zugegangen wäre, Beiträge nicht vorgeschrieben worden seien und dass er keine Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bzw. Sondermahnungen erhalten hätte, in der Vergangenheit die Beitragsrückstände niemals festgestellt bzw. ihm vorgeschrieben worden seien und das Recht auf Einforderung gemäß § 40 GSVG verjährt sei.Begründend führte der Beschwerdeführer im Kern aus, dass ihm niemals ein Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung für den Zeitraum 1993 bis 2014 zugegangen wäre, Beiträge nicht vorgeschrieben worden seien und dass er keine Zahlungsaufforderungen bzw. Mahnungen bzw. Sondermahnungen erhalten hätte, in der Vergangenheit die Beitragsrückstände niemals festgestellt bzw. ihm vorgeschrieben worden seien und das Recht auf Einforderung gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt sei.

3. Am 17.09.2018 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde unter Einschluss der Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 25.09.2018 erging eine Aufforderung an den Beschwerdeführer, die für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevanten Unterlagen (darunter der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993, 1994, 1995 und 1996 sowie für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2011, 2012, 2013 und 2014) nachzureichen und allfällig noch aufrechte bzw. in der Vergangenheit bestandene Gewerbeberechtigungen bekannt zu geben bzw. vorzulegen.

5. Mit seiner im Wege seiner Rechtsvertretung ergangenen Urkundenvorlage vom 30.10.2018 brachte er die für die zuvor genannten Zeiträume ergangenen Einkommensteuerbescheide und die einzige, zum 18.03.1983 datierte, vom Magistrat der Stadt Graz ausgestellte, auf "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1, lit. B) Z 25 GewO 1973" lautende Gewerbeberechtigung in Kopie zur Vorlage.5. Mit seiner im Wege seiner Rechtsvertretung ergangenen Urkundenvorlage vom 30.10.2018 brachte er die für die zuvor genannten Zeiträume ergangenen Einkommensteuerbescheide und die einzige, zum 18.03.1983 datierte, vom Magistrat der Stadt Graz ausgestellte, auf "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins,, lit. B) Ziffer 25, GewO 1973" lautende Gewerbeberechtigung in Kopie zur Vorlage.

6. Mit Urkundenvorlage vom 17.09.2018 brachte die belangte Behörde den dritten Teil des den Beschwerdeführer betreffenden Beitragsaktes in Kopie zur Vorlage.

7. Am 11.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und dessen Rechtsvertreterin durchgeführt. Für die belangte Behörde erschien niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. Er lebt allein und befindet sich im Ruhestand. Er bezieht eine Pension in Höhe von EUR XXXX brutto monatlich, was einem monatlichen Nettopensionsbezug in Höhe von EUR XXXX entspricht.1.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, geschieden und hat seinen Hauptwohnsitz im Inland. Er lebt allein und befindet sich im Ruhestand. Er bezieht eine Pension in Höhe von EUR römisch 40 brutto monatlich, was einem monatlichen Nettopensionsbezug in Höhe von EUR römisch 40 entspricht.

Aus der Ehe mit seiner geschiedenen Gattin sind XXXX Söhne hervorgegangen, die längst die Volljährigkeit erreicht haben. Ihn treffen weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 8].Aus der Ehe mit seiner geschiedenen Gattin sind römisch 40 Söhne hervorgegangen, die längst die Volljährigkeit erreicht haben. Ihn treffen weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 8].

1.2. Am 10.03.1983 stellte der Magistrat der Stadt XXXX mit Wirkung 18.03.1983 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b) Z 25 GewO 1973" auf den Beschwerdeführer aus [AS 457ff]. Am 21.06.1996 wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung entzogen [AS 97].1.2. Am 10.03.1983 stellte der Magistrat der Stadt römisch 40 mit Wirkung 18.03.1983 eine Gewerbeberechtigung lautend auf "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b,) Ziffer 25, GewO 1973" auf den Beschwerdeführer aus [AS 457ff]. Am 21.06.1996 wurde die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung entzogen [AS 97].

Eine weitere Gewerbeberechtigung wurde ihm nicht verliehen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 5 Mitte].Eine weitere Gewerbeberechtigung wurde ihm nicht verliehen [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 5 Mitte].

Auf Grund dieser (einzigen) ihm verliehenen Gewerbeberechtigung war der Beschwerdeführer Mitglied der Wirtschaftskammer für Steiermark.

Im Zeitraum vom 31.12.1983 bis 30.04.1989 war diese (einzige) Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ruhend gestellt.

Anlassbezogen konnten jedoch keine Anhaltspunkte dahin festgestellt werden, dass die ihm verliehene Gewerbeberechtigung während dieses Zeitraums nicht ruhend gestellt gewesen wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 5; AS 379 oben].Anlassbezogen konnten jedoch keine Anhaltspunkte dahin festgestellt werden, dass die ihm verliehene Gewerbeberechtigung während dieses Zeitraums nicht ruhend gestellt gewesen wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 5; AS 379 oben].

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1995 entzogen worden wäre und ihm diese nicht mehr erteilt worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 11].Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer verliehene Gewerbeberechtigung zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1995 entzogen worden wäre und ihm diese nicht mehr erteilt worden wäre [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 11].

Nach der Wiederaufnahme der ihm verliehenen Gewerbeberechtigung am 01.05.1989 erging am 31.12.1992 eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer über das Bestehen eines Beitragsrückstandes in Höhe von damals ATS 32.980,22.

1.3. Auf der Grundlage dieser Gewerbeberechtigung betrieb er ein Unternehmen unter der auf seinen Namen lautenden Einzelfirma [PV des BF Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 4 unten].1.3. Auf der Grundlage dieser Gewerbeberechtigung betrieb er ein Unternehmen unter der auf seinen Namen lautenden Einzelfirma [PV des BF Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 4 unten].

Nachdem mehrere, wider den Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeleitete Exekutionsverfahren erfolglos geblieben waren [AS 827 - AS 873], beantragte die belangte Behörde mit Rückstandsausweis vom 03.07.1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX auf Grund von Rückständen in Höhe von damals ATS 101.241,99 die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn [AS 821].Nachdem mehrere, wider den Beschwerdeführer von der belangten Behörde eingeleitete Exekutionsverfahren erfolglos geblieben waren [AS 827 - AS 873], beantragte die belangte Behörde mit Rückstandsausweis vom 03.07.1995 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 auf Grund von Rückständen in Höhe von damals ATS 101.241,99 die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn [AS 821].

Mangels Vermögens des Beschwerdeführers wurde ein Konkursverfahren nicht eingeleitet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 5 oben; siehe dazu auch AS 98].Mangels Vermögens des Beschwerdeführers wurde ein Konkursverfahren nicht eingeleitet [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 5 oben; siehe dazu auch AS 98].

1.4. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt übersiedelte der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er sich in XXXX niederließ und im Raum XXXX als Außendienstmitarbeiter der in XXXX niedergelassenen Firma XXXX verkaufte.1.4. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt übersiedelte der Beschwerdeführer nach Deutschland, wo er sich in römisch 40 niederließ und im Raum römisch 40 als Außendienstmitarbeiter der in römisch 40 niedergelassenen Firma römisch 40 verkaufte.

Während des zwischen seiner Übersiedelung nach Deutschland und seiner zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1999 erfolgten Rückkehr nach Österreich gelegenen Zeitraums kehrte er nicht ins Bundesgebiet zurück [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 4 oben].Während des zwischen seiner Übersiedelung nach Deutschland und seiner zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1999 erfolgten Rückkehr nach Österreich gelegenen Zeitraums kehrte er nicht ins Bundesgebiet zurück [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 4 oben].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass er "in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland wohnhaft und aufhältig" gewesen wäre.

1.5. Nachdem er (im Jahr 1999) zurückgekehrt war, bezog er eine Mietwohnung in einer XXXX in XXXX und lebte davon, dass er nicht mehr benötigte bzw. aufgegebene Gegenstände auf Flohmärkten zum Verkauf feilbot und verkaufte.1.5. Nachdem er (im Jahr 1999) zurückgekehrt war, bezog er eine Mietwohnung in einer römisch 40 in römisch 40 und lebte davon, dass er nicht mehr benötigte bzw. aufgegebene Gegenstände auf Flohmärkten zum Verkauf feilbot und verkaufte.

Von den Einkünften aus den Flohmarktverkäufen, die er im Übrigen mit Einkommensteuererklärung dem Finanzamt XXXX anzeigte, finanzierte er sich sein Leben und zahlte die Miete [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 7 oben].Von den Einkünften aus den Flohmarktverkäufen, die er im Übrigen mit Einkommensteuererklärung dem Finanzamt römisch 40 anzeigte, finanzierte er sich sein Leben und zahlte die Miete [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 7 oben].

1.6. Der Beschwerdeführer erzielte im Bundesgebiet in den nachstehenden Zeiträumen folgende - mit den in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden vom 26.03.1998, 30.04.2002, 09.01.2007, 01.12.2004, 30.09.2005, 02.10.2006, 18.09.2007, 08.10.2008, 01.09.2009, 30.08.2010, 13.03.2013, 18.11.2013, 08.01.2015 und 01.12.2015 festgestellte - Einkünfte [AS 403 - AS 455]:

1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 250.000,00

2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 95.772,00

2002 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 12.840,35

Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 10.320,00

2003 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.970,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.059,60

2004 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.400,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.752,00

2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 7.100,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.788,00

2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.800,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.815,60

2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.250,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.848,36

2008 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.500,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.893,60

2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 5.200,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 1.946,64

2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.177,00

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.003,64

2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.351,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.060,40

2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 4.872,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.121,36

2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 6.500,00

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 2.158,68

Die in den Bezug habenden Einkommensteuerbescheiden [AS 403 - AS 455] in den angeführten Zeiträumen ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit gehen auf die Verkaufserlöse aus den Flohmarktverkäufen zurück. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stammen aus Reparaturen für Leuchten im Betrieb der XXXX [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 8ff].Die in den Bezug habenden Einkommensteuerbescheiden [AS 403 - AS 455] in den angeführten Zeiträumen ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit gehen auf die Verkaufserlöse aus den Flohmarktverkäufen zurück. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit stammen aus Reparaturen für Leuchten im Betrieb der römisch 40 [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 8ff].

1.7. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2001 schloss er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine Selbstversicherung ab, in deren Rahmen er bis zu seinem im Jahr 2017 erfolgten Pensionsantritt Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge einzahlte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 7 unten].1.7. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2001 schloss er bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine Selbstversicherung ab, in deren Rahmen er bis zu seinem im Jahr 2017 erfolgten Pensionsantritt Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge einzahlte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 7 unten].

Seit seiner Rückkehr aus Deutschland bis laufend zahlte er keine Sozialversicherungsbeiträge an die SVA [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 10].Seit seiner Rückkehr aus Deutschland bis laufend zahlte er keine Sozialversicherungsbeiträge an die SVA [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 10].

1.8. Mit Schreiben vom 11.03.2015 setzte die belangte Behörde den BF davon in Kenntnis, dass er auf Grund der Daten des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2013, das Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit enthält, im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG pflichtversichert sei, weshalb ihm rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in den angeführten Versicherungszweigen vorgeschrieben werden müssten. Im bezogenen Schreiben wurde er weiter darauf aufmerksam gemacht, dass für die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge anfalle [AS 5f].

Weitere (nahezu gleichlautende, an den Beschwerdeführer gerichtete) Schreiben ergingen insbesondere am

* 11.04.2014 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 [AS 21],

* 12.06.2013 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 [AS 24],

* 17.11.2010 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 [AS 35],

* 30.10.2009 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 [AS 38],

* 10.12.2008 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 [AS 42],

* 28.01.2008 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 [AS 45],

* 11.12.2006 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2005 [AS 51f] und vom

* 08.03.2005 in Bezug auf den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2002 [AS 59f]

Darüber hinaus ergingen insbesondere mit (beispielhaft angeführten) Schreiben vom 12.04.2013 [AS 27], 12.03.2013 [AS 29], 04.03.2009 [AS 41], 16.11.2007 [AS 48], 25.05.2004 [AS 66] und vom 01.06.1999 [AS 80] Zahlungserinnerungen bezüglich ausstehender Beitragsschuldigkeiten an den Beschwerdeführer.

Sämtliche Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben enthalten den Hinweis, dass durch "diese Verständigung die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 2 GSVG unterbrochen wird".Sämtliche Erinnerungs- bzw. Mahnschreiben enthalten den Hinweis, dass durch "diese Verständigung die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz 2, GSVG unterbrochen wird".

Wiederholt wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Vorlage einer Versicherungserklärung aufgefordert [so insbesondere mit Schreiben vom 11.12.2006 (AS 51); mit Schreiben vom 21.11.2003 (AS 70); AS 94].

Die belangte Behörde hat dazu immer wieder Meldeauskünfte zum Beschwerdeführer eingeholt [so insbesondere AS 87, AS 88, AS 100, AS 101].

1.8. In seinem, in Reaktion auf das Mahnschreiben der belangten Behörde vom 01.06.1999 [AS 80] ergangenen Antwortschreiben vom Mai 1999 gab der Beschwerdeführer ein Anerkenntnis bezüglich des bei der belangten Behörde damals bestandenen Beitragsrückstandes in Höhe von ATS 190.545,55 ab und gab darin weiter zu verstehen, dass er auf Grund fehlender Arbeit nicht in der Lage sei, den Beitragsrückstand zu begleichen [AS 81].

1.9. Zwischen ihm und der belangten Behörde wurde das Faktum des Ruhens der Gewerbeberechtigung im Zeitraum 31.12.1983 und 30.04.1989 ausdrücklich außer Streit gestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung ab dem 01.05.1989 wieder ausübte, setzte ihn die belangte Behörde am 31.12.1992 vom Bestehen eines Beitragsrückstandes in Höhe von ATS 32.980,22 (dies entspricht: EUR 2.396,77) in Kenntnis.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes XXXX [AS 403 bis AS 455]. Dazu hatte der BF in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 stattgehabten PV ausgeführt, dass er die Einkommensteuerbescheide (mit Ausnahme jenes auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2002 bezogenen Bescheides) nicht bekämpfte, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. Letzteres ist auch dem Faktum der vorliegenden Einkommensteuerbescheide und dem Faktum der im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes XXXX über die in den angeführten Perioden vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten) zu entnehmen.Die zur Höhe der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes römisch 40 [AS 403 bis AS 455]. Dazu hatte der BF in seiner vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.02.2019 stattgehabten PV ausgeführt, dass er die Einkommensteuerbescheide (mit Ausnahme jenes auf den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2002 bezogenen Bescheides) nicht bekämpfte, sodass diese in Rechtskraft erwuchsen. Letzteres ist auch dem Faktum der vorliegenden Einkommensteuerbescheide und dem Faktum der im Versicherungsakt einliegenden elektronischen Mitteilungen des Finanzamtes römisch 40 über die in den angeführten Perioden vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte (bzw. Einkunftsarten) zu entnehmen.

Mit seinen Angaben, in den Zeiträumen von 2001 und 2009 bzw. von 01.01.2011 bis 31.12.2014 keine Beitragsvorschreibungen, Informationsschreiben bzw. Mahnschreiben vonseiten der belangten Behörde erhalten zu haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 6], blieb der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zumal sich in den vorliegenden Abschriften der Beitragsakten Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die belangte Behörde vor Absendung der für den Beschwerdeführer bestimmten Schriftstücke Meldeauskünfte einholte und die behördlichen Schriftstücke auch an den jeweiligen Wohnsitz des Beschwerdeführers ergingen. Ein in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 stichprobenartig durchgeführter Abgleich der auf den behördlichen Schriftstücken angegebenen Zustelladressen mit den jeweiligen Meldeadressen des Beschwerdeführers zeigte - ohne Ausnahme - entsprechende Übereinstimmungen. Der BF ist mit seinen Angaben zum angeblichen Nichterhalt der genannten behördlichen Schriftstücke schon deshalb unglaubwürdig geblieben, zumal er in Bezug auf das von ihm beantwortete Mahnschreiben der belangten Behörde [AS 80f] keine Angaben machen konnte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, S. 11] und stets die Behauptung aufstellte, dass er erst im Jahr 2000 aus Deutschland zurückgekehrt sei und sich bis dahin nicht in Österreich aufgehalten hätte. Diese Angaben lassen sich weder mit seinem Antwortschreiben vom Mai 1999 [AS 81] auf das (an die damals in der XXXX bestandene Wohnadresse gerichtete) Mahnschreiben der belangten Behörde vom 01.06.1999 [AS 80], noch mit den Angaben in dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem ZMR in Einklang bringen; dort scheint seit dem 30.06.1999 eine Hauptwohnsitzmeldung des BF in XXXX auf. Der Umstand, dass der BF das Mahnschreiben der belangten Behörde beantwortete, legt nahe, dass er sich bereits seit dem Jahr 1999 wieder im Bundesgebiet aufhält und er darüber hinaus auch dieses Mahnschreiben erhielt. Dass er in der Folge eine Vielzahl an behördlichen Mahn- und Informationsschreiben der belangten Behörde nicht erhalten haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären.Mit seinen Angaben, in den Zeiträumen von 2001 und 2009 bzw. von 01.01.2011 bis 31.12.2014 keine Beitragsvorschreibungen, Informationsschreiben bzw. Mahnschreiben vonseiten der belangten Behörde erhalten zu haben [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 6], blieb der Beschwerdeführer unglaubwürdig, zumal sich in den vorliegenden Abschriften der Beitragsakten Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die belangte Behörde vor Absendung der für den Beschwerdeführer bestimmten Schriftstücke Meldeauskünfte einholte und die behördlichen Schriftstücke auch an den jeweiligen Wohnsitz des Beschwerdeführers ergingen. Ein in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2019 stichprobenartig durchgeführter Abgleich der auf den behördlichen Schriftstücken angegebenen Zustelladressen mit den jeweiligen Meldeadressen des Beschwerdeführers zeigte - ohne Ausnahme - entsprechende Übereinstimmungen. Der BF ist mit seinen Angaben zum angeblichen Nichterhalt der genannten behördlichen Schriftstücke schon deshalb unglaubwürdig geblieben, zumal er in Bezug auf das von ihm beantwortete Mahnschreiben der belangten Behörde [AS 80f] keine Angaben machen konnte [PV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 11.02.2019, Sitzung 11] und stets die Behauptung aufstellte, dass er erst im Jahr 2000 aus Deutschland zurückgekehrt sei und sich bis dahin nicht in Österreich aufgehalten hätte. Diese Angaben lassen sich weder mit seinem Antwortschreiben vom Mai 1999 [AS 81] auf das (an die damals in der römisch 40 bestandene Wohnadresse gerichtete) Mahnschreiben der belangten Behörde vom 01.06.1999 [AS 80], noch mit den Angaben in dem von Amts wegen eingeholten Auszug aus dem ZMR in Einklang bringen; dort scheint seit dem 30.06.1999 eine Hauptwohnsitzmeldung des BF in römisch 40 auf. Der Umstand, dass der BF das Mahnschreiben der belangten Behörde beantwortete, legt nahe, dass er sich bereits seit dem Jahr 1999 wieder im Bundesgebiet aufhält und er darüber hinaus auch dieses Mahnschreiben erhielt. Dass er in der Folge eine Vielzahl an behördlichen Mahn- und Informationsschreiben der belangten Behörde nicht erhalten haben will, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären.

Auch verstrickte er sich hinsichtlich des von ihm behaupteten Aufenthalts in Deutschland in derart eklatante Widersprüche, dass nicht gesagt werden kann, wann er nach Deutschland übersiedelte und wann er von dort wieder zurückkehrte. Es war daher die Konstatierung zu treffen, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er "in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland wohnhaft und aufhältig" gewesen wäre.

In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides findet sich weiter eine schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie mathematische Herleitung der Beitragsnachforderungen, denen der Beschwerdeführer nichts entgegen zu setzen hatte.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zum Spruchpunkt A):

3.2.1. Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.01.1993 bis 31.03.1996, vom 01.01.2001 bis 31.12.2009 und vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt EUR 73.779,20 (Kapital: EUR 36.676,23 Nebengebühren: 3.348,48 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 33.754,49) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiter verpflichtet sei, ab dem 29.03.2017 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 36.676,23 zu bezahlen. In der Bescheidbegründung findet sich eine nachvollziehbare und schlüssige mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG für die relevanten Zeiträume und eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 GSVG.3.2.1. Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR/Abt.: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer verpflichtet sei, den Beitragsrückstand für den Zeitraum der Pflichtversicherung vom 01.01.1993 bis 31.03.1996, vom 01.01.2001 bis 31.12.2009 und vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt EUR 73.779,20 (Kapital: EUR 36.676,23 Nebengebühren: 3.348,48 und Verzugszinsen in Höhe von EUR 33.754,49) unverzüglich bei sonstiger Exekution zu zahlen und dass er weiter verpflichtet sei, ab dem 29.03.2017 Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von EUR 36.676,23 zu bezahlen. In der Bescheidbegründung findet sich eine nachvollziehbare und schlüssige mathematische Herleitung der Beitragsgrundlagen in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG für die relevanten Zeiträume und eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass das Recht der Einforderung gemäß § 40 GSVG verjährt sei. Außerdem seien ihm keine Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung in den Zeiträumen 1993 bis 2014 zugegangen; Mahnungen und Sondermahnungen seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch habe er sich in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland aufgehalten und sei dort auch wohnhaft gewesen. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 248.362,00 erzielt. In den Jahren 1996 und 1997 habe er keine Einkünfte erzielt. In der Beschwerde und in den in der Folge ergangenen Schriftsätzen findet sich keine Rüge der Beitrags- bzw. Saldoberechungen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, die er im Kern darauf stützte, dass das Recht der Einforderung gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt sei. Außerdem seien ihm keine Schreiben hinsichtlich der angeblichen Pflichtversicherung in den Zeiträumen 1993 bis 2014 zugegangen; Mahnungen und Sondermahnungen seien ebenfalls nicht erfolgt. Auch habe er sich in den Jahren 1995 bis 2000 durchgehend in Deutschland aufgehalten und sei dort auch wohnhaft gewesen. Er habe im Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ATS 248.362,00 erzielt. In den Jahren 1996 und 1997 habe er keine Einkünfte erzielt. In der Beschwerde und in den in der Folge ergangenen Schriftsätzen findet sich keine Rüge der Beitrags- bzw. Saldoberechungen.

3.2.2. Zur Verjährungseinrede:

Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des § 40 GSVG hat folgenden Wortlaut:Die in Bezug auf die Verjährung maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, GSVG hat folgenden Wortlaut:

"Verjährung der Beiträge

§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Paragraph 40, (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

[...]"

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG lediglich das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist diese Bestimmung auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden, zumal das Gesetz für letztere keine Verjährung vorsieht. Das hat zur Folge, dass die Versicherungspflicht auch für Zeiträume festgestellt werden kann, für die bereits Feststellungsverjährung gemäß Absatz eins, eingetreten ist (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026 mwN).

Das Recht auf Feststellung der Beitragsschuld verjährt grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge, wobei sich letztere nach § 35 GSVG richtet. Die Verjährung setzt jedoch voraus, dass Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177). Dabei ist die Fälligkeit grundsätzlich nach jener Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beiträge zu entrichten sind (VwGH vom 26.11.1982, Zl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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