Entscheidungsdatum
15.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 1432241-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 03.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 04.01.2013 einer Erstbefragung unterzogen.römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 03.01.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 04.01.2013 einer Erstbefragung unterzogen.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2013 durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen.
Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2013, XXXX , abgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 10.01.2013, römisch 40 , abgewiesen.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Begründet wurde dies in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er psychische Probleme habe, sich seine Familie in Pakistan aufhalte, er in Afghanistan über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk verfüge und er demnach im Fall einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt wäre.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.06.2015, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2016 erteilt. Begründet wurde dies in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er psychische Probleme habe, sich seine Familie in Pakistan aufhalte, er in Afghanistan über keinerlei soziales oder familiäres Netzwerk verfüge und er demnach im Fall einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt wäre.
Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2016 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers verlängert und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.06.2018 erteilt.
Am 14.02.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein. Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und u.a. zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Bei dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Kernfamilie (Mutter, sechs Brüder, vier Schwestern) in Kabul aufhalte und er in Afghanistan auch noch über weitere Verwandte (Onkel, Tanten) verfüge, die teils in Kabul, teils in Logar leben würden. Seiner Familie gehe es gut, das heiße nicht schlecht. In Afghanistan habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Bauarbeiter und Landwirt gesammelt. Er habe in Afghanistan in Kabul, Mazar-e Sharif und Logar (zuletzt in Kabul) gelebt und sei allein in den Iran gereist, wo er fünf Jahre lang in einem großen Büro gearbeitet (Tee serviert, Geschirr weggeräumt und abgewaschen) habe.Am 14.02.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ein. Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer durch einen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen und u.a. zu seiner Situation in Österreich und seinen Familienangehörigen in Afghanistan befragt. Bei dieser Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass sich seine Kernfamilie (Mutter, sechs Brüder, vier Schwestern) in Kabul aufhalte und er in Afghanistan auch noch über weitere Verwandte (Onkel, Tanten) verfüge, die teils in Kabul, teils in Logar leben würden. Seiner Familie gehe es gut, das heiße nicht schlecht. In Afghanistan habe er fünf Jahre lang die Schule besucht und Arbeitserfahrung als Bauarbeiter und Landwirt gesammelt. Er habe in Afghanistan in Kabul, Mazar-e Sharif und Logar (zuletzt in Kabul) gelebt und sei allein in den Iran gereist, wo er fünf Jahre lang in einem großen Büro gearbeitet (Tee serviert, Geschirr weggeräumt und abgewaschen) habe.
Mit Bescheid vom 15.11.2018, Zl. XXXX , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag vom 14.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 15.11.2018, Zl. römisch 40 , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und wies seinen Antrag vom 14.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die ursprünglichen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, primär da der Beschwerdeführer nun - anders als im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - wieder über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und dadurch sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt erhalten könne, und er dadurch sowie durch eine Vielzahl an internationalen Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer im Bedarfsfall Unterstützung erfahren könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen könne, wobei er vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt werden würde. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer daher nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt. Aufgrund seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner Berufserfahrung, könne der Beschwerdeführer jedoch auch auf sich alleine gestellt für sich sorgen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein (wie im Fall des Beschwerdeführers vorhandenes) familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Zudem sei Kabul gefahrlos über den Luftweg zu erreichen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die ursprünglichen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden, primär da der Beschwerdeführer nun - anders als im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes - wieder über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge und dadurch sozialen und wirtschaftlichen Rückhalt erhalten könne, und er dadurch sowie durch eine Vielzahl an internationalen Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer im Bedarfsfall Unterstützung erfahren könne. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für seinen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen könne, wobei er vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt werden würde. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan werde der Beschwerdeführer daher nicht vor eine unzumutbare Situation gestellt. Aufgrund seiner persönlichen Umstände, insbesondere seiner Berufserfahrung, könne der Beschwerdeführer jedoch auch auf sich alleine gestellt für sich sorgen und seinen Lebensunterhalt bestreiten. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei derzeit von einer Situation auszugehen, die kein (wie im Fall des Beschwerdeführers vorhandenes) familiäres Netzwerk erfordere, um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes zu gewährleisten. Zudem sei Kabul gefahrlos über den Luftweg zu erreichen.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dass aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 AsylG 2005 auch der Verlängerungsantrag nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abzuweisen gewesen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dass aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 auch der Verlängerungsantrag nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abzuweisen gewesen sei.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht erkennbar, und nennenswerte Bindungen an Österreich seien auch nicht zum Vorschein gekommen, sodass die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit jenen der Öffentlichkeit gegen den Beschwerdeführer und zugunsten der Öffentlichkeit ausfalle und eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig sei. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 Abs. 1 FPG sei zulässig, da keine der in § 50 Abs. 1 bis 3 FPG normierten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Abschiebung erfüllt sei.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 würden nicht vorliegen. Eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich sei nicht erkennbar, und nennenswerte Bindungen an Österreich seien auch nicht zum Vorschein gekommen, sodass die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit jenen der Öffentlichkeit gegen den Beschwerdeführer und zugunsten der Öffentlichkeit ausfalle und eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei. Die Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 habe zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sei zulässig, da keine der in Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG normierten Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Abschiebung erfüllt sei.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.11.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, MangeIhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich nichts an der Situation verändert habe. Es sei unverständlich, worin die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sein sollten.Mit Schreiben vom 10.12.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter unrichtiger Feststellungen, MangeIhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich nichts an der Situation verändert habe. Es sei unverständlich, worin die Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben sein sollten.
Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit sechs Jahren in Österreich auf, habe hier intensive soziale Bindungen aufgebaut, habe sich stets wohlverhalten und zu Afghanistan jeglichen Bezug verloren. Er spreche bereits ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können, habe intensive Anstrengungen um eine Anpassung an die Gesellschaft in Österreich unternommen und werde bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Er habe keine adäquaten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan, und die allgemeine Sicherheitslage sei den Länderberichten zufolge unverändert weder sicher noch stabil. In den Jahren 2017 und 2018 sei es zu einer steten Zunahme von sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen, und die Zahl der Inlandsvertriebenen in Afghanistan und die Zahl der zwangsweise aus Pakistan zurückgeführten afghanischen Flüchtlinge habe sich massiv erhöht, was zu einer noch größeren Anspannung der wirtschaftlichen und humanitären Situation geführt habe.
In Afghanistan sei im letzten Jahr in keiner Weise eine Verbesserung der allgemeinen Situation, der Sicherheitslage oder der wirtschaftlichen Situation eingetreten, und auch die behördlichen Berichte würden nichts dergleichen zeigen.
Die Aberkennung des subsidiären Schutzes sei in keiner Weise nachvollziehbar, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um eine Person handle, die keine zumutbare Existenz in Afghanistan zu führen in der Lage sei.
Außerdem habe sich die Situation in Afghanistan in Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK noch weiter verschlechtert, da der Einfluss der Taliban-Terroristen, die Anzahl an Terroranschlägen weiter gestiegen sei, ebenso wie die allgemeine Situation unverändert sei. Die wirtschaftliche und die allgemeine Situation in Afghanistan sei weiterhin katastrophal, und die afghanische Zentralregierung sei nicht einmal ansatzweise in der Lage, eventuelle Rückkehrer zu versorgen, zu unterstützen oder sonstwie eine zumutbare Existenz für eine entwurzelte Person wie den Beschwerdeführer sicherzustellen.Außerdem habe sich die Situation in Afghanistan in Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 2 und 3 EMRK noch weiter verschlechtert, da der Einfluss der Taliban-Terroristen, die Anzahl an Terroranschlägen weiter gestiegen sei, ebenso wie die allgemeine Situation unverändert sei. Die wirtschaftliche und die allgemeine Situation in Afghanistan sei weiterhin katastrophal, und die afghanische Zentralregierung sei nicht einmal ansatzweise in der Lage, eventuelle Rückkehrer zu versorgen, zu unterstützen oder sonstwie eine zumutbare Existenz für eine entwurzelte Person wie den Beschwerdeführer sicherzustellen.
Der Beschwerdeführer werde im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch deshalb keine Unterstützung erfahren, weil er durch die Änderungen seines Lebenswandels fundamental von der afghanischen Gesellschaft entfremdet sei. Er sei daher nicht (mehr) willig und in der Lage, sich an die traditionelle Stammesgesellschaft anzupassen und sich deren Regeln zu unterwerfen.
Zur Untermauerung der Argumentation verweist die Beschwerde auf eine (nicht näher spezifizierte) Entscheidung des französischen Asylgerichts, wonach selbst für einen jungen, männlichen afghanischen Asylwerber eine Rückkehr nach Kabul unzumutbar sei.
In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge
a) den angefochtenen Bescheid aufheben;
b) feststellen, dass dem Beschwerdeführer der S