TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/18 W209 2195620-1

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Veröffentlicht am 18.03.2019
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Entscheidungsdatum

18.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §4 Abs1 Z6

Spruch

W209 2195620-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Candidus CORTOLEZIS, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.04.2017 betreffend Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10.04.2017 sprach die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 07.03.2018 aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 und somit insbesondere auch im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.04.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 16.01.2014 erklärt habe, dass er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten werde, und laut vorliegendem Einkommensteuerbescheid im Jahr 2014 die Versicherungsgrenze auch überschritten wurde. Es sei zwar richtig, dass die ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 allein die Versicherungsgrenze (2014: € 4.743,72) nicht überschritten hätten, jedoch seien auch die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 zu berücksichtigen, weil bei der Beurteilung der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG auf die Beitragsgrundlage abgestellt werde und diese gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG unter Hinzurechnung der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge zu ermitteln sei.

2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2014 eine Korridorpension bezogen habe. Die Abgabe der Versicherungserklärung sei ihm seitens der SVA nahegelegt worden, ohne auf die rechtlichen Folgen für den Bezug der Korridorpension (Wegfall des Bezuges) hinzuweisen. Vielmehr sei er von der SVA im Glauben gelassen worden, dass eine entsprechende Versicherungserklärung keine Konsequenzen für den Pensionsbezug habe. Es sei daher von einem Willensmangel im zivilrechtlichen Sinne auszugehen, sodass der Versicherungserklärung keine rechtliche Bindung zukomme. Festzuhalten sei auch, dass eine Versicherungserklärung die Pflichtversicherung nur für die Zukunft begründen könne. Daraus folge, dass diese ohnehin erst ab 01.02.2014, frühestens aber ab 16.01.2014 (Zeitpunkt der Erklärung) bestanden haben könne. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Versicherungserklärung nachträglich rückwirkend widerrufen und seien die Einkünfte des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2014 entgegen der Ansicht der Behörde unter der Versicherungsgrenze gelegen. Die SVA habe bei der Bemessung der Beitragsgrundlage einen Bezug im Dezember 2014 herangezogen, der auf einen einmaligen Anlassfall zurückzuführen sei. Dieser Bezug sei ausschließlich einem Tätigwerden im Kalendermonat Dezember 2014 zuzuordnen und stehe in keinem sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit den laufenden Einkünften des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sei der Honorarbetrag aus der Bezug habenden Honorarnote erst im Jahr 2015 an den Beschwerdeführer geflossen. Tatsächlich wäre dieser Betrag also dem Beitragszeitraum 2015 zuzurechnen gewesen. Auch im Hinblick auf den expliziten Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Zeitraum von 01.01.2014 bis 30.04.2014 bezogene Korridorpension erweise sich eine gesonderte Betrachtungsweise der Bezugsmonate Jänner bis April 2014 als sachlich gerechtfertigt.

3. Am 17.05.2018 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer gab am 16.01.2014 gegenüber der SVA eine Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG ab, wonach er im Jahr 2014 die maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten werde.

Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 aus.

Dem Beschwerdeführer wurden im Kalenderjahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer bezog im Kalenderjahr 2014 eine Pension.

Die Versicherungserklärung wurde am 07.02.2018 widerrufen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:

"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. bis 3. ...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG idF BGBl. I Nr. 86/2013:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

1. bis 5. ...

6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;

dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7. bis 9. ...

(2) bis (5) ..."

§ 25 Abs. 2 Z 3 GSVG idF BGBl. II Nr. 434/2013:

"Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) bis (10) ..."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerde bestreitet das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und bringt dazu zunächst vor, die vom Beschwerdeführer abgegebene Versicherungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG leide infolge mangelnder Aufklärung der SVA über die Auswirkungen auf die Korridorpension des Beschwerdeführers an einem Willensmangel, weswegen sie rechtlich unbeachtlich sei.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Manuduktionspflicht des § 13a AVG nur in Bezug auf Verfahrenshandlungen und ihre unmittelbaren Folgen besteht (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0067). Insofern kann daher ein mangelnder Hinweis darauf, dass die Pflichtversicherung dem Pensionsbezug entgegensteht, den Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolge nicht verhindern, zumal selbst die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermag (s. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13a Rz 9 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Auch der Umstand, dass die Versicherungserklärung nachträglich widerrufen wurde, hat keinen Einfluss auf den mit dem Einlangen der Versicherungserklärung erfolgten Eintritt der Pflichtversicherung, da der Widerruf (am 07.02.2018) lediglich bewirkt, dass die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem diese Erklärung abgegeben wird, endet (Scheiber in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 7 Rz 21).

Zum Vorbringen, die abgegebene Versicherungserklärung könne nur für die Zukunft wirksam sein und schließe eine rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung aus, ist festzuhalten, dass dies zwar zutrifft, aber die rückwirkende Feststellung nicht ausschließt, wenn sie sich auf Grund eines nachträglich vorgelegten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides ergibt (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0126).

Entscheidend für das Bestehen der Pflichtversicherung im Zeitraum von 01.01.2014 bis zum Tag des Einlangens der Erklärung bei der Behörde (16.01.2014) ist somit, ob die maßgebende Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 ASVG im Jahr 2014 überschritten wurde.

Beurteilungsmaßstab für das Über- und Unterschreiten der Versicherungsgrenze ist gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der zeitraumbezogen anzuwendenden (vgl. VwGH 19.02.1991, Zl. 89/08/0210) Fassung des BGBl. I Nr. 86/2013 die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG, womit neben dem erzielten Einkommen auch die im jeweiligen Jahr vorgeschriebenen Beiträge maßgeblich sind (s. dazu Rosenmayr-Khoshideh in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 4 Rz 8).

Den Feststellungen zufolge erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 4.563,36 und es wurden ihm Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.240,44 vorgeschrieben. Folglich beträgt die Beitragsgrundlage € 5.803,80 und überschreitet diese die Versicherungsgrenze des Jahres 2014 (€ 4.743,72).

Dem Einwand, dass außerordentliche Einkünfte im Dezember 2014 bei der Beurteilung der Überschreitung der Versicherungsgrenze nicht zu berücksichtigen seien, zumal der Betrag auch erst im Jahr 2015 zugeflossen sei, kommt keine Berechtigung zu. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Vorliegend wurde die durchgehende Ausübung einer die Pflichtversicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit nicht bestritten und es liegt auf Grund dieser Tätigkeit auch nicht eine Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz vor, weswegen der Beschwerdeführer auch im Zeitraum von 01.01.2014 bis 12.01.2014 der Pflichtversicherung unterliegt.

Auch das Beschwerdevorbringen, dass die Monate Jänner bis April 2014, in denen der Beschwerdeführer eine Korridorpension bezog, gesondert zu betrachten seien, geht somit ins Leere.

Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Pflichtversicherung im vorliegenden Fall nicht erst mit dem Einlangen der Versicherungserklärung bei der SVA am 16.01.2014, sondern bereits mit Beginn des Kalenderjahres 2014 am 01.01.2014 zu laufen begann. Da sich der Antrag des Beschwerdeführers lediglich auf das Kalenderjahr 2014 bezog, war die Pflichtversicherung nur bis 31.12.2014 festzustellen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung,
selbstständig Erwerbstätiger, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2195620.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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