Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2117967-2/11E
G307 2117970-2/10E
G307 2117965-2/10E
G307 2117973-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der XXXX, geb. XXXX, und 4. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.03.2018, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. der römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Albanien, vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 23.03.2018, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt VII. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 55 Abs. 1 und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch sieben. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgesetzt.
III. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß § 17 VwGVG iVm. § 74 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Das Kostenbegehren der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 08.06.2015, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), die beiden Letztgenannten gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, am 13.07.2015, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3) stellten jeweils am 08.06.2015, der in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4), die beiden Letztgenannten gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, am 13.07.2015, die gegenständlichen Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 09.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt.
3. Am 24.10.2015 wurden der BF1 und die BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit Bescheiden des BFA vom 27.10.2015, wurden die Anträge der BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen diese erlassen.
5. Mit Beschlüssen des BVwG, GZ: G307 2117967-1/2E, -2117970-1/2E, -2117965-1/2E und -2117973-1/2E, vom 03.12.2015, wurde der Beschwerde der BF insoweit stattgegeben, als die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
6. Am 01.02.2016 sowie am 03.01.2017 wurden der BF1 und die BF2 neuerlich im Asylverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
7. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt VII.).7. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 03.04.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
8. Mit per E-Mail am 25.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).8. Mit per E-Mail am 25.04.2018 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55 und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ausweisung sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
Darüber hinaus wurde unter Verweis auf § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.Darüber hinaus wurde unter Verweis auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandsersatzverordnung die Auferlegung eines Ersatzes der entstandenen Kosten an das BFA beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und sind dort am 02.05.2016 eingelangt.
10. Am 24.07.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren RV teilnahmen.10. Am 24.07.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF sowie deren Regierungsvorlage teilnahmen.
11. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erkundigte sich das AMS XXXX beim BFA über den Aufenthaltsstatus der BF, welches die belangte Behörde ihrerseits am 25.02.2019 beantwortete.11. Mit Schreiben vom 20.02.2019 erkundigte sich das AMS römisch 40 beim BFA über den Aufenthaltsstatus der BF, welches die belangte Behörde ihrerseits am 25.02.2019 beantwortete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind albanische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Albaner und bekennen sich zum christlichen Glauben.
1.2. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet und leibliche Eltern der BF3 und des BF4. Die Muttersprache des BF1 und der BF2 ist Albanisch und leben die BF im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Es konnte nicht festgestellt, dass BF3 und der BF4 der albanischen Sprache nicht mächtig sind.
1.3. BF1 bis BF3 reisten am 08.06.2015 nach Österreich ein, wo sie am selben Tag die gegenständlichen Asylanträge stellten. BF4 wurde in Österreich geboren und für diesen am 13.07.2015 der gegenständliche Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt.
1.4. BF1 besuchte im Herkunftsstaat mehrere Jahre lang die Grundschule sowie die Mittelschule (AHS), erlernte den Beruf des Kochs, war von 2010 bis 2015 als Möbelanstreicher und zuletzt als Gelegenheitsarbeiter erwerbstätig.
BF2 besuchte in der Heimat ebenso mehrere Jahre die Grundschule, war überwiegend als Hausfrau tätig und arbeitete 2015 in einer Bäckerei.
1.5. BF3 und BF4 besuchen den Kindergarten in Österreich.
Die BF gehen keiner geregelten Erwerbstätigkeit in Österreich nach, sondern leben überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
BF1 führt seit 2016 gemeinnützige Hilfsleistungen im Rahmen der Landschaftspflege bzw. bei der Grünraumbetreuung im Ortsteil XXXX, gegen einen Stundenlohn von € 4,00 durch und sind der BF1 und die BF2 in der örtlichen Kirchengemeinde aktiv.BF1 führt seit 2016 gemeinnützige Hilfsleistungen im Rahmen der Landschaftspflege bzw. bei der Grünraumbetreuung im Ortsteil römisch 40 , gegen einen Stundenlohn von € 4,00 durch und sind der BF1 und die BF2 in der örtlichen Kirchengemeinde aktiv.
BF1 und BF2 besuchten Deutschkurse in Österreich und ist BF1 der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 mächtig. Konkrete Deutschkenntnisse konnten bei der BF2 nicht festgestellt werden.
BF1 ist im Besitz einer Einstellungszusage als Koch, wonach er beim "XXXX" in XXXX - im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung - für einen Brutto-Monatslohn von € 1.800,00 eingestellt werden würde.BF1 ist im Besitz einer Einstellungszusage als Koch, wonach er beim "XXXX" in römisch 40 - im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsberechtigung - für einen Brutto-Monatslohn von € 1.800,00 eingestellt werden würde.
1.6. Der Lebensmittelpunkt des BF1 bis BF3 lag vor deren Einreise ins Bundesgebiet im Albanien, wo sie in Tirana gemeinsam im Elternhaus des BF1 gewohnt haben.
1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 an einer Krankheit leidet und einer Behandlung bedarf.
BF2 leidet an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung und Zn. Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht. BF2 wurde vom XXXX.2018 bis XXXX.2018 wegen Eigengefährdung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht und zuletzt vom XXXX.2018 bis zum XXXX.2018 stationär behandelt. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. BF2 wurde bereits in Albanien wegen Depressionen behandelt.BF2 leidet an Depressionen, posttraumatischer Belastungsstörung und Zn. Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht. BF2 wurde vom römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2018 wegen Eigengefährdung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht und zuletzt vom römisch 40 .2018 bis zum römisch 40 .2018 stationär behandelt. Das Bestehen einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. BF2 wurde bereits in Albanien wegen Depressionen behandelt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF3 und BF4 an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden.
1.8. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, weisen jedoch soziale Bezugspunkte im Bundesgebiet auf.
1.9. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Geschwister des BF1 auf, zu denen er regelmäßigen Kontakt pflegt.
1.10. In strafrechtlicher Hinsicht erweisen sich die BF als unbescholten.
1.11. Die Republik Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
1.12. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ausgesetzt wären oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
1.13. Mit Beschlüssen des BVwG, GZen, G307 2117967-2/5Z, -2117970-2/5Z, -2117965-2/5Z und -2117973-2/5Z, vom 06.08.2018 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.13. Mit Beschlüssen des BVwG, GZen, G307 2117967-2/5Z, -2117970-2/5Z, -2117965-2/5Z und -2117973-2/5Z, vom 06.08.2018 wurde den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.14. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Albanien:
1. Politische Lage
Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Der Premierminister führt die Regierung an, während der Präsident nur beschränkt ausführende Macht besitzt. Am 23.6.2013 wurden parlamentarische Wahlen abgehalten, die laut OSCE die grundsätzlichen Freiheiten respektierten, die aber in einer Atmosphäre von Misstrauen stattfanden. Im Juni 2015 wurden die Kommunalwahlen abgehalten, die die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) positiv beurteilte, beobachtete jedoch erhebliche prozedurale Unregelmäßigkeiten (USDOS 3.3.2017).
Neben der Parlamentswahl am 18.6.2017 wird die Wahl des Präsidenten (durch das Parlament) im Mai 2017 durchgeführt werden. Der regierenden Links-Koalition aus Sozialistischer Partei (PS) und Sozialistischer Bewegung für Integration (LSI) werden gute Chancen eingeräumt, die Regierungsarbeit weitere vier Jahre fortsetzen zu können (VB 16.3.2017).
Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die
aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter
Lulzim Basha, bei der der langjährige Ministerpräsident Berisha noch immer wichtige Fäden zieht, sowie die von Parlamentspräsident Meta geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Die Kommunalwahlen im Juni 2015 waren weitgehend frei und fair, jedoch nach ODIHR Bericht mit zahlreichen Mängeln behaftet (bes. Stimmenkauf und Einschüchterungen). 2017 stehen Parlamentswahlen an (AA 16.8.2016).
In Anerkennung des demokratisch und glatt verlaufenden Machtwechsels nach den Wahlen vom Juni 2013 und der von der Regierung Rama eingeleiteten Reformpolitik hat die EU Albanien im Juni 2014 den EU-Beitrittskandidatenstatus verliehen (AA 2.2017a).
Die EU-Kommission veröffentlichte am 9.11.2016 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. In ihrer Bewertung stellt sie den Balkanländern ein durchwachsenes Zeugnis aus und fordert mehr Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen. Ausdrücklich gelobt wurden die Kandidatenländer Serbien und Albanien. Albanien wurde für die begonnenen Verfassungsänderungen und die Justizreform gelobt. Es bedürfe aber noch einer effizienteren und entpolitisierten Verwaltung sowie Verbesserungen beim Schutz der Minderheiten. Trotzdem wurde die Aufnahme von Beitrittsgesprächen empfohlen (BN 14.11.2016).
Quellen: