TE Bvwg Beschluss 2019/3/19 G308 2175496-1

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Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §34 Abs3

Spruch

G308 2175496-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz KRAINER in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.05.2017 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017, jeweils Zahl: XXXX, betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2017 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX den Betrag von EUR 9.011,76 zuzüglich Verzugszinsen gemäß

§ 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 3,38 % p.a. ab 02.05.2017 aus dem Betrag von EUR 9.011,76 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters, bei der belangten Behörde am 07.06.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und aussprechen, dass den BF als ehemaligen Vertreter der Primärschuldnerin keine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG trifft; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Weiters wurde Kostenersatz beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.07.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde und den Antrag auf Kostenersatz als unbegründet ab.

4. Mit Schriftsatz vom 28.07.2017, bei der belangten Behörde am 02.08.2017 einlangend, beantragte der BF die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langte am 06.11.2017 dort ein.

6. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, vorzugehen hat ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2017/138, geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.

Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchteil A):

Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. Es ist daher auch im vorliegenden Fall das Ergebnis der genannten Revision von grundsätzlichem Interesse.

Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.

Die gegenständliche Rechtsfrage war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Amtsrevision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat.

Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.

Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung, Rechtsfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2175496.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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