TE Bvwg Beschluss 2019/3/21 W217 2186080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W217 2186080-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und das Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.01.2018, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und das Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 16.01.2018, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", beschlossen:

I.römisch eins.

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

II.römisch zwei.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Frau XXXX (in der Folge: BF) ist seit 26.08.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgesetzt.1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) ist seit 26.08.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60% festgesetzt.

Die BF beantragte am 16.05.2017 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln beigelegt.

2. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der durch die BF vorgelegten Befunde sowie einer am 13.09.2017 durchgeführten Begutachtung durch Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt. Darin wurde Folgendes ausgeführt:2. In weiterer Folge wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage der durch die BF vorgelegten Befunde sowie einer am 13.09.2017 durchgeführten Begutachtung durch Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, erstellt. Darin wurde Folgendes ausgeführt:

"(..) Anamnese:

Operationen: Zustand nach Adhäsiolyse nach Schnittentbindung (Drillingsgeburt) im AKH XXXX 1989-2005, seither Defäkationsproblem wegen nachgewiesener Lumeneinengung im Bereich des terminalen Ileums, keine unmittelbare therapeutische Konsequenz außer Antiflat 1-1-1, Iberogast und Kochsalz 500 mg, guter Ernährungszustand,Operationen: Zustand nach Adhäsiolyse nach Schnittentbindung (Drillingsgeburt) im AKH römisch 40 1989-2005, seither Defäkationsproblem wegen nachgewiesener Lumeneinengung im Bereich des terminalen Ileums, keine unmittelbare therapeutische Konsequenz außer Antiflat 1-1-1, Iberogast und Kochsalz 500 mg, guter Ernährungszustand,

Zustand nach mehrmaliger Kieferoperation in den Jahren 2000 bis 2006 im AKH XXXX , nach wie vor Beschwerden wegen Schluckstörung, keine unmittelbare Indikation zu einer weiteren Operation,Zustand nach mehrmaliger Kieferoperation in den Jahren 2000 bis 2006 im AKH römisch 40 , nach wie vor Beschwerden wegen Schluckstörung, keine unmittelbare Indikation zu einer weiteren Operation,

Vorgutachten 05/2015 wegen Blasenentleerungsstörung, ADH-Syndrom, Varikositas, Asthma bronchiale, Wirbelsäulenschädigung, Laktoseintoleranz, Analfissur, Verwachsungen im Bauchraum und Visusstörung rechts auf 0,8: 60%

Blasenentleerungsstörung seit 2007, früher Selbstkatheterisierung, derzeit gibt der Antragwerberin an, dass sie Beschwerden beim Harnlassen habe, unwillkürlichen Harnverlust, es liegt kein neurologischer Befund vor, der letzte Befund stammt aus dem Jahr 2015, Vorlagenwechsel wird angegeben,

Syndrom der ADH Störung, Substitutionstherapie mit Hormonen, die der Antragwerber nicht benennen kann, der Antragwerber gibt wiederholte Synkopen an, keine objektiven Befunde vor, die dieses Vorbringen untermauern,

Stammvarikositas beidseits, keine Operation, Kompressionsstrumpf wird getragen, keine trophischen Hautschäden,

Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, keine Operationen, keine motorischen Ausfälle, Parkemed 500 bei Bedarf, auch manchmal Voltaren,

Laktoseintoleranz idem, bei Vermeidungsstrategie Besserung, derzeit keine Ernährungsstörung nachweisbar,

Zustand nach Analfissur, derzeit keine rezenten Befunde vorliegen, die Antragwerber kann keine genauen Angaben machen, die gibt an das auch Hämorrhoiden bestünden, die derzeit nicht operiert werden müssen,

Verwachsungen im Bauchraum siehe oben bei Zustand nach Sectio (Drillingsschwangerschaft), idem zu Vorgutachten,

Visusstörung rechts auf 0,8 idem zu Vorgutachten, keine Glashilfe,

neue Leiden: Schmerzen in beiden Handgelenken, Abnützungserscheinung an beiden Handgelenken, Verbände werden getragen, Medikation:

Voltaren bei Bedarf,

Nikotin: 0, Alkohol: 0, P: 2,

Derzeitige Beschwerden:

Im Vordergrund stehen Beschwerden von Seiten beider Handgelenke, auch Beschwerden durch chronische Obstipation bei Verwachsungen nach stattgehabter Schnittentbindung,

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Berodual DA, Antiflat, Iberogast und verschiedene Kochsalz 500 mg, Prolia seit 2014 in halbjährlichen Abständen,

Sozialanamnese:

erlernter Diplomkrankenschwester, zuletzt im Krankenhaus im KH XXXX bis 2007 tätig gewesen, Kündigung wegen Krankheit, seither arbeitslos gemeldet, Berufsunfähigkeitspension seit 2013 bis 07/2018 befristet, 4 Kinder von denen 2 im Alter von 20 und 10 Jahren im gemeinsamen Hausverband leben, Antragwerber lebt in einer Wohnung imerlernter Diplomkrankenschwester, zuletzt im Krankenhaus im KH römisch 40 bis 2007 tätig gewesen, Kündigung wegen Krankheit, seither arbeitslos gemeldet, Berufsunfähigkeitspension seit 2013 bis 07/2018 befristet, 4 Kinder von denen 2 im Alter von 20 und 10 Jahren im gemeinsamen Hausverband leben, Antragwerber lebt in einer Wohnung im

1. Stock mit Lift,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzkarte der unfallchirurgischen Klinik des AKH XXXX vom 6.12.2016/Diagnose: Prellung rechten Ellbogengelenkes, Prellung des rechten Handgelenkes, konservative Therapie,Ambulanzkarte der unfallchirurgischen Klinik des AKH römisch 40 vom 6.12.2016/Diagnose: Prellung rechten Ellbogengelenkes, Prellung des rechten Handgelenkes, konservative Therapie,

eJournal der chirurgischen Klinik vom 06.03.2017: ein palpabler Tumor subcutan am radialen Zeigefingergrundglied rechts, bei Beklopfen elektrisierendes Missempfindung entlang des radialen Zeigefingers, starke Schmerzen am DURG rechts mit eingeschränkter Beweglichkeit für Extension/Flexion 20/0/5°, Pro/Supination 10/0/80°, weitere Abklärung mittels Ultraschall und Handgelenksröntgen erforderlich,

Ophthalmologischer Befund vom 20.03.2017/Diagnose: Sicca-Syndrom, incipiente Katarakt beidseits, Schwarz-Bartter-Syndrom,

Hyponatriämie, St. p. Lasik beidseits, Anamnese: nach Gesichtsfelduntersuchung heute leichte Übelkeit gespürt, Visus rechts mit Korrektur: 0,8-0,9, Visus links mit Korrektur: 1,0,

Spaltlampe: geringe konjunktivale Reizung, ganz zarte Lasernarben beidseits, Zusammenfassung: Gesichtsfeld bei der Patientin, Patientin will derzeit keine Kataraktoperation,

Zuweisung der ophthalmologischen Klinik des AKH XXXX zum Schädel MRT zum Ausschluss einer Raumforderung, eines Hypophysenadenoms oder einer Chiasmaläsion, Untersuchung vom 03.04.2017: geringe Einschränkung der oberen Hemisphäre am rechten Auge, nahezu unauffälliger Gesichtsfelduntersuchung links,Zuweisung der ophthalmologischen Klinik des AKH römisch 40 zum Schädel MRT zum Ausschluss einer Raumforderung, eines Hypophysenadenoms oder einer Chiasmaläsion, Untersuchung vom 03.04.2017: geringe Einschränkung der oberen Hemisphäre am rechten Auge, nahezu unauffälliger Gesichtsfelduntersuchung links,

Magnetresonanzbefund der Hände und Handgelenke beidseits vom 27.04.2017/Ergebnis: Ulna plus-Variante rechts mit einer Arthrose im Bereich des Ulnocarpalgelenkes und des distalen Radioulnargelenkes, links zeigt sich ebenfalls eine Kontinuitätsunterbrechung des Diskus mit einer leichten Ulna plus-Variante, zusätzlich Bild einer Rhizarthrose,

Vorgutachten 04/2013 vor dem Bundesverwaltungsgericht: wegen Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktiler Detrusor und hypertensiver Harnblase,

Schwarz-Bartter-Syndrom, Varikositas beidseits, Asthma bronchiale,

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei rezidivierenden Cervicalsyndrom, Laktosemalabsorption, Analfissur, Nephrolithiasis rechts: 50 %

Vorgutachten 05/2015: wegen Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktiler Detrusor und hypertensiver Harnblase, Syndrom der inadäquat ADH-Sekretion, Varikositas beidseits, Asthma bronchiale, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule rezidivierendem Cervicolumbalsyndrom, Laktosemalabsorption, Analfissur, Verwachsungen im Bauchraum mit rezidivierendem Subileus und abdominelle Beschwerden, Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes nach rechts weiter Radiusfraktur und Visuseinschränkung rechts auf 0,8: 60%

Befundnachreichung: gastroenterologische Ambulanz des KH XXXX vom 07.01.2016/Diagnose: kontrastmittelaufnehmende Jejunumschlinge im Bereich des terminalen Ileums mit Wandverdickung und begleitender Lumeneinengung, chronische Obstipation, Vertigo, Zustand nach rezidivierenden Subileusattacken, Zustand nach Radiusfraktur rechts, SIADH, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C-Gastritis, Katarakt, Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Leberhämangiom (Segment 52 +VIII), Laktoseintoleranz, Osteopenie, Zustand nach 5-maliger operativer Adhäsiolyse, Zustand nach Appendektomie, durchgeführteBefundnachreichung: gastroenterologische Ambulanz des KH römisch 40 vom 07.01.2016/Diagnose: kontrastmittelaufnehmende Jejunumschlinge im Bereich des terminalen Ileums mit Wandverdickung und begleitender Lumeneinengung, chronische Obstipation, Vertigo, Zustand nach rezidivierenden Subileusattacken, Zustand nach Radiusfraktur rechts, SIADH, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C-Gastritis, Katarakt, Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Leberhämangiom (Segment 52 +VIII), Laktoseintoleranz, Osteopenie, Zustand nach 5-maliger operativer Adhäsiolyse, Zustand nach Appendektomie, durchgeführte

Maßnahmen: Ileokoloskopie mit Stufen-PEs am 03.12.2016, wobei sich laut Befund keine Stenose bis 30cm im terminalen Ileums ergab, empfohlene Medikation: Pantoloc 20, Iberogast, Kochsalz 500 mg, Berodual DA, Optifibre, Magnosolv Granulat, Cal-D-Vita, Antiflat, Molaxole,

Befundnachreichung: Befundbericht der gastroenterologischen Ambulanz des KH XXXX vom 19.01.2016/Diagnose: kontrastmittelaufnehmende Jejunumschlinge im terminalen ist Ileum mit Wandverdickung und begleitender Lumeneinengung, chronische Obstipation, Vertigo, Zustand nach rezidivierenden Subileusattacken, Zustand nach Radiusfraktur rechts, SIADH, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C-Gastritis, Katarakt, Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Leberhämangiom Segment II und VIII), Laktoseintoleranz, Osteopenie, Zustand nach 5-maliger operativer Adhäsiolyse, Zustand nachBefundnachreichung: Befundbericht der gastroenterologischen Ambulanz des KH römisch 40 vom 19.01.2016/Diagnose: kontrastmittelaufnehmende Jejunumschlinge im terminalen ist Ileum mit Wandverdickung und begleitender Lumeneinengung, chronische Obstipation, Vertigo, Zustand nach rezidivierenden Subileusattacken, Zustand nach Radiusfraktur rechts, SIADH, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C-Gastritis, Katarakt, Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Leberhämangiom Segment römisch zwei und römisch acht), Laktoseintoleranz, Osteopenie, Zustand nach 5-maliger operativer Adhäsiolyse, Zustand nach

Appendektomie, Verlauf: sowohl Histologie der Ileokoloskopie sowie auch das Calprotektin (14 mg/kg) sind unauffällig, empfohlene

Medikation: Antiflat, Berodual DA, Cal-D-Vita, Iberogast, Kochsalz 500 mg, Magnosolv Granulat, Molaxole, Oleovit D3 gtt, Optifibre, Pantoloc 20,

Befundnachreichung: eJournal der internistischen Klinik des AKH XXXX vom 21.10.2016/Diagnosen: mildes SIADH (mit oft inadäquat niedriger Natriumsausscheidung für eine SIADH), sodass eine alimentärer Effekt (geringe Natriumaufnahme bei Anorexie dazu kommt), Zustand nach mehrfachen unauffälligen Thorax CTs, rezidivierende Neutropenie, Zustand nach 2-maliger postoperativer Pulmonalembolie (19 97,2 1001),Befundnachreichung: eJournal der internistischen Klinik des AKH römisch 40 vom 21.10.2016/Diagnosen: mildes SIADH (mit oft inadäquat niedriger Natriumsausscheidung für eine SIADH), sodass eine alimentärer Effekt (geringe Natriumaufnahme bei Anorexie dazu kommt), Zustand nach mehrfachen unauffälligen Thorax CTs, rezidivierende Neutropenie, Zustand nach 2-maliger postoperativer Pulmonalembolie (19 97,2 1001),

Zustand nach sectio, Zustand nach Adhäsiolyse bei mehrfacher Bauchoperation, Osteopenie, Zustand nach Knieoperation, Asthma bronchiale,

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

guter Allgemeinzustand

Ernährungszustand:

guter Ernährungszustand

Größe: 159,00 cm Gewicht: 57,00 kg Blutdruck: 110/70

Klinischer Status - Fachstatus:

Sauerstoffsättigung der Raumluft: pO2: 96 %, Puls: 87/min, keine Ruhedyspnoe

Kopf: Zähne: Teil-Prothese, Fernbrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 20cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, in Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie und Pfannenstieloperation,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Ellbogengelenke frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Oberarmmuskulatur, Umfang des rechten Oberarmes: 26,5cm (links: 26cm), Unterarmumfang rechts: 23cm (links: 22cm), die Handgelenke werden nur endlagige bewegt, die Antragwerber gibt an eine geringen Bewegungsumfang zu haben, es werden Stützverbände an beiden Händen getragen, Umfang des rechten Handgelenkes: 15cm (links: 14,5cm), es wird eine endlagige Faustschlussstörung demonstriert, im Bereich des rechten Zeigefingers ein ca. 3cm durchmessender subkutanen Tumor, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff nicht demonstriert,

untere Extremität: frei beweglich, die weitere Untersuchung der unteren Extremitäten ist nicht möglich da die Antragwerber hat sich nicht auskleiden möchte, sie gibt an, nur mit Hilfe die Kompressionsstufe ausziehen zu können, daher lässt sich die Haut an den unteren Extremitäten hinsichtlich eventueller Hautschäden nicht beurteilen,

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff. Gangbild, keine Gehhilfe

Status Psychicus:

zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, trotz Sprachbarriere ist eine für die Begutachtung ausreichende Kommunikation möglich,

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Blasenentleerungsstörung bei hypokontraktilem Detrusor und hypertensiver Blase

2

Syndrom der inadäquat ein ADH-Sekretion

3

Varikositas beidseits

4

Asthma bronchiale, Zustand nach 2-maliger Lungenembolie

5

Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei rezidivierendem Cervicolumbalsyndrom, Osteopenie

6

Laktosemalabsorption

7

Analfissur

8

Verwachsungsbauch mit rezidivierendem Subileus und abdominellen Beschwerden

9

Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Handgelenkes nach schlecht verheilter Radiusfraktur, Schmerzhaftigkeit des linken Handgelenkes mit geringer Funktionsstörung

10

Visuseinschränkung rechts 0,8

11

geringgradige Gesichtsfeldstörung

12

geringgradige Funktionsstörung des rechten Zeigefingers bei subkutanem Tumor

13

Nephrolithiasis

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine wesentliche Änderung des Gesamtgesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Gutachterliche Stellungnahme:

Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei der AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Die AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Es liegen keine Befunde vor, die eine Kreislaufstörung mit Kollapsneigung dokumentieren. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Funktionen vor; die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein nachweislich therapierefraktäres schweres Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Die Inkontinenzsymptomatik kann durch geeignete Inkontinenzbehelfe ausreichend versorgt werden. Es liegt keine hochgradige Sehstörung oder Blindheit vor, die eine Orientierung in ungewohnter Umgebung wesentlich beeinträchtigt und sohin sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar."

3. Mit Bescheid vom 16.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte ärztliche Gutachten verwiesen, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, sie leide an Leukopenie und sei daher infolge ihrer niedrigen Leukozytwerte einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt, weshalb es ihr nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Des Weiteren leide sie an Schwindel, weswegen es bereits mehrmals zu Stürzen gekommen sei, zuletzt am 06.12.2016, wobei sie sich eine Prellung des rechten Ellbogens sowie eine Prellung des rechten Handgelenkes zugezogen habe. Ferner sei es ihr aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich des rechten und auch des linken Handgelenkes nicht möglich, sich in öffentlichen Verkehrsmitteln sicher anzuhalten. Aufgrund der bei ihr vorliegenden multiplen Leiden liege sehr wohl eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Auch lasse das allgemeinmedizinische Gutachten Feststellungen dazu vermissen, wie sich die Handgelenksschädigungen, die Leukopenie und der Schwindel auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken würden.

Unter einem wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der internen Medizin, Orthopädie/Chirurgie, Urologie sowie Augenheilkunde beantragt.

5. Die Beschwerde wurde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018 zur Entscheidung vorgelegt.

6. In einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 05.02.2019 des bereits befassten Allgemeinmediziners führt dieser aus:

"(..) Auf Basis des Gutachtens vom 11.12.2017 (siehe ABL 12-15) und der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde, siehe ABL 25-32 (Befundbericht der gastroenterologischen Ambulanz des KH XXXX vom 09.01.2018/Diagnose: Magen Ausgangstenose unklarer Genese, Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit, Leberhämangiom, Neurohypophyse Zyste, SIADH, St. P. Radiusfraktur rechts, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C- Gastritis, Katarakt mit Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Laktoseintoleranz, Osteopenie, St. P. 5-maliger operativer Adhäsiolyse und Zustand nach Appendektomie, Laborbefund vom 19.12.2017 mit Leukopenie 2,66 G/l, Molekulare Diagnostik des AKH XXXX wegen Leukopenie ohne Malignitätshinweis, Perimetriebefund vom 01.02.2018 mit dokumentierter Gesichtsfeldeinschränkung nach stattgehabter Kataraktoperation, neurochirurgischer Befund des AKH XXXX vom 25.10.2017 mit Bestätigung einer 3mm großen Zyste im Bereich zwischen Adenom- 100 Neurohypophyse, endokrinologischer Befund des AKH XXXX vom 31.01.2018 mit Zuweisungsdiagnosen (Essstörung, Osteoporose, multiple hypodense, größenkonstante Leberraumforderung, Computertomographie des Thorax/Abdomens aus 2011 ohne zusätzlichen Hinweis auf Raumforderungen) wird folgender Sachverhalt ermittelt:"(..) Auf Basis des Gutachtens vom 11.12.2017 (siehe ABL 12-15) und der vorliegenden objektiven medizinischen Befunde, siehe ABL 25-32 (Befundbericht der gastroenterologischen Ambulanz des KH römisch 40 vom 09.01.2018/Diagnose: Magen Ausgangstenose unklarer Genese, Gewichtsverlust, Appetitlosigkeit, Leberhämangiom, Neurohypophyse Zyste, SIADH, St. P. Radiusfraktur rechts, Hyponatriämie, Leukopenie, Typ C- Gastritis, Katarakt mit Gesichtsfeldausfall, Nephrolithiasis, Laktoseintoleranz, Osteopenie, St. P. 5-maliger operativer Adhäsiolyse und Zustand nach Appendektomie, Laborbefund vom 19.12.2017 mit Leukopenie 2,66 G/l, Molekulare Diagnostik des AKH römisch 40 wegen Leukopenie ohne Malignitätshinweis, Perimetriebefund vom 01.02.2018 mit dokumentierter Gesichtsfeldeinschränkung nach stattgehabter Kataraktoperation, neurochirurgischer Befund des AKH römisch 40 vom 25.10.2017 mit Bestätigung einer 3mm großen Zyste im Bereich zwischen Adenom- 100 Neurohypophyse, endokrinologischer Befund des AKH römisch 40 vom 31.01.2018 mit Zuweisungsdiagnosen (Essstörung, Osteoporose, multiple hypodense, größenkonstante Leberraumforderung, Computertomographie des Thorax/Abdomens aus 2011 ohne zusätzlichen Hinweis auf Raumforderungen) wird folgender Sachverhalt ermittelt:

Die im Gutachten unter lf. Nr. 9) erfasste Gesundheitsschädigung ermöglicht es der Beschwerdeführerin sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel während des üblichen Transports ausreichend an Haltegriffen oder Haltestangen zu sichern und erfüllt damit nicht die Kriterien der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel.

Von den dauernden Gesundheitsschädigungen unter lf. Nr. 1) bis 13) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht.

Die geltend gemachte Leukopenie mit geringgradiger Verminderung der Leukozytenzahl (lt. Befund vom 19.12.2017 auf 2.56 G/l, bei einem Referenzwert von 4,0- 10,0), ohne einschlägiges Therapieerfordernis und ohne signifikante Klinik hat keine hochgradige Einschränkung des Immunsystems zur Folge, so dass Menschenansammlungen per sie zu meiden wären. Sohin ist aus diesem Grund keine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.

Ein persistierender Schwindel konnte weder bei der hierorts durchgeführten amtswegigen Untersuchung festgestellt werden, noch liegen objektive Befunde vor, die eine maßgebliche Beeinträchtigung des Gleichgewichtsorgans mit rezidivierender Sturzneigung belegen.

Es liegt keine hochgradige Sehstörung oder Blindheit vor, die eine Orientierung in ungewohnter Umgebung wesentlich beeinträchtigt und sohin sind öffentliche Verkehrsmittel zumutbar.

Kalkül:

Da bei der klinischen Untersuchung weder eine hochgradige Belastungsstörung, noch eine die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigende Funktionsstörung an den Händen, eine höhergradige Störung des Immunsystems oder ein Schwindel, der die Stand- und Gehfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt, festgestellt werden konnte, kann dem begehrte Berufungswerber auf Zusatzeintragungen der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht nachgekommen werden."

7. In einer hierzu erstatteten Stellungnahme vom 01.03.2019 begehrte die BF erneut die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen interne Medizin, Orthopädie/Chirurgie, Urologie und Augenheilkunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kogni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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