TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/25 W163 2113440-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2019
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Entscheidungsdatum

25.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W163 2113440-1/51E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Daniel Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch drei., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgesprochen wurde, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 29.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 30.11.2014 fand die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

3. Am 24.03.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 55, 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gem § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 55, 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Gegen diesen am 20.08.2015 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der BF am 27.08.2015 fristgerecht Beschwerde.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 31.08.2015 vom BFA vorgelegt.

7. Das BVwG stellte mit Beschluss vom 17.02.2017, Zl. W163 2113440-1/4E, das Verfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2017, Zl. W163 2113440-1/7Z, wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 24 AsylG fortgesetzt. Das BVwG stellte mit Beschluss vom 27.03.2017, Zl. W163 2113440-1/8E, das Verfahren wiederum gem. § 24 Abs. 2 AsylG ein. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 07.08.2018, Zl. W163 2113440-1/18Z, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.7. Das BVwG stellte mit Beschluss vom 17.02.2017, Zl. W163 2113440-1/4E, das Verfahren gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein. Mit Beschluss des BVwG vom 13.03.2017, Zl. W163 2113440-1/7Z, wurde das Beschwerdeverfahren gem. Paragraph 24, AsylG fortgesetzt. Das BVwG stellte mit Beschluss vom 27.03.2017, Zl. W163 2113440-1/8E, das Verfahren wiederum gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein. Mit Verfahrensanordnung des BVwG vom 07.08.2018, Zl. W163 2113440-1/18Z, wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.

8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 05.12.2018 wurde der BF, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 10.10.2018, aufgefordert, binnen zwei Wochen eine ladungsfähige Adresse seines Bruders sowie dessen vollständigen Namen und Geburtsdatum anzugeben.

10. Das BVwG führte am 23.01.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Das BVwG führte die Verhandlung in Abwesenheit des BF durch.

11. Das BVwG führte am 27.02.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF unentschuldigt nicht erschien. Die als Zeugin geladene Lebensgefährtin des BF erschien ebenfalls nicht. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Das BVwG führte die Verhandlung in Abwesenheit des BF und der Zeugin durch.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1.1. Der BF führt den Namen XXXX .1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 .

Der BF gab bei Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz bewusst ein falsches Geburtsjahr an, nach welchem er zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre jünger wäre als er tatsächlich ist.

Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem.

Die Muttersprache des BF ist Dari.

1.2. Der BF stammt aus der Stadt Kabul, in der er geboren wurde und bis zu seiner Ausreise lebte. Er hat dort mitsamt seiner Familie in einem zweistöckigen Haus, das im Eigentum der Familie stand, gelebt.

Der BF hat in der Stadt Kabul sechs Jahre lang die Schule besucht. Der BF war in der Stadt Kabul eineinhalb Jahre als Automechanikerlehrling und -gehilfe beschäftigt, er hat dabei in einer Werkstatt in Kabul gearbeitet.

1.3. Die Kernfamilie des BF besteht aus seinen Eltern, einem Bruder und sechs Schwestern.

Eine Schwester des BF, XXXX , lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Wien. Diese Schwester des BF, ihr Ehegatte und der BF reisten gemeinsam im November 2014 nach Österreich ein.Eine Schwester des BF, römisch 40 , lebt gemeinsam mit ihrem Ehegatten in Wien. Diese Schwester des BF, ihr Ehegatte und der BF reisten gemeinsam im November 2014 nach Österreich ein.

Zwei Onkel des BF leben in der Stadt Kabul.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben derzeit in der Türkei.

1.4. Das Vorbringen des BF zu einer Bedrohung und Verfolgung durch Kriminelle oder andere Akteure ist nicht glaubhaft.

Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Es ist nicht glaubhaft, dass dem BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht.

1.5. Bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist arbeitsfähig und leistungsfähig. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.6. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß fassen und sich eine Existenz aufbauen.1.6. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif besteht für den BF nicht ein so hohes Maß an willkürlicher Gewalt, dass er allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist. Der BF ist auch nicht aufgrund eines persönlichen Gefährdungsmoments dem realen Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Der BF kann dort aus Eigenem seine Existenz sichern. Er läuft nicht Gefahr, in Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß fassen und sich eine Existenz aufbauen.

1.7. Der BF kann bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

1.8. Der BF lebt seit November 2014 im österreichischen Bundesgebiet.

1.9. Der BF lebt mit seinen in Österreich lebenden, erwachsenen Geschwistern nicht in einem gemeinsamen Haushalt und hat zu ihnen keine Nahebeziehung.

1.10. Der BF hat mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen, XXXX , ein gemeinsames Kind, das ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft hat. Mit einem zweitem gemeinsamen Kind ist XXXX schwanger.1.10. Der BF hat mit einer in Österreich lebenden türkischen Staatsangehörigen, römisch 40 , ein gemeinsames Kind, das ebenfalls die türkische Staatsbürgerschaft hat. Mit einem zweitem gemeinsamen Kind ist römisch 40 schwanger.

Der BF lebt seit Juli 2018 im gemeinsamen Haushalt mit XXXX und dem gemeinsamen Kind. Bei der Mietwohnung handelt es sich im jene der XXXX . Derzeit wohnen die Genannten miteinander in dieser Wohnung. Sie sind nicht finanziell voneinander abhängig. Die Beziehung ist geprägt von Vorwürfen der Gewalt und Drohungen des BF gegenüber XXXX . Der BF und XXXX haben kein wesentliches Interesse an der Fortführung des Familienlebens in Österreich. Der BF hat keine enge persönliche Bindung zu seinen Kindern.Der BF lebt seit Juli 2018 im gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 und dem gemeinsamen Kind. Bei der Mietwohnung handelt es sich im jene der römisch 40 . Derzeit wohnen die Genannten miteinander in dieser Wohnung. Sie sind nicht finanziell voneinander abhängig. Die Beziehung ist geprägt von Vorwürfen der Gewalt und Drohungen des BF gegenüber römisch 40 . Der BF und römisch 40 haben kein wesentliches Interesse an der Fortführung des Familienlebens in Österreich. Der BF hat keine enge persönliche Bindung zu seinen Kindern.

XXXX reiste im Jahr 2018 in die Türkei und traf sich dort mit den Eltern des BF, die ihr den Führerschein des BF übergaben, den sie mit nach Österreich nahm.römisch 40 reiste im Jahr 2018 in die Türkei und traf sich dort mit den Eltern des BF, die ihr den Führerschein des BF übergaben, den sie mit nach Österreich nahm.

Die Familie kann einen gemeinsamen Aufenthalt in der Türkei und die Fortführung eines Familienlebens dort anstreben und verwirklichen. Der BF möchte mit der Familie in der Türkei leben. Das Familienleben zwischen dem BF, der Mutter seiner Kinder und ebenjenen kann alternativ durch Treffen in der Türkei eingeschränkt aufrechterhalten werden. Das Familienleben kann alternativ noch durch Besuche des BF in Österreich aufrechterhalten werden. Ein gemeinsames (Familien-)Leben in Afghanistan ist nicht möglich.

1.11. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.10.2018, GZ 36Hv 67/17d, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 107 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen iHv EUR 4,-1.11. Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16.10.2018, GZ 36Hv 67/17d, wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen iHv EUR 4,-

(gesamte Geldstrafe. EUR 600,-), im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen, verurteilt.

Hingegen wurde der BF mit diesem Urteil unter anderem von dem Tatvorwurf, XXXX vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr mehrere Tritte gegen Bauch und Körper versetzte, und XXXX durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie sich trenne, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Trennung von ihm, zu nötigen versucht habe, gem. § 259 Z 2 StPO freigesprochen.Hingegen wurde der BF mit diesem Urteil unter anderem von dem Tatvorwurf, römisch 40 vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht zu haben, indem er ihr mehrere Tritte gegen Bauch und Körper versetzte, und römisch 40 durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, wenn sie sich trenne, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Trennung von ihm, zu nötigen versucht habe, gem. Paragraph 259, Ziffer 2, StPO freigesprochen.

Die Mutter von XXXX erstattete im August 2018 Anzeige gegen den BF und gab im Rahmen zweier formeller Vernehmungen an, dass der BF sie und ihre Töchter wieder einmal mit dem Umbringen bedroht habe.Die Mutter von römisch 40 erstattete im August 2018 Anzeige gegen den BF und gab im Rahmen zweier formeller Vernehmungen an, dass der BF sie und ihre Töchter wieder einmal mit dem Umbringen bedroht habe.

Gegen den BF wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft im Dezember 2018 ein Strafantrag eingebracht, dies zu den Fakten 1.) des Vergehens der gefährlichen Drohung gegen die Mutter von XXXX undGegen den BF wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft im Dezember 2018 ein Strafantrag eingebracht, dies zu den Fakten 1.) des Vergehens der gefährlichen Drohung gegen die Mutter von römisch 40 und

2.) des Vergehens des Diebstahls.

Am 09.08.2018 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, das als Schutzbereich die Wohnung von XXXX samt Stiegenhaus und einem Umkreis von 50 Metern umfasst.Am 09.08.2018 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, das als Schutzbereich die Wohnung von römisch 40 samt Stiegenhaus und einem Umkreis von 50 Metern umfasst.

Am 16.01.2019 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, das als Schutzbereich die Wohnung von XXXX samt Stiegenhaus umfasst.Am 16.01.2019 wurde gegen den BF ein Betretungsverbot ausgesprochen, das als Schutzbereich die Wohnung von römisch 40 samt Stiegenhaus umfasst.

1.12. Der BF war zeit seines Aufenthalts in Österreich nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF hat grundlegende Deutschkenntnisse erworben.

Darüber hinaus hat der BF keine Integrationsschritte gesetzt.

Der BF verstieß mehrfach gegen melderechtliche Vorschriften.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat:

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",

https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019

Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,

https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019

NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019

Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,

https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019

WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019

Kommentar:

Die Lage vor Ort wird weiterhin beobachtet und gegebenenfalls wird mit weiteren Kurzinformationen reagiert.

KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Re

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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