Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W127 2208359-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1050367907-180522168, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1050367907-180522168, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 20.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Iran gehabt und seit seiner Kindheit nicht mehr in Afghanistan gelebt. Sein mit ihm nach Österreich gereister Bruder, geboren am 01.01.2008, habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich ein Abschiebungshindernis, da er in Afghanistan keine Anbindungen und somit keine Existenzmöglichkeit habe. Ein Familienleben zum behaupteten Vater bestehe schon längere Zeit nicht und der Vater vernachlässige auch offenbar wegen einer Drogensucht eine allfällige Fürsorge außerhalb des Iran.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 wurde die befristete Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bis zum 20.07.2019 verlängert.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4, 107 Abs. 1, 125 und 127 StGB iVm § 28 Abs. 1 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, 107, Absatz eins, 125 und 127 StGB in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Am 06.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ein.
Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin, der gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung wegen des Verbrechens gemäß § 84 Abs. 4 StGB vorgehalten und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil er in Afghanistan keine Anbindungen und somit auch keine Existenzmöglichkeiten habe. In seinem Fall hätten sich Anhaltpunkte ergeben, dass dies nicht mehr der Fall sein könne und sich die Lage in seinem Herkunftsstaat - insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - "massiv geändert" habe. Dem Beschwerdeführer stehe es auch als fast 18-Jährigem frei, etwa nach Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif zurückzukehren und dort Aufenthalt zu nehmen bzw. dort zu arbeiten. Seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang, die selbst auch nie im Herkunftsstaat gelebt hätten, eingeführt und seitdem mit Erfolg betrieben worden. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützung durch seine Familie aus dem Iran erhalten.Am 27.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Beisein einer Dolmetscherin, der gesetzlichen Vertreterin sowie einer Vertrauensperson einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde seine Verurteilung wegen des Verbrechens gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB vorgehalten und er wurde darauf hingewiesen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, weil er in Afghanistan keine Anbindungen und somit auch keine Existenzmöglichkeiten habe. In seinem Fall hätten sich Anhaltpunkte ergeben, dass dies nicht mehr der Fall sein könne und sich die Lage in seinem Herkunftsstaat - insbesondere in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - "massiv geändert" habe. Dem Beschwerdeführer stehe es auch als fast 18-Jährigem frei, etwa nach Kabul oder Herat oder Mazar-e Sharif zurückzukehren und dort Aufenthalt zu nehmen bzw. dort zu arbeiten. Seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes seien auch etliche Reintegrationsprogramme für alleinstehende Personen ohne familiären Anhang, die selbst auch nie im Herkunftsstaat gelebt hätten, eingeführt und seitdem mit Erfolg betrieben worden. Der Beschwerdeführer könne auch Unterstützung durch seine Familie aus dem Iran erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Frist bis 14.08.2018 für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt.
Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Bestätigungen, Zeugnissen und Empfehlungsschreiben betreffend seine Integration in Österreich zur Vorlage.
Mit Schreiben vom 08.08.2018 nahm die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers zu der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung. Hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif wurde ausgeführt, dass die dortige Sicherheits- und Versorgungslage unzureichend sei und eine innerstaatliche Fluchtalternative mangels Zumutbarkeit nicht bestehe. Bereits in den Länderfeststellungen werde von einer Verschlechterung der Lage in Afghanistan gesprochen und würden diese überdies die verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif nur unzureichend abbilden. Die beschwerdeführende Partei wies diesbezüglich insbesondere auf eine Präsentation der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul am 12.03.2018 in Wien, eine Anfragebeantwortung von Amnesty International vom 05.02.2018, mehrere EASO-Berichte aus dem Jahr 2017 und einen Artikel von Friederike Stahlmann im Asylmagazin 03/2017 hin.
Mit Schreiben vom 09.08.2018 und 14.08.2018 wurden weitere Unterlagen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zur Vorlage gebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Bescheid vom 16.08.2017 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). In Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph