Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W260 2149616-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 14.02.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 14.02.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung mündlicher Verhandlungen zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte III und IV des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.1. römisch 40 (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 01.06.2015 verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung am 02.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sei und im Alter von zwei Jahren mit seiner Mutter nach Pakistan gezogen sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt sagte der Beschwerdeführer, er habe Pakistan verlassen, weil sein Wohnort von den Taliban besetzt gewesen sei. Die Taliban haben verlangt, dass er ihnen beitrete. Das habe er aber nicht gewollt. Daher habe er Pakistan Ende 2013 verlassen und sich entschieden nach Europa zu fliehen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und um sein Leben. Zu seinen allgemeinen Lebensumständen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und sunnitischer Moslem sei. Er habe acht Jahre lange die Grundschule in Pakistan besucht, sei aber Analphabet. Er habe in Pakistan als Verkäufer gearbeitet. Die Mutter, ein Halbbruder und ein Onkel mütterlicherseits leben in Pakistan.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 27.10.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sein Vater laut Erzählungen seiner Mutter von den Taliban umgebracht worden sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als die Familie noch in XXXX in Afghanistan gelebt habe. Die Mutter habe Afghanistan verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Die Mutter habe in Pakistan wieder geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Die Ehe sei in der Zwischenzeit geschieden worden. Die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits in XXXX . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er stottere aber und sei diesbezüglich in Behandlung bei einer Logopädin.Dabei gab er an, dass sein Vater laut Erzählungen seiner Mutter von den Taliban umgebracht worden sei. Dies sei in der Zeit gewesen, als die Familie noch in römisch 40 in Afghanistan gelebt habe. Die Mutter habe Afghanistan verlassen, weil sie dort niemanden mehr gehabt habe. Die Mutter habe in Pakistan wieder geheiratet und einen weiteren Sohn bekommen. Die Ehe sei in der Zwischenzeit geschieden worden. Die Mutter und der Halbbruder des Beschwerdeführers leben beim Onkel mütterlicherseits in römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab an, dass er gesund sei. Er stottere aber und sei diesbezüglich in Behandlung bei einer Logopädin.
Im Alter von zwei Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Pakistan habe er Ende 2014 verlassen. Zu den Gründen, weshalb er Pakistan verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Wohngebiet XXXX ein Taliban-Gebiet sei. Drei Mal seien Taliban zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen, zum ersten Mal Ende 2012, und haben verlangt, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban gehe. Zuletzt sei eine Frist von 10 Tagen gesetzt worden. Das bedeute, dass man ihn mitgenommen hätte, wenn er zu Hause gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er für die Taliban kämpfen müsse und habe sich daher entschlossen, Pakistan zu verlassen. Viele Jugendliche aus der Nachbarschaft seien einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. Auch in Afghanistan seien die Taliban aktiv.Im Alter von zwei Jahren habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Pakistan habe er Ende 2014 verlassen. Zu den Gründen, weshalb er Pakistan verlassen habe, sagte der Beschwerdeführer, dass sein Wohngebiet römisch 40 ein Taliban-Gebiet sei. Drei Mal seien Taliban zum Onkel des Beschwerdeführers gekommen, zum ersten Mal Ende 2012, und haben verlangt, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban gehe. Zuletzt sei eine Frist von 10 Tagen gesetzt worden. Das bedeute, dass man ihn mitgenommen hätte, wenn er zu Hause gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass er für die Taliban kämpfen müsse und habe sich daher entschlossen, Pakistan zu verlassen. Viele Jugendliche aus der Nachbarschaft seien einfach verschwunden. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort niemanden habe. Auch in Afghanistan seien die Taliban aktiv.
Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein Sozialausweis der Gemeinde XXXX ( gemeinnützige Arbeit), Deutschkursbestätigungen vom 21.04.2016 und 06.10.2016 sowie ein Logopädischer Kurzbericht vom 25.10.2016 zur Vorlage gebracht.Im Zuge der Befragung wurden vom Beschwerdeführer ein Sozialausweis der Gemeinde römisch 40 ( gemeinnützige Arbeit), Deutschkursbestätigungen vom 21.04.2016 und 06.10.2016 sowie ein Logopädischer Kurzbericht vom 25.10.2016 zur Vorlage gebracht.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bzw. zu der Situation im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass sich der gesamte Ausreisegrund des Beschwerdeführers in keiner Weise auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan bezogen habe und daher auch keine Asylgewährung nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer verfüge als Volksgruppenangehöriger der Paschtunen über ein weitreichendes soziales Hilfswerk. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei zusammengefasst davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in keine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine solche Rückkehr unzumutbar erscheinen lasse; seine Grundversorgung sei gewährleistet.
5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, äußerte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG, wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, er spreche Paschtu mit einem pakistanischen Akzent und werde daher sprachlich als Pakistani eingeordnet. Er habe keinerlei Kontakte in Afghanistan und sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr dort gewesen. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht. Er müsse im gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen, die bereits ins Visier der Taliban geraten seien und denen die Verweigerung der Teilnahme an ihrem Kampf vorgeworden werde (Zwangsrektutierung), befürchten. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan eine freie Gesellschaft erlebt, habe sich eine westliche Lebensart angeeignet und fürchte aufgrund seines westlichen Auftretens in Afghanistan verfolgt zu werden. Er sei in Österreich in einer Liebesbeziehung mit Frau XXXX . Die Fortsetzung eines Lebens in der Hauptstadt Kabul sei dem Beschwerdeführer aufgrund der auch dort bestehenden Bedrohung und mangels sozialer Kontakte nicht möglich. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, die belangte Behörde habe keinerlei aktuelle Länderfeststellungen zur Situation der modernen Rückkehrer in Afghanistan getroffen. Seine Mutter sei geschieden, er selbst stehe unverheiratet in einer Liebesbeziehung mit einer westlichen Frau. Dies alles zeige seine westliche Orientierung und dass er den strengen Sittenkodex der Taliban ablehne. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen und habe deshalb erst in Österreich und nicht in Italien und Frankreich einen Asylantrag gestellt, weil er nur Gutes über Österreich gehört habe. Es sei richtig, dass sich die geschilderte Zwangsrekrutierung in Pakistan zugetragen habe. Die Taliban seien aber über die Landesgrenzen hinweg bestens vernetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage und mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht gegeben.5. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, äußerte verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, wiederholte sein Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, er spreche Paschtu mit einem pakistanischen Akzent und werde daher sprachlich als Pakistani eingeordnet. Er habe keinerlei Kontakte in Afghanistan und sei seit über zwanzig Jahren nicht mehr dort gewesen. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig. Eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe nicht. Er müsse im gesamten Staatsgebiet Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und Zugehörigkeit zur Gruppe der Personen, die bereits ins Visier der Taliban geraten seien und denen die Verweigerung der Teilnahme an ihrem Kampf vorgeworden werde (Zwangsrektutierung), befürchten. Der Beschwerdeführer habe in Pakistan eine freie Gesellschaft erlebt, habe sich eine westliche Lebensart angeeignet und fürchte aufgrund seines westlichen Auftretens in Afghanistan verfolgt zu werden. Er sei in Österreich in einer Liebesbeziehung mit Frau römisch 40 . Die Fortsetzung eines Lebens in der Hauptstadt Kabul sei dem Beschwerdeführer aufgrund der auch dort bestehenden Bedrohung und mangels sozialer Kontakte nicht möglich. Der Beschwerdeführer machte weiters geltend, die belangte Behörde habe keinerlei aktuelle Länderfeststellungen zur Situation der modernen Rückkehrer in Afghanistan getroffen. Seine Mutter sei geschieden, er selbst stehe unverheiratet in einer Liebesbeziehung mit einer westlichen Frau. Dies alles zeige seine westliche Orientierung und dass er den strengen Sittenkodex der Taliban ablehne. Entgegen der Annahme der belangten Behörde sei er nicht aus wirtschaftlichen Gründen geflohen und habe deshalb erst in Österreich und nicht in Italien und Frankreich einen Asylantrag gestellt, weil er nur Gutes über Österreich gehört habe. Es sei richtig, dass sich die geschilderte Zwangsrekrutierung in Pakistan zugetragen habe. Die Taliban seien aber über die Landesgrenzen hinweg bestens vernetzt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage und mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht gegeben.
6. Der Bezug habende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Vorlage gebracht und langte dieser am 09.03.2017 ebendort ein.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2017 wurde eine mündliche Verhandlung für den 27.09.2017 anberaumt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.09.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eingehend zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Vorlage, die als Beilage ./I zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
9. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung mit Schreiben vom 18.10.2017 eine schriftliche Stellungnahme zu den vom Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichtsmaterial. In dieser Stellungnahme wurde weiteres Berichtsmaterial zur Vorlage gebracht und zusammengefasst erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Paschtu mit pakistanischem Akzent spreche, verwestlicht sei, eine Sprachbehinderung und in Afghanistan keinerlei soziale Anknüpfungspunkte habe.
10. Mit Schreiben vom 27.11.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung vom 21.11.2017.
11. Mit Schreiben vom 06.12.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18.10.2017. Die belangte Behörde gab dazu keine Stellungnahme ab.
12. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 28.12.2017 einen Arbeitsvertrag für eine Saisonarbeitsstelle.
13. Mit einem weiteren Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsberatung vom 18.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel zum Beweis, dass er mit seiner Partnerin Frau XXXX und deren drei Kindern aus einer früheren Ehe in häuslicher Lebensgemeinschaft wohne. Aufgrund der Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben werde beantragt, jedenfalls eine weitere mündliche Verhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin anzuberaumen.13. Mit einem weiteren Schreiben seiner bevollmächtigten Rechtsberatung vom 18.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen aktuellen Meldezettel zum Beweis, dass er mit seiner Partnerin Frau römisch 40 und deren drei Kindern aus einer früheren Ehe in häuslicher Lebensgemeinschaft wohne. Aufgrund der Änderung der Sachlage in Bezug auf das Privat- und Familienleben werde beantragt, jedenfalls eine weitere mündliche Verhandlung unter Ladung der Lebensgefährtin anzuberaumen.
14. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vom XXXX .14. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.11.2018 eine Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vom römisch 40 .
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 29.01.2019 anberaumt.
16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.01.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer per 05.01.2019 aus der Grundversorgung des Landes
XXXX entlassen worden sei. Grund sei eine Beschäftigung ab XXXX . Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen (insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltszettel, AMS-Bescheid) bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.römisch 40 entlassen worden sei. Grund sei eine Beschäftigung ab römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 aufgefordert, diesbezügliche Unterlagen (insbesondere aktuelle Lohn- und Gehaltszettel, AMS-Bescheid) bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzulegen.
17. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2019 eingeholten Auszug aus dem Strafregister des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass keine Verurteilungen aufscheinen.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2019 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seiner Situation in Österreich befragt. XXXX wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Beschäftigung und zur Integration zur Vorlage, die als Beilage ./IV und ./V zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2019 eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eingehend zu seiner Situation in Österreich befragt. römisch 40 wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Bescheinigungsmittel zur Beschäftigung und zur Integration zur Vorlage, die als Beilage ./IV und ./V zum Akt genommen wurde. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
Der Richter brachte nachfolgende Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 08.01.2019; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 21-25; Auszugsweise Übersetzung der EASO Country Guidance Afghanistan von 06/2018, Seiten 98-109; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.09.2018, Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund anhaltender Dürre.
19. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.02.2019 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird geltend gemacht, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Herkunftsprovinz XXXX zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Die bloße Anwesenheit in dieser Provinz berge die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es werde auch auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 18.10.2017 zum Sprachfehler des Beschwerdeführers verwiesen, der nach wie vor akut sei. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich überwiegen und sei ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.19. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 12.02.2019 namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung eine Stellungnahme zu den in der Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderberichten an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird geltend gemacht, dass den Länderberichten zu entnehmen sei, dass die Herkunftsprovinz römisch 40 zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zähle. Die bloße Anwesenheit in dieser Provinz berge die reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Es werde auch auf die Ausführungen der Stellungnahme vom 18.10.2017 zum Sprachfehler des Beschwerdeführers verwiesen, der nach wie vor akut sei. Weiters legte der Beschwerdeführer seine Integrationsbemühungen dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet würden die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich überwiegen und sei ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
20. Mit Schreiben vom 18.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung ein ÖSD Zertifikat Niveau A2 vom 04.03.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz XXXX .Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz römisch 40 .
Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischer Moslem, gesund und ledig; er hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Paschtu.
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von zwei Jahren in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters zog mit er seiner Mutter nach XXXX in Pakistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und einem Halbbruder, der aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe der Mutter entstammt, im Haus eines Onkels mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan.Der Beschwerdeführer lebte bis zum Alter von zwei Jahren in Afghanistan. Nach dem Tod seines Vaters zog mit er seiner Mutter nach römisch 40 in Pakistan. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter und einem Halbbruder, der aus einer mittlerweile geschiedenen Ehe der Mutter entstammt, im Haus eines Onkels mütterlicherseits. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Mutter in Pakistan.
Der Beschwerdeführer hat in Pakistan acht Jahre lang eine Grundschule besucht und als Verkäufer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist Zivilist.
Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen konnte nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten Verfolgung ausgesetzt oder hat eine solche, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, nicht zu befürchten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer in Afghanistan psychischer und/ oder physischer Gewalt aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, aufgrund tatsächlicher oder unterstellter westlicher Orientierung, oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre oder einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch sonst haben sich keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3. Zur Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat:
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz XXXX aufgrund der relativ volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Überstellung in seine Herkunftsprovinz römisch 40 aufgrund der relativ volatilen Sicherheitslage in dieser Provinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.
Dem Beschwerdeführer steht als interstaatliche Flucht- und Schutzalternative eine Rückkehr in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung, wo es ihm möglich ist, ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben.
Dem Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr in diese Stadt kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in Mazar-e Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern.
Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden.
Der Beschwerdeführer hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er hat eine Schulausbildung absolviert, ist mobil und anpassungsfähig und hat bereits Berufserfahrung als Verkäufer in Pakistan und in der Gastronomie in Österreich gesammelt, die er auch in Mazar- e Sharif wird nutzen können.
Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder dass sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern wird. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.4. Zum (Privat- und Familien)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragstellung im Juni 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Er bezog seit seiner Einreise überwiegend Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom XXXX eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abwascher für die Zeit von XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von Euro 1.600,-- brutto erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Abwascher für die Zeit von römisch 40 bis römisch 40 für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40,5 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von Euro 1.600,-- brutto erteilt.
Per 05.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er seit XXXX in einem Beschäftigungsverhältnis steht.Per 05.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung entlassen, da er seit römisch 40 in einem Beschäftigungsverhältnis steht.
Er ist seither selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat zuletzt das Deutschzertifikat Niveau A2 bestanden.
Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2016 mit XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert und seit Mai 2018 mit dieser verlobt.Der Beschwerdeführer ist seit Herbst 2016 mit römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, liiert und seit Mai 2018 mit dieser verlobt.
Seit 16.04.2018 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Verlobten und deren drei Kindern aus einer früheren Beziehung im gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer unterstützt seine Verlobte im Haushalt und bei der Kindererziehung. Er ist in den Familienverband seiner Verlobten gänzlich integriert.
In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Volleyball und hat österreichische Freunde.
Der Beschwerdeführer war eine Zeit lang gemeinnützig tätig.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Stand vom 08.01.2019, in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 und den EASO Leitlinien zu Afghanistan vom Juni 2018 enthaltenen folgenden