Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
ASVG §33Spruch
L510 2129943-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX , vertreten durch SENDLHOFER Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 römisch 40 , vertreten durch SENDLHOFER Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid der römisch 40
Gebietskrankenkasse vom 31.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , zuGebietskrankenkasse vom 31.05.2016, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 , zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 2. Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 467/2004 bzw. idF BGBl. II Nr. 29/2014 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2004, bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2014, abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) verpflichtete die beschwerdeführende Partei XXXX (im Folgenden GmbH) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016, Kto.Nr.: XXXX , GZ.: XXXX , dazu, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 02.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.425,85 an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sei die GmbH als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, EUR 579,28 an im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 2).1. Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) verpflichtete die beschwerdeführende Partei römisch 40 (im Folgenden GmbH) mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016, Kto.Nr.: römisch 40 , GZ.: römisch 40 , dazu, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 02.12.2015 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 3.425,85 an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 1). Darüber hinaus sei die GmbH als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, EUR 579,28 an im Zusammenhang mit der erfolgten Nachverrechnung anfallenden Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG an die GKK zu entrichten (Spruchpunkt 2).
Die GKK verwies dazu weiters auf folgende Rechtsnormen: §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 50, 54, 58 Abs 1, 2 und 4, 59 Abs 1 und 410 ASVG, § 4 der Sachbezugswerteverordnung und § 6Die GKK verwies dazu weiters auf folgende Rechtsnormen: Paragraphen 30, 33, 34, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 45, 49, Absatz eins und 2, 50, 54, 58 Absatz eins, 2 und 4, 59 Absatz eins und 410 ASVG, Paragraph 4, der Sachbezugswerteverordnung und Paragraph 6
BMSVG.
Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Beitragsdifferenzen bezüglich eines firmeneigenen PKW (Audi A8) festgestellt worden seien, da die Privatnutzung durch XXXX (Frau KS, Ehefrau des Gründers und bis 29.09.2015 Geschäftsführers der GmbH), die in der GmbH mitarbeitet, als Sachbezug nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Ein Fahrtenbuch hinsichtlich dieses PKW liege nicht vor. KS habe kein eigenes Auto und nutze den Dienstwagen ihres Gatten für Privatfahren für weniger als 500 Kilometer pro Monat, weshalb für KS ein Sachbezug in Höhe des halben Sachbezugswertes anzusetzen gewesen sei.Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben (GPLA) Beitragsdifferenzen bezüglich eines firmeneigenen PKW (Audi A8) festgestellt worden seien, da die Privatnutzung durch römisch 40 (Frau KS, Ehefrau des Gründers und bis 29.09.2015 Geschäftsführers der GmbH), die in der GmbH mitarbeitet, als Sachbezug nicht der Beitragspflicht unterzogen worden sei. Ein Fahrtenbuch hinsichtlich dieses PKW liege nicht vor. KS habe kein eigenes Auto und nutze den Dienstwagen ihres Gatten für Privatfahren für weniger als 500 Kilometer pro Monat, weshalb für KS ein Sachbezug in Höhe des halben Sachbezugswertes anzusetzen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28.06.2016.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse nicht geprüft bzw. gewürdigt worden sei. Im Jahr 2012 habe KS mit dem Audi Privatfahrten im Ausmaß von lediglich 132 Km unternommen, im Jahr 2013 lediglich 180 Km und im Jahr 2014 lediglich 388 Km, was durch ein "nachgeschriebenes Fahrtenbuch" dokumentiert sei. Außerdem sei hinsichtlich des Ehemanns von KS, dem Geschäftsführer der GmbH, bereits ein halber Sachbezug abgezogen worden. Für KS sei daher gemäß § 4 Abs. 3 Sachbezugswerte-VO ein Ansatz von EUR 0,50 pro Km für nicht beruflich veranlasste Fahrten heranzuziehen, da der so ermittelte Wert mehr als 50% geringer sei als der halbe Sachbezug.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gesamtbild der Verhältnisse nicht geprüft bzw. gewürdigt worden sei. Im Jahr 2012 habe KS mit dem Audi Privatfahrten im Ausmaß von lediglich 132 Km unternommen, im Jahr 2013 lediglich 180 Km und im Jahr 2014 lediglich 388 Km, was durch ein "nachgeschriebenes Fahrtenbuch" dokumentiert sei. Außerdem sei hinsichtlich des Ehemanns von KS, dem Geschäftsführer der GmbH, bereits ein halber Sachbezug abgezogen worden. Für KS sei daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sachbezugswerte-VO ein Ansatz von EUR 0,50 pro Km für nicht beruflich veranlasste Fahrten heranzuziehen, da der so ermittelte Wert mehr als 50% geringer sei als der halbe Sachbezug.
3. Die GKK legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt am 14.07.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Frau KS war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2012 bis 31.12.2014) Dienstnehmerin der GmbH. Der Ehemann von Frau KS, Herr AS, war bis zum 29.09.2015 Geschäftsführer der GmbH, seit 17.10.2013 ist die Tochter von KS alleinige Geschäftsführerin der GmbH. AS ist (noch wie vor) Mehrheitseigentümer an den Anteilen der GmbH.
1.2. Im betrieblichen Vermögen der GmbH befand sich zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein PKW Audi A8 mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX .1.2. Im betrieblichen Vermögen der GmbH befand sich zumindest im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein PKW Audi A8 mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 .
1.3. AS hat den Audi für private und betriebliche Fahrten benutzt. Für AS wurde von der GKK ein "halber Sachbezug" gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerte-VO angesetzt.1.3. AS hat den Audi für private und betriebliche Fahrten benutzt. Für AS wurde von der GKK ein "halber Sachbezug" gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Sachbezugswerte-VO angesetzt.
1.4. KS hat diesen PKW im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für private Fahrten benützt.
1.5. Die Gesamtlaufleistung des Audi im Jahr 2012 betrug insgesamt 5.020,20 Km, im Jahr 2013 insgesamt 11.043,20 Km und im Jahr 2014 insgesamt 7.921,50Km.
1.6. Ein Fahrtenbuch betreffend den Audi wurde nicht laufend geführt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden von der GmbH drei als "Fahrtenbuch" für die Jahre 2012, 2013 und 2014 betreffend den Audi bezeichnete Listen vorgelegt. In der Beschwerde wird festgehalten, dass das "nachgeschriebene Fahrtenbuch" durchschnittlich 230 Km pro Jahr reine Privatfahrten von Frau KS dokumentiere.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen unter Punkt II.1.1. ergeben sich unstrittig aus dem von der GKK vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt bzw. aus einem hg. eingeholten aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 2).2.1. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.1. ergeben sich unstrittig aus dem von der GKK vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt bzw. aus einem hg. eingeholten aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch (OZ 2).
2.2. Die Feststellungen unter den Punkten II.1.2. und II.1.3. ergeben sich unstrittig aus dem Akt. Aus der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass die GmbH einräumt, dass Frau KS den Audi in den Jahren 2012 bis 2014 für private Fahrten benutzt hat.2.2. Die Feststellungen unter den Punkten römisch zwei.1.2. und römisch zwei.1.3. ergeben sich unstrittig aus dem Akt. Aus der Beschwerde geht eindeutig hervor, dass die GmbH einräumt, dass Frau KS den Audi in den Jahren 2012 bis 2014 für private Fahrten benutzt hat.
2.3. Die festgestellten Gesamtlaufleistungen des Audi ergeben sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten und als Fahrtenbücher bezeichneten Listen, wobei hinsichtlich der Bezugnahme auf diese Listen auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen ist: "Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass unwahre Angaben in einem Fahrtenbuch in erster Linie nicht bezüglich der Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer gemacht werden, sondern bloß bezüglich deren Verteilung auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten. Jedenfalls verstößt die Abgabenbehörde nicht gegen die Denkgesetze, wenn sie das in einem Fahrtenbuch ausgewiesene Gesamtausmaß an gefahrenen Kilometern auch dann für richtig ansieht, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung dieses Ausmaßes auf betriebliche und privat veranlasste Fahrten hat" (VwGH 12.06.1985, 83/13/0219). Zusätzlich sind die Gesamtkilometerzahlen in Einklang zu bringen mit den vorliegenden Dokumenten eines KFZ-Betriebes bzw. des ÖAMTC (AS 21 und 21/2), welchen zu entnehmen ist, dass der Kilometerstand des Audi am 13.10.2011 39.332 Km und am 15.10.2015 72.104 Km betragen hat.
2.4. Die Feststellungen unter Punkt II.1.6. ergeben sich einerseits aus dem E-Mail von AS an die GKK vom 30.10.2015, aus welchem hervorgeht, dass ein Fahrtenbuch bisher nicht verlangt worden sei und "auch nicht nachgeschrieben" werde (AS 27) und andererseits aus der Beschwerde, die auf "nachgeschriebene" Listen (AS 32 bis 34) und auf Privatfahrten von Frau KS im Ausmaß von durchschnittlich 230 Km pro Jahr Bezug nimmt.2.4. Die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.6. ergeben sich einerseits aus dem E-Mail von AS an die GKK vom 30.10.2015, aus welchem hervorgeht, dass ein Fahrtenbuch bisher nicht verlangt worden sei und "auch nicht nachgeschrieben" werde (AS 27) und andererseits aus der Beschwerde, die auf "nachgeschriebene" Listen (AS 32 bis 34) und auf Privatfahrten von Frau KS im Ausmaß von durchschnittlich 230 Km pro Jahr Bezug nimmt.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) insoweit, als Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist unstrittig, dass Frau KS den gegenständlichen Audi zu privaten Zwecken benutzt hat. Das Ausmaß dieser privaten Nutzung ist jedoch strittig geblieben und infolgedessen die Frage, ob ein Sachbezug gemäß § 4 Abs. 1 bzw. gemäß § 4 Abs. 2 ("halber Sachbezug") bzw. gemäß § 4 Abs. 3 ("Mini-Sachbezug") Sachbezugswerte-VO vorliegt. Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des halben Sachbezugs (von diesem ging die GKK aus) - Berechnung durch die GKK der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich.3.1. Nach den Ausführungen in der Beschwerde ist unstrittig, dass Frau KS den gegenständlichen Audi zu privaten Zwecken benutzt hat. Das Ausmaß dieser privaten Nutzung ist jedoch strittig geblieben und infolgedessen die Frage, ob ein Sachbezug gemäß Paragraph 4, Absatz eins, bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ("halber Sachbezug") bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ("Mini-Sachbezug") Sachbezugswerte-VO vorliegt. Unbestritten blieb die - basierend auf der Hinzurechnung des halben Sachbezugs (von diesem ging die GKK aus) - Berechnung durch die GKK der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Verzugszinsen an sich.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittigen Rechtsfragen hinsichtlich der konkret anzusetzenden Höhe des monatlichen Sachbezuges zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt der Dienstnehmerin beschränkt ist. Eine Überprüfung der konkreten Berechnung des, auf Basis des der Sozialversicherungspflicht unterworfenen Entgelts der Dienstnehmerin berechneten, Nachverrechnungsbetrages und der Verzugszinsen hat daher nicht stattzufinden.
3.2. Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz ASVG ist Grundlage für die (nach den Regeln der §§ 51 ff ASVG vorzunehmende) Bemessung (und Aufteilung) der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, d