TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/28 I413 2004513-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2019
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Entscheidungsdatum

28.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §18
GSVG §194
GSVG §2 Abs1 Z1
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 18 heute
  2. GSVG § 18 gültig ab 01.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  3. GSVG § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. GSVG § 18 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  5. GSVG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  6. GSVG § 18 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  7. GSVG § 18 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 18 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

I413 2004513-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Frank PHILIPP, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 und am 21.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Frank PHILIPP, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2018 und am 21.12.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX, verständigte die Bezirkshauptmannschaft1. Mit Schreiben vom römisch 40 , verständigte die Bezirkshauptmannschaft

XXXX die belangte Behörde über die Ausfertigung eines Gewerbescheins für das Gastgewerbe an den Beschwerdeführer vom selben Tag. Das Gewerbe werde seit 01.05.1999 ausgeübt.römisch 40 die belangte Behörde über die Ausfertigung eines Gewerbescheins für das Gastgewerbe an den Beschwerdeführer vom selben Tag. Das Gewerbe werde seit 01.05.1999 ausgeübt.

2. Mit Schreiben vom 22.03.2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für seine Ausnahme von der Pflichtversicherung (Befreiung von der Beitragspflicht) in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG weggefallen sei, weil er den Wiederbetrieb seines Gewerbes bzw ein neues Gewerbe "XXXX" angezeigt habe und somit in diesen Versicherungszweigen wieder pflichtversichert sei, weshalb seit 01.05.1999 in der Kranken- und Pensionsversicherung Beitragspflicht nach dem GSVG bestehe. Telefonisch teilte der Beschwerdeführer hierauf der belangten Behörde mit, dass er in der BRD unselbständig tätig sei, dort privat krankenversichert und pensionsversichert sei. Er habe seinen Wohnsitz in XXXX und ersuche von der Versicherungspflicht ausgenommen zu werden.2. Mit Schreiben vom 22.03.2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für seine Ausnahme von der Pflichtversicherung (Befreiung von der Beitragspflicht) in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG weggefallen sei, weil er den Wiederbetrieb seines Gewerbes bzw ein neues Gewerbe "XXXX" angezeigt habe und somit in diesen Versicherungszweigen wieder pflichtversichert sei, weshalb seit 01.05.1999 in der Kranken- und Pensionsversicherung Beitragspflicht nach dem GSVG bestehe. Telefonisch teilte der Beschwerdeführer hierauf der belangten Behörde mit, dass er in der BRD unselbständig tätig sei, dort privat krankenversichert und pensionsversichert sei. Er habe seinen Wohnsitz in römisch 40 und ersuche von der Versicherungspflicht ausgenommen zu werden.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog mit der Bitte diesen auszufüllen und zu retournieren, um die Sozialversicherungspflicht/Beitragspflicht in Österreich im Hinblick auf die angegebene unselbständige Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat prüfen zu können. Diesen Fragenkatalog retournierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2000 (eingelangt am 14.04.2000) und gab darin an, er übe eine unselbständige Tätigkeit seit 01.04.1993 in der BRD bei XXXX GmbH, XXXX, aus. Er sei in der BRD bei der Central Krankenversicherung AG seit 01.10.1981 in der freiwilligen Versicherung krankenversichert und in der Pflichtversicherung seit 01.04.1993 bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg unfallversichert sowie seit 28.07.1972 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pensionsversichert.3. Mit Schreiben vom 04.04.2000 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Fragenkatalog mit der Bitte diesen auszufüllen und zu retournieren, um die Sozialversicherungspflicht/Beitragspflicht in Österreich im Hinblick auf die angegebene unselbständige Tätigkeit in einem EWR-Mitgliedstaat prüfen zu können. Diesen Fragenkatalog retournierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.04.2000 (eingelangt am 14.04.2000) und gab darin an, er übe eine unselbständige Tätigkeit seit 01.04.1993 in der BRD bei römisch 40 GmbH, römisch 40 , aus. Er sei in der BRD bei der Central Krankenversicherung AG seit 01.10.1981 in der freiwilligen Versicherung krankenversichert und in der Pflichtversicherung seit 01.04.1993 bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg unfallversichert sowie seit 28.07.1972 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte pensionsversichert.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2000 forderte die belangte Behörde einen Jahreslohnzettel der unselbständigen Tätigkeit in der BRD für das Kalenderjahr 1999 an.

5. Am 26.07.2000 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab hierbei an, er sei seit mehreren Jahren bereits in der BRD unselbständig tätig, versteuere aber aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich als Grenzgänger in Österreich und legte hierzu einen Auszug seines Steuerberaters für das Jahr 1998 vor, aus dem hervorgehe, dass er unselbständig beschäftigt sei. Seine Einnahmen aus Gewerbebetrieb für 1999 würden null betragen. Der Beschwerdeführer beantragte eine Differenzbeitragsvorschreibung.

6. Mit Telefax vom 02.08.2000 übermittelte der Beschwerdeführer eine Gehaltsbestätigung für das Jahr 1999.

7. Mit Schreiben vom 17.08.2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der beantragten Differenzbeitragsvorschreibung für das Jahr 1999 sich für den Zeitraum 01.05.1999 bis 31.12.1999 für die Pensionsversicherung GSVG eine sog "Nullvorschreibung" ergebe. Ab 01.01.2000 ende die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachdem GSVG. Der berichtigte Beitragsrückstand betrage sohin DM 228,39. Die belangte Behörde ersuchte um Einzahlung dieses Betrages.

8. Aufgrund des Kontoauszuges vom 22.10.2000, welcher ein Guthaben zugunsten des Beschwerdeführers auswies, beantragte dieser die Auszahlung dieses Guthabens, was durch die belangte Behörde veranlasst wurde.

9. Mit Schreiben vom 08.11.2011 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei Durchsicht des Beitragsaktes festgestellt worden sei, dass er seit 01.02.1991 von der GSVG-Pflichtversicherung in Österreich ausgenommen sei, da er im Jahr 2000 erklärt habe, in Deutschland ebenfalls erwerbstätig zu sein. Zur endgültigen Ausnahme der österreichischen Pflichtversicherung werde aber ein Formular E 101 DE bzw PD A1 benötigt, welches nicht vorliege. Die belangte Behörde ersuchte um umgehende Vorlage der fehlenden Unterlagen, welche der Beschwerdeführer beim ausländischen Versicherungsträger erhalten habe und um Bekanntgabe, falls die ausländische Erwerbstätigkeit zwischenzeitig geendet habe. Sollte die belangte Behörde bis 20.12.2011 keine Unterlagen erhalten, müsse die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Ausnahme unwirksam sei und müsse diese unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsbestimmungen rückwirkend die GSVG-Pflichtversicherung feststellen und Beiträge vorschreiben.

10. Mit E-Mail vom 20.12.2011 teilte Aki STÖRMER der belangten Behörde mit, dass seit der mit Schreiben vom 17.08.2000 verfügten Beendigung der Versicherungspflicht keinerlei Veränderungen eingetreten seien.

11. Hierauf antwortete die belangte Behörde mit E-Mail vom 21.12.2011, dass die Vorlage des bislang fehlenden Formulars E 101 DE (bzw PD A1 seit 01.05.2010) unumgänglich sei und ohne dieses Formular die Ausnahme nicht gültig sei und rückwirkend storniert werden müsse. Die belangte Behörde bat, das Formular beim zuständigen deutschen Versicherungsträger zu beantragen und merkte sich zur Vorlage dieses Formulars eine Frist bis 20.01.2012 vor.

12. Mit E-Mail vom 24.01.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die fehlenden Formulare angefordert worden, aber noch nicht eingetroffen seien, worauf die belangte Behörde die Frist erstreckte.

13. Mit weiterer E-Mail vom 20.02.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er es nicht erreichen konnte ein Formular PD A1 zugesandt zu erhalten. Er habe nur eine Finanzamts- und Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten. Ihm sei mit Bescheid vom 17.08.2000 von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass seine Versicherung ende. Der Beschwerdeführer habe daher seine privaten Absicherungen fortgeführt und ausgebaut. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Bei diversen Beitragsprüfungen sei diese Tatsache auch nie bemängelt worden. Er fragte nach, wofür das Formular PD A1, das offensichtlich nicht zu beschaffen sei, notwendig sei und ersuchte um einen Termin zur Besprechung der Angelegenheit.

14. Mit E-Mail vom 20.02.2012 antwortete die belangte Behörde, dass das Formular E 101 bzw PD A1 im Grunde bestätigte, dass die deutsche Versicherung über die selbständige Tätigkeit in Österreich informiert sei und die Zuständigkeit der Sozialversicherung in die deutschen Rechtsvorschriften falle. Die Ausnahme von der österreichischen Pflichtversicherung sei erst an Hand eines dieser Formulare endgültig. Sollte die belangte Behörde keines dieser Formulare erhalten, müssten die Ausnahme in Österreich rückwirkend storniert und Pflichtversicherungsbeiträge vorgeschrieben werden und erstreckte die Frist zur Vorlage auf 20.03.2012.

15. In einem Telefonat vom 21.03.2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Hauptwohnsitz einmal in Deutschland und einmal in Österreich habe und in Österreich selbständig tätig sei. Auch in Deutschland sei er selbständig und ab und zu unselbständig tätigt. Seit 20 Jahren sei er privat versichert und in Deutschland von der Versicherungspflicht aufgrund seines Alters ausgenommen. Falls er in die österreichische Pflichtversicherung fallen würde, und dann später seine selbständige Tätigkeit in Österreich beenden würde, hätte er in Deutschland keinen Versicherungsschutz mehr. Er habe von der belangten Behörde ein Befreiungsschreiben bekommen und daher angenommen, dass die Ausnahme passe. Man hätte auch in der Vergangenheit kein Formular E 101 verlangt. Er habe bei der DVKA die Auskunft erhalten, dass die Überprüfung sehr lange dauern würde, da die DVKA derzeit sehr überfordert sei. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, einen Termin mit XXXX zu vereinbaren, da der Sachverhalt komplex sei.15. In einem Telefonat vom 21.03.2012 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er den Hauptwohnsitz einmal in Deutschland und einmal in Österreich habe und in Österreich selbständig tätig sei. Auch in Deutschland sei er selbständig und ab und zu unselbständig tätigt. Seit 20 Jahren sei er privat versichert und in Deutschland von der Versicherungspflicht aufgrund seines Alters ausgenommen. Falls er in die österreichische Pflichtversicherung fallen würde, und dann später seine selbständige Tätigkeit in Österreich beenden würde, hätte er in Deutschland keinen Versicherungsschutz mehr. Er habe von der belangten Behörde ein Befreiungsschreiben bekommen und daher angenommen, dass die Ausnahme passe. Man hätte auch in der Vergangenheit kein Formular E 101 verlangt. Er habe bei der DVKA die Auskunft erhalten, dass die Überprüfung sehr lange dauern würde, da die DVKA derzeit sehr überfordert sei. Es wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, einen Termin mit römisch 40 zu vereinbaren, da der Sachverhalt komplex sei.

16. Mit Schreiben vom 08.05.2012 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er zuletzt wegen einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland aus der Pflichtversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ausgenommen gewesen sei. Nach den vorliegenden Versicherungsunterlagen seien die Voraussetzungen für seine Ausnahme von der Pflichtversicherung weggefallen, weil er keine entsprechenden Unterlagen (Formular PD A1) vorgelegt hätte. Es sei daher vorläufig ab 01.10.2008 in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie in der Unfallversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Die Beiträge würden ihm in der Vorschreibung für das 3. Quartal 2012, welche ihm im August zugeschickt werde, angelastet.

17. Am 10.07.2012 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde persönlich vor und teilte mit, dass er seinerzeit im Jahr 2000 wegen einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland nach einer zwischenstaatlichen Differenzvorschreibung 1999 ausgenommen worden sei und erst 2011 ein Formular PD A1 angefordert worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Tätigkeit in Deutschland bereits längst beendet sei. Er habe ein Interesse an einer Ausnahme, da er auf Grund einer langen Zugehörigkeit zu einer Privatversicherung in Deutschland dort Sonderkonditionen habe. Er möchte als Pensionist wieder nach Deutschland zurückkehren und sei insbesondere an der Frage interessiert, wie die Krankenversicherung in Deutschland als Pensionist später funktioniere, da er von deutscher Seite angeblich informiert worden sei, dass er nicht mehr in das dortige System hineinkommen werde. Die belangte Behörde erteilte die Auskunft, dass diese Frage nach dem deutschen Sozialgesetzbuch in Deutschland durchzuführen sei.

18. Mit Schreiben vom 29.08.2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Rechtsauffassung vertrete, dass keine Beitragspflicht gegeben sei und beantragte die Erlassung eines Bescheides. Er kündigte unter einem an, im Falle der Feststellung der Beitragspflicht diesen Bescheid im Instanzenzug bekämpfen zu wollen und beantragte diesbezüglich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

19. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX, stellte die belangte Behörde gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.10.2008 nach § 2 Abs 1 Z GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits von 1988 bis 1991 als Selbständiger bei der belangten Behörde versichert gewesen sei und am 07.05.1999 ein Gastgewerbe "XXXX" angemeldet hätte und am 22.03.2000 über die Pflichtversicherung verständigt worden sei. In weiterer Folge habe er angegeben, in Deutschland als Unselbständiger wegen Überschreitens einer Grenze privat versichert zu sein und hätte die Ausnahme von der Krankenversicherung in Österreich gewünscht. In weiterer Folge hätte er Nachweise nachgereicht. Österreich hätte mit Wirkung bis zum 31.12.1999 im Anhang VII zur VO (EWG) 1408/71 einen Vorbehalt eingetragen, wonach bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in einem anderen EU-Land und einer selbständigen Tätigkeit in Österreich, die selbständige Tätigkeit in Österreich den österreichischen Vorschriften zu unterstellen gewesen sei. Gleichzeitig hätte aber die in einem anderen EU-Staat ausgeübte Tätigkeit wie eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit betrachtet werden müssen. Bis 31.12.1999 hätte es in Österreich eine Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem GSVG bei dem Bestand einer "vorrangigen" Krankenversicherung aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG bz BKUVG gegeben. Hier sei die ausländische unselbständige Tätigkeit gleichzuhalten gewesen. Im Jahr 2001 hätte aufgrund des Nachweises, dass in Österreich neben Einkünften in Deutschland keine selbständigen Einkünfte in Österreich vorgelegen seien, beim Beschwerdeführer auch in der Pensionsversicherung für 1999 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorgenommen werden können. Mit Wirkung vom 01.01.2000 sei der Vorbehalt weggefallen. Aufgrund der unselbständigen Tätigkeit in Deutschland sei es aufgrund Art 14c lit a VO (EWG) 1408/71 zur vollständigen Ausnahme von der Pflichtversicherung mit der selbständigen Tätigkeit gekommen, weil nach dieser Bestimmung bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit in zwei verschiedenen EU-Staaten die selbständige Tätigkeit unter die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, gefallen sei. Seit 01.05.2010 gelte für in mehreren Ländern tätige Personen die VO (EG) 883/2004 anstelle der VO (EWG) 1408/71. Am 08.11.2011 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Formulars E 101 bzw PD A1 aus Deutschland aufgefordert, damit der Fortbestand der Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland überprüft werden könne. Der Beschwerdeführer habe darauf mitgeteilt, es sei keine Änderung eingetreten. Er sei privat in Deutschland krankenversichert. In weiterer Folge hätte sich herausgestellt, dass die Tätigkeiten in Deutschland längst beendet seien. Er sei mit Schreiben vom 08.05.2012 ab 01.10.2008 rückwirkend in die Pensions- und Krankenversicherung (und Unfallversicherung nach dem ASVG als Selbständiger) einbezogen worden. Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde auf die unionsrechtlichen Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004, §§ 2 Abs 1 Z 1, 40 Abs 1 und § 35 Abs 2 GSVG und teilte mit, dass aufgrund seines Antrages wegen aufschiebender Wirkung Vorsorge getroffen worden sei, dass der Saldo nicht in Exekution gehen könne.19. Mit angefochtenem Bescheid vom römisch 40 , stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG fest, dass der Beschwerdeführer ab 01.10.2008 nach Paragraph 2, Absatz eins, Z GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung pflichtversichert ist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bereits von 1988 bis 1991 als Selbständiger bei der belangten Behörde versichert gewesen sei und am 07.05.1999 ein Gastgewerbe "XXXX" angemeldet hätte und am 22.03.2000 über die Pflichtversicherung verständigt worden sei. In weiterer Folge habe er angegeben, in Deutschland als Unselbständiger wegen Überschreitens einer Grenze privat versichert zu sein und hätte die Ausnahme von der Krankenversicherung in Österreich gewünscht. In weiterer Folge hätte er Nachweise nachgereicht. Österreich hätte mit Wirkung bis zum 31.12.1999 im Anhang römisch sieben zur VO (EWG) 1408/71 einen Vorbehalt eingetragen, wonach bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit in einem anderen EU-Land und einer selbständigen Tätigkeit in Österreich, die selbständige Tätigkeit in Österreich den österreichischen Vorschriften zu unterstellen gewesen sei. Gleichzeitig hätte aber die in einem anderen EU-Staat ausgeübte Tätigkeit wie eine in Österreich ausgeübte Tätigkeit betrachtet werden müssen. Bis 31.12.1999 hätte es in Österreich eine Ausnahme von der Krankenversicherung nach dem GSVG bei dem Bestand einer "vorrangigen" Krankenversicherung aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit nach dem ASVG bz BKUVG gegeben. Hier sei die ausländische unselbständige Tätigkeit gleichzuhalten gewesen. Im Jahr 2001 hätte aufgrund des Nachweises, dass in Österreich neben Einkünften in Deutschland keine selbständigen Einkünfte in Österreich vorgelegen seien, beim Beschwerdeführer auch in der Pensionsversicherung für 1999 eine Ausnahme von der Pflichtversicherung vorgenommen werden können. Mit Wirkung vom 01.01.2000 sei der Vorbehalt weggefallen. Aufgrund der unselbständigen Tätigkeit in Deutschland sei es aufgrund Artikel 14 c, Litera a, VO (EWG) 1408/71 zur vollständigen Ausnahme von der Pflichtversicherung mit der selbständigen Tätigkeit gekommen, weil nach dieser Bestimmung bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit in zwei verschiedenen EU-Staaten die selbständige Tätigkeit unter die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, gefallen sei. Seit 01.05.2010 gelte für in mehreren Ländern tätige Personen die VO (EG) 883/2004 anstelle der VO (EWG) 1408/71. Am 08.11.2011 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Formulars E 101 bzw PD A1 aus Deutschland aufgefordert, damit der Fortbestand der Ausnahme von der Pflichtversicherung in Österreich aufgrund einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland überprüft werden könne. Der Beschwerdeführer habe darauf mitgeteilt, es sei keine Änderung eingetreten. Er sei privat in Deutschland krankenversichert. In weiterer Folge hätte sich herausgestellt, dass die Tätigkeiten in Deutschland längst beendet seien. Er sei mit Schreiben vom 08.05.2012 ab 01.10.2008 rückwirkend in die Pensions- und Krankenversicherung (und Unfallversicherung nach dem ASVG als Selbständiger) einbezogen worden. Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde auf die unionsrechtlichen Vorschriften der VO (EWG) 1408/71 bzw VO (EG) 883/2004, Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer eins, 40, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz 2, GSVG und teilte mit, dass aufgrund seines Antrages wegen aufschiebender Wirkung Vorsorge getroffen worden sei, dass der Saldo nicht in Exekution gehen könne.

20. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 11.09.2012 zugestellten Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Einspruch vom 27.09.2012, eingelangt bei der belangten Behörde am 01.10.2012, in welchem die Rechtswidrigkeit des Inhalts und die Rechtswidrigkeit der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert werden und beantragte die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer aus der Pflichtversicherung ausgenommen sei, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Diesen Einspruch begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst damit, dass der angefochtene Bescheid gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vertrauensschutz verstoße, weil die rückwirkende Vorschreibung von Krankenversicherungsbeiträgen ua eine grundlose Bereicherung des österreichischen Sozialversicherungsträgers zur Folge hätte, der vom Anspruchswerber Krankenversicherungsbeiträge erhalten würde, für die er, wie von Anfang an feststehe, niemals eine Gegenleistung werde erbringen müssen. Dies sei sachlich nicht zu rechtfertigen, wie auch die hierdurch bewirkte Doppelbelastung des Beschwerdeführers mit Krankenversicherungsbeiträgen. Zudem verstoße der angefochtene Bescheid gegen diverse verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, soweit er die Zukunft betreffe. Im Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung bei der belangten Behörde wäre der Beschwerdeführer gezwungen, seine seit 01.10.1981 bestehende private Krankenversicherung in Deutschland aufzugeben, für die er über 30 Jahre Beiträge geleistet hätte, um einen optimalen Krankenversicherungsschutz auch im Alter zu erwirken. Würde der Beschwerdeführer mit Erreichen des Pensionsantrittsalters und Abmeldung des Gewerbes wieder nach Deutschland zurückkehren, bestünde für ihn bei der belangten Behörde kein Versicherungsschutz und ein Neueintritt in die private Krankenversicherung in Deutschland sei aufgrund der Anwartschaftsregelungen unmöglich. Außerdem wurde die Verjährung eingewendet.

21. Mit Schriftsatz vom 14.11.2012 (eingelangt am 26.11.2102) legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg den Einspruch samt Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte den Einspruch abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

22. Diese Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann von XXXX dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2013 und ermöglichte diesem binnen einer Frist von drei Wochen eine Äußerung abzugeben. Zugleich forderte die Einspruchsbehörde den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, wann er seine unselbständige Tätigkeit in Deutschland beendet hatte und ersuchte um Vorlage diesbezüglicher Nachweise.22. Diese Stellungnahme übermittelte der Landeshauptmann von römisch 40 dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.01.2013 und ermöglichte diesem binnen einer Frist von drei Wochen eine Äußerung abzugeben. Zugleich forderte die Einspruchsbehörde den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, wann er seine unselbständige Tätigkeit in Deutschland beendet hatte und ersuchte um Vorlage diesbezüglicher Nachweise.

23. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 18.02.2013, in der der Beschwerdeführer zusammengefasst den festgestellten Zeitpunkt der Beendigung der unselbständigen Tätigkeit in der BRD unsubstantiiert bestritt, die Stellungnahme der belangten Behörde aufgrund ihrer "österreichischen Perspektive" kritisierte und darauf verwies, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides gezwungen wäre, doppelt Versicherungsbeiträge zu leisten ohne je eine Gegenleistung des Versicherungsträgers zu erhalten und somit von vornherein nie ein Äquivalent zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hätte, weshalb eine durch nichts zu rechtfertigende und daher verfassungswidrige Enteignung des Beschwerdeführers vorliege. Die belangte Behörde habe sich pflichtwidrig bei ihrer Entscheidungsfindung nicht mit den Konsequenzen ihrer Verwaltungsakte für den Beschwerdeführer, die außerhalb der österreichischen Grenzen eintreten würden, beschäftigt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich inhaltlich mit den rein spekulativen Ausführungen zu angeblich bestehenden Sachleistungsansprüchen des Beschwerdeführers in der BRD auseinanderzusetzen, zumal diese Ausführungen auf der durch nichts im Sachverhalt gestützten Prämisse, der Beschwerdeführer habe Rentenansprüche in mehreren EU-Mitgliedsländern beruhten. Den Erkundigungen des Beschwerdeführers gemäß seien die diesbezüglichen Ausführungen im Einspruch zutreffend. Mit der Feststellung der Pflichtversicherung sei aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers zwingend die Aufgabe der privaten Krankenversicherung verbunden, in der er über 30 Jahre lang Anwartschaften erworben habe und die ein besonders hohes Leistungsniveau im Krankheitsfall gewährleiste. Kurz vor Erreichen des Pensionsalters liege damit ein unzumutbarer, weil sachlich nicht gerechtfertigter, Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers vor. Die im Einspruch erhobene Verjährungseinrede wurde aufrechterhalten und bestritten, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vor dem 30.11.2011 erhalten, da es amtsbekannt sei, dass Hotelbetriebe vor Saisonbeginn geschlossen und deren Geschäftsführer regelmäßig ortsabwesend seien. Aufgrund der saisonalen Belastung könne der Beschwerdeführer nicht auf die im letzten Absatz des Schreibens vom 24.01.2013 (Bekanntgabe des Zeitpunkts der Beendigung seiner nichtselbständigen Tätigkeit in der BRD und entsprechende Nachweise) eingehen und ersuchte um Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Äußerung.

24. In einem Ersuchen vom 18.03.2013 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen, die Frist zur Vorlage der gewünschten Nachweise zur Frage, ob bzw wann eine allfällige Änderung in der unselbständigen Tätigkeit in Deutschland eingetreten sei, bis zum 15.04.2013 zu erstrecken.

25. Mit Schreiben vom 07.06.2013 ersuchte der Landeshauptmann von

XXXX unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18.03.2013 den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Wochen um Bekanntgabe, wann er seine unselbständige Tätigkeit in der BRD beendet habe und um entsprechende Nachweise. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.römisch 40 unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 18.03.2013 den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von drei Wochen um Bekanntgabe, wann er seine unselbständige Tätigkeit in der BRD beendet habe und um entsprechende Nachweise. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

26. Mit Schreiben vom 05.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von XXXX der belangten Behörde den Aktenvorgang seit dem 24.01.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.26. Mit Schreiben vom 05.09.2013 übermittelte der Landeshauptmann von römisch 40 der belangten Behörde den Aktenvorgang seit dem 24.01.2013 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens.

27. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 nahm die belangte Behörde fristgerecht Stellung, indem sie nochmals zur Feststellung, dass jedenfalls ab 01.10.2008 keine unselbständige Tätigkeit in der BRD nicht mehr vorgelegen sei und verwies darauf, dass infolge der Nichtbeachtung der entsprechenden Aufforderung des Landeshauptmanns von XXXX zur Vorlage entsprechender Nachweise von einer Verletzung der Auskunftspflicht des Beschwerdeführers analog § 22 GSVG auszugehen sei. Es gebe keine Belege für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit in der BRD ab dem 01.10.2008; Unterlagen zu einer unselbständigen Tätigkeit in der BRD lägen letztmalig für das Jahr 1999 vor. Ergänzend legte die belangte Behörde noch Ausdrucke von der belangten Behörde im Rahmen des Datenaustausches mit den Finanzämtern übermittelten Steuerdaten für die Jahre 2002 bis 2009 und für 2011 und 2012 vor und brachte vor, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger unselbständige Einkünfte aus Deutschland bei Wohnsitz in Österreich in Österreich versteuern müssen. In den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 fänden sich in diesen Unterlagen unselbständige Einkünfte von unter EUR 100,00. Die belangte Behörde kündigte weitere Erhebungen an.27. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 nahm die belangte Behörde fristgerecht Stellung, indem sie nochmals zur Feststellung, dass jedenfalls ab 01.10.2008 keine unselbständige Tätigkeit in der BRD nicht mehr vorgelegen sei und verwies darauf, dass infolge der Nichtbeachtung der entsprechenden Aufforderung des Landeshauptmanns von römisch 40 zur Vorlage entsprechender Nachweise von einer Verletzung der Auskunftspflicht des Beschwerdeführers analog Paragraph 22, GSVG auszugehen sei. Es gebe keine Belege für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit in der BRD ab dem 01.10.2008; Unterlagen zu einer unselbständigen Tätigkeit in der BRD lägen letztmalig für das Jahr 1999 vor. Ergänzend legte die belangte Behörde noch Ausdrucke von der belangten Behörde im Rahmen des Datenaustausches mit den Finanzämtern übermittelten Steuerdaten für die Jahre 2002 bis 2009 und für 2011 und 2012 vor und brachte vor, dass der Beschwerdeführer als Grenzgänger unselbständige Einkünfte aus Deutschland bei Wohnsitz in Österreich in Österreich versteuern müssen. In den Jahren 2006, 2007, 2008 und 2009 fänden sich in diesen Unterlagen unselbständige Einkünfte von unter EUR 100,00. Die belangte Behörde kündigte weitere Erhebungen an.

28. Mit Schriftsatz vom XXXX, eingelangt am 13.03.2014, legte der Landeshauptmann von XXXX das bisher bei ihm anhängige Verfahren aufgrund des Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht diesem vor.28. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am 13.03.2014, legte der Landeshauptmann von römisch 40 das bisher bei ihm anhängige Verfahren aufgrund des Zuständigkeitsübergangs auf das Bundesverwaltungsgericht diesem vor.

29. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 teilte die belangte Behörde ua mit, dass sich der offene und fällige Saldo bis zum 4. Quartal 2014 zum 12.01.2015 bereits auf EUR 33.219,57 erhöht habe und laufende Beiträge und Verzugszinsen hinzukämen. Vor diesem Hintergrund ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung des Verfahrensstandes.

30. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I407 abgenommen und der Gerichtsabteilung I409 zugeteilt.

31. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 zugeteilt.

32. Mit Schriftsatz vom 14.07.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass sich der offene Saldo des Beschwerdeführers aus eigener Pflichtversicherung bei der belangten Behörde zum 22.04.2017 inklusive der am 31.05.2017 fälligen Beiträge auf EUR 63.932,83 erhöht habe.

33. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 zugeteilt.33. Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil Paragraph 38, (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 zugeteilt.

34. Am 17.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde, die Urkunden ./A bis ./YY vorgelegt wurden und den Parteien eine Frist von sechs Wochen zur Vorlage ergänzender Urkunden bzw eines ergänzenden Vorbringens eingeräumt wurde.

35. Mit Urkundenvorlage vom 28.08.2018 legte der Beschwerdeführer innerhalb der in der mündlichen Verhandlung gewährten Frist Kopien des Versicherungsverlaufes zur Rentenauskunft vom 06.02.2016 der Deutschen Rentenversicherung, des Bescheides über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom 27.01.1994 der AOK XXXX, der Mitteilung einer Beorderung des Kreiswehrersatzamtes XXXX vom 20.09.2007 und eine Kopie der Aufhebung der Beorderung vom 13.11.2012 vor. Zu diesen Urkunden brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der durch die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht erfolgten Zusammenlegungen von Behörden sowie urlaubsbedingten Abwesenheiten allenfalls zuständiger Sachbearbeiter eine fristgerechte Beschaffung von weiteren Urkunden nicht mehr möglich gewesen sei und insbesondere eine Detailaufstellung der beruflichen pflichtversicherungsunterliegenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Bundeswehr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den letzen 20 Jahren, die bis zur Aufhebung der Beorderung andauerte, bisher nicht beschafft werden konnte und beantragte die Einräumung einer weiteren Frist von sechs Wochen zur Beschaffung dieser Urkunden. Mit Schreiben vom 05.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer zugestellten Dokumente in Kopie der belangten Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen.35. Mit Urkundenvorlage vom 28.08.2018 legte der Beschwerdeführer innerhalb der in der mündlichen Verhandlung gewährten Frist Kopien des Versicherungsverlaufes zur Rentenauskunft vom 06.02.2016 der Deutschen Rentenversicherung, des Bescheides über die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht vom 27.01.1994 der AOK römisch 40 , der Mitteilung einer Beorderung des Kreiswehrersatzamtes römisch 40 vom 20.09.2007 und eine Kopie der Aufhebung der Beorderung vom 13.11.2012 vor. Zu diesen Urkunden brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund der durch die Aufhebung der allgemeinen Wehrpflicht erfolgten Zusammenlegungen von Behörden sowie urlaubsbedingten Abwesenheiten allenfalls zuständiger Sachbearbeiter eine fristgerechte Beschaffung von weiteren Urkunden nicht mehr möglich gewesen sei und insbesondere eine Detailaufstellung der beruflichen pflichtversicherungsunterliegenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Bundeswehr im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den letzen 20 Jahren, die bis zur Aufhebung der Beorderung andauerte, bisher nicht beschafft werden konnte und beantragte die Einräumung einer weiteren Frist von sechs Wochen zur Beschaffung dieser Urkunden. Mit Schreiben vom 05.09.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer zugestellten Dokumente in Kopie der belangten Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen.

36. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 erstattete die belangte Behörde eine Mitteilung, in der sie vorbrachte, dass der Resevistenstatus nach Erhebungen der belangten Behörde bei der Deutschen Rentenversicherung für die Sozialversicherung grundsätzlich nicht relevant sei. Ein Reservist werde nur für aktive Dienstleistungen (Übung etc.) zum Wehrdienst einberufen. Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis werde für diese Zeit unterbrochen, sodass für diese Zeiten bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen. Es bestehe Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Sozialversicherungsbeiträge würden während einer Übung vom Bund bezahlt. Unter Zitierung von Art 13 Abs 2 lit e VO (EWG) 1408/71 und Art 11 Abs 3 lit d VO (EG) 883/2004 bringt die belangte Behörde vor, dass keinesfalls ein durchgehendes Dienst- bzw Beamtenverhältnis bei Reservisten in Deutschland vorliege. Außerdem sei im vorgelegten deutschen Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Zeit 01.04.1992 bis 30.04.1992 kein Monat, wo ein ganzer Kalendermonat vom Wehrdienst in Deutschland erfasst sei. Dies werde wohl auch für die fehlenden Zeiten bis 2012 gelten. Es lägen bis dato keine Formulare E 101 oder PD A1 aus Deutschland vor, wonach die Tätigkeit aus Österreich den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt werde. Es sei auch kein Antrag auf Ausstellung eines Formulars PD A1 bei der belangten Behörde gestellt worden. Im Weiteren verwies die belangte Behörde auf die zuständige Stelle für die Anforderung des E 101 und auf die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu treffen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2018 einen Pensionsantrag gestellt habe und Österreich aufgrund der aktiven Tätigkeit zuständig bleibe.36. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 erstattete die belangte Behörde eine Mitteilung, in der sie vorbrachte, dass der Resevistenstatus nach Erhebungen der belangten Behörde bei der Deutschen Rentenversicherung für die Sozialversicherung grundsätzlich nicht relevant sei. Ein Reservist werde nur für aktive Dienstleistungen (Übung etc.) zum Wehrdienst einberufen. Ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis werde für diese Zeit unterbrochen, sodass für diese Zeiten bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Leistungsansprüche gegen die Kasse ruhen. Es bestehe Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Sozialversicherungsbeiträge würden während einer Übung vom Bund bezahlt. Unter Zitierung von Artikel 13, Absatz 2, Litera e, VO (EWG) 1408/71 und Artikel 11, Absatz 3, Litera d, VO (EG) 883/2004 bringt die belangte Behörde vor, dass keinesfalls ein durchgehendes Dienst- bzw Beamtenverhältnis bei Reservisten in Deutschland vorliege. Außerdem sei im vorgelegten deutschen Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Zeit 01.04.1992 bis 30.04.1992 kein Monat, wo ein ganzer Kalendermonat vom Wehrdienst in Deutschland erfasst sei. Dies werde wohl auch für die fehlenden Zeiten bis 2012 gelten. Es lägen bis dato keine Formulare E 101 oder PD A1 aus Deutschland vor, wonach die Tätigkeit aus Österreich den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt werde. Es sei auch kein Antrag auf Ausstellung eines Formulars PD A1 bei der belangten Behörde gestellt worden. Im Weiteren verwies die belangte Behörde auf die zuständige Stelle für die Anforderung des E 101 und auf die Möglichkeit eine Ausnahmevereinbarung zu treffen und teilte mit, dass der Beschwerdeführer am 04.09.2018 einen Pensionsantrag gestellt habe und Österreich aufgrund der aktiven Tätigkeit zuständig bleibe.

37. Diesen Schriftsatz übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.10.2018 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte es diesem frei, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten und verwies darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des bisher ermittelten Sachverhalts entscheiden werde, sollte keine Stellungnahme hierzu einlangen.

38. Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zur Vorlage weiterer Unterlagen bis zum 30.11.2018 und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung der nach der letzten Verhandlung vorgelegten Urkunden sowie des Schriftsatzes der belangten Behörde vom 05.09.2018, für den Fall, dass diesem Fristerstreckungsantrag nicht zugestimmt werde. Diesem Ersuchen gab das Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 05.11.2018 bis zum 30.11.2018 Folge.

39. Mit Schriftsatz vom 29.11.2018 erstattete der Beschwerdeführer ein weiteres Vorbringen, in dem er zusammengefasst mitteilte, dass er nunmehr einen Pensionsantrag gestellt habe und ihm von der Pensionsversicherungsanstalt mitgeteilt worden sei, dass die belangte Behörde keine Beitragszeiten aus der Pensionsversicherung für den Zeitraum ab 2008 gemeldet habe und mangels ausreichender Versicherungszeiten daher in Österreich kein Pensionsanspruch bestehe. Ausgehend von der Mitteilung des PVA an den Beschwerdeführer im Pensionsverfahren ergebe sich, dass die belangte Behörde, die im gegenständlichen Verfahren auf dem Standpunkt stehe, der Beschwerdeführer unterliege der Pflichtversicherung sowohl betreffend die Krankenversicherung als auch betreffend die Pensionsversicherung, selbst das Vorliegen der Pflichtversicherung im Leistungsv

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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