Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2188222-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 30.1.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG und §§ 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.2.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 30.1.2018, Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG und Paragraphen 46, 52 und 55 FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.2.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 1.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 2.1.2016 fand die asylrechtliche Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, er habe Afghanistan aus Angst vor den Taliban verlassen. Sein Vater sei bei der afghanischen Nationalarmee gewesen, deshalb sei dieser, als der Beschwerdeführer ein Kleinkind gewesen sei, von den Taliban getötet worden. Vor ca. sechs Jahren hätten die Taliban dann auch noch die Mutter des Beschwerdeführers getötet und wollten ihn mitnehmen, weshalb er sich bei seinem Onkel mütterlicherseits versteckt habe. Vor ca. vier Monaten sei auch der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden, weshalb der Onkel den Beschwerdeführer aus Afghanistan wegeschickt habe. Für den Beschwerdeführer sei das Leben ohne seinen Bruder sehr schwer gewesen.
Der Beschwerdeführer war zwischenzeitlich mehrmals abgängig, tauchte aber immer wieder auf, das Verfahren wurde nicht eingestellt.
Mit Urteil des LG XXXX vom 28.8.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 2.Fall und Abs. 2a 2. Fall SMG und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 28.8.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, 2.Fall und Absatz 2 a, 2. Fall SMG und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Strafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Mit Urteil des LG XXXX vom 5.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom 5.12.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei unbedingt verurteilt.
Am 19.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde oder BFA), statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, Stamm XXXX , an. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan in der Provinz XXXX geboren und in der Provinz XXXX aufgewachsen. Bis zum Verlassen Afghanistans habe er in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Einige Zeit habe er auch bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX , gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht, sei Analphabet und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.Am 19.12.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden belangte Behörde oder BFA), statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen, Stamm römisch 40 , an. Er bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 geboren und in der Provinz römisch 40 aufgewachsen. Bis zum Verlassen Afghanistans habe er in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Einige Zeit habe er auch bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gelebt. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht, sei Analphabet und habe in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet.
Zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien verstorben, er habe noch einen jüngeren Bruder, welcher für ca. 1,5 Jahre verschwunden gewesen, aber nach Zahlung von Lösegeld wieder zurückgekommen sei. Ansonsten habe er noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan und einen weiteren in Pakistan.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern seien durch eine Bombe getötet worden. Der Vater des Beschwerdeführers, ein Landwirt, habe zuvor seinen Pflichtdienst im Militär absolviert. Nach dem Tod der Eltern hätten Nachbarn des Beschwerdeführers die Grundstücke der Familie haben wollen. Der Beschwerdeführer habe als ältester Sohn der Familie abgelehnt. Daraufhin sei er von den Nachbarn geschlagen und mit einem Messer traktiert worden, wodurch der Beschwerdeführer Narben an verschiedenen Körperstellen davongetragen habe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 17.3.2018 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen wurde.
Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 17.4.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt verurteilt. Des Weiteren wurde die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung widerrufen.Mit Urteil des LG Wiener Neustadt vom 17.4.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt verurteilt. Des Weiteren wurde die bedingte Strafnachsicht zur ersten Verurteilung widerrufen.
Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass über den Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Strafhaft die Schubhaft iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt wurde.Mit Schreiben vom 14.12.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass über den Beschwerdeführer nach Verbüßung seiner Strafhaft die Schubhaft iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 21.12.2018 teilte die belangte Behörde mit, dass für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat für den 11.1.2019 zugesagt wurde. Zu einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers kam es aber bis dato nicht.
Mit Schreiben vom 9.1.2019 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben des Polizeianhaltezentrums, in welchem der Beschwerdeführer inhaftiert ist, aus welchem hervorgeht, dass es einen Vorfall der Selbstverletzung des Beschwerdeführers gegeben hat.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.2.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für Pashtu/Pashto eine mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der Beschwerdeführer nochmals eingehend zu seinem Fluchtvorbingen, seinem Leben in Österreich und seinen Familienverhältnissen befragt und es wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den einschlägigen Länderberichten Stellung zu nehmen. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen allfällig vorhandene Deutschzertifikate an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Diese wurden bis dato nicht übermittelt.
Mit Schreiben vom 25.2.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Polizeianhaltezentrum Breitenfeld, in welchem der Beschwerdeführer inhaftiert ist und die Justizanstalt Josefstadt um Mitteilung, ob sich der Beschwerdeführer, wenn ja, aus welchen Gründen, in psychologischer/psychiatrischer oder sonst medizinischer Behandlung befindet oder befand, ob er Medikamente erhalten hat bzw. erhält und wenn ja, welche, sowie hinsichtlich der Justizanstalt, ob der Beschwerdeführer irgendwelche Kurse/Ausbildungen besucht hat.
Mit Schreiben vom 27.2.2019 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in psychologischer/psychiatrischer Behandlung bzw. auch in sonstiger medizinischer Behandlung sei und ein Medikament (Quetiapin) erhalte. Ein Krankenblatt und diverse Befunde wurden beigelegt.
Mit Schreiben vom 7.3.2019 teilte die Justizanstalt Josefstadt mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht in dieser befunden habe. Er sei am 14.12.2018 aus der Justizanstalt Gerasdorf entlassen worden.
Mit Schreiben vom 8.3.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die zuletzt erhaltenen medizinischen Unterlagen und räumte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dazu ein. Bis dato ist von beiden Seiten keine Antwort eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher
Sachverhalt fest:
Zur Person des Beschwerdeführers: