Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 2166476-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1100725807 - 180338880/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.02.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zl. 1100725807 - 180338880/BMI-BFA_NOE_RD, nach Durchführung einer Verhandlung am 14.02.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, Abs. 4, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 9 und 53 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9, Absatz eins,, Absatz 4, 10, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 9 und 53 Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.01.2016 wurde er von der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg, Bezirkspolizeikommando (BPK) Hallein, Polizeiinspektion (PI) Hallein einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, die Al Shabaab hätte mit Milizen der Regierung um die Kontrolle im Heimatort des Beschwerdeführers gekämpft. Sie seien von der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden, weil diese angenommen hätte, der Beschwerdeführer und sein Vater wären auf der Seite der Regierung. Fast alle Leute seien aus XXXX geflohen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 30.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.01.2016 wurde er von der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg, Bezirkspolizeikommando (BPK) Hallein, Polizeiinspektion (PI) Hallein einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, die Al Shabaab hätte mit Milizen der Regierung um die Kontrolle im Heimatort des Beschwerdeführers gekämpft. Sie seien von der Al Shabaab mit dem Umbringen bedroht worden, weil diese angenommen hätte, der Beschwerdeführer und sein Vater wären auf der Seite der Regierung. Fast alle Leute seien aus römisch 40 geflohen.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an der Altersangabe des Beschwerdeführers Zweifel hegte, holte es ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zwecks Altersfeststellung ein und setzte daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2016 als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den XXXX fest.Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an der Altersangabe des Beschwerdeführers Zweifel hegte, holte es ein gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten zwecks Altersfeststellung ein und setzte daraufhin mit Verfahrensanordnung vom 25.05.2016 als Geburtsdatum für das Mindestalter des Beschwerdeführers den römisch 40 fest.
Am 25.01.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem BFA, Regionaldirektion (RD) Niederösterreich, einvernommen.
Der Beschwerdeführer stamme aus XXXX .Der Beschwerdeführer stamme aus römisch 40 .
Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer soweit wesentlich aus, sein Dorf sei von der Al Shabaab regiert worden. Sie hätten ständig die regionale Regierung bekämpft. Sie seien auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn für den Krieg rekrutieren wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe zunächst versucht, ihn vor diesen Leuten zu retten; sie hätten aber den Vater des Beschwerdeführers mit dem Gewehrkolben geschlagen und den Beschwerdeführer zum Stützpunkt in XXXX mitgenommen. Dort hätten sie ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten habe. Entweder eine Waffe zu tragen und für die Al Shabaab zu kämpfen oder von ihnen getötet zu werden, weil er gegen sie wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen wollen und habe zustimmen müssen. Er habe eine Uniform und eine Waffe bekommen. Am Abend sei er mit vielen Al-Shabaab-Leuten in Richtung Kampfort gegangen. Es sei dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss gefasst, von diesen Männern wegzulaufen. Er habe seine Uniform abgelegt und die Waffe weggeworfen. Dann sei er weggelaufen. Er sei weiter nach XXXX gereist und von dort über XXXX , XXXX , XXXX nach Äthiopien.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer soweit wesentlich aus, sein Dorf sei von der Al Shabaab regiert worden. Sie hätten ständig die regionale Regierung bekämpft. Sie seien auch zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten ihn für den Krieg rekrutieren wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe zunächst versucht, ihn vor diesen Leuten zu retten; sie hätten aber den Vater des Beschwerdeführers mit dem Gewehrkolben geschlagen und den Beschwerdeführer zum Stützpunkt in römisch 40 mitgenommen. Dort hätten sie ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer zwei Möglichkeiten habe. Entweder eine Waffe zu tragen und für die Al Shabaab zu kämpfen oder von ihnen getötet zu werden, weil er gegen sie wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht kämpfen wollen und habe zustimmen müssen. Er habe eine Uniform und eine Waffe bekommen. Am Abend sei er mit vielen Al-Shabaab-Leuten in Richtung Kampfort gegangen. Es sei dunkel gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss gefasst, von diesen Männern wegzulaufen. Er habe seine Uniform abgelegt und die Waffe weggeworfen. Dann sei er weggelaufen. Er sei weiter nach römisch 40 gereist und von dort über römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 nach Äthiopien.
Die Al Shabaab habe ungefähr im Jahr 2014 die Macht im Dorf des Beschwerdeführers übernommen. Im achten Monat 2015 seien sie zum Beschwerdeführer nachhause gekommen. Ca. zehn Männer seien das gewesen. Sie seien alle mit AK-47 bewaffnet gewesen und mit Pickups gekommen.
Die Gründe für die Rekrutierungen seien gewesen, dass zuerst die Al Shabaab die Macht im Dorf gehabt habe und viel stärker als die Gegner gewesen seien. Mit der Zeit hätten sie viele Kämpfer verloren und hätte junge Leute rekrutieren müssen.
Aufgefordert genau den Besuch der Al Shabaab zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, Männer der Al Shabaab seien untertags zum Beschwerdeführer nachhause gekommen und hätten den Beschwerdeführer gewollt. Sein Vater habe ihn festgehalten, woraufhin dieser geschlagen worden sei und dem Beschwerdeführer die Augen verbunden worden seien. Sie hätten ihn mit verbundenen Augen mit dem Auto entführt und ihn in ein Haus gebracht. Dort hätten sie ihn vor die Wahl gestellt, entweder für sie zu kämpfen oder sie würden ihn töten. Da er nicht habe sterben wollen, hätte er sich dafür entschieden, für die Al Shabaab zu kämpfen.
Die Al Shabaab hätte ihm gleich am Abend eine Waffe gegeben, ohne ihm zu zeigen, wie man diese bediene. Er wisse nicht, wie man diese bediene. Zusammen mit dem Beschwerdeführer hätten sie fünf weitere Jugendliche entführt.
Befrgagt, warum die Al-Shabaab-Männer dem Beschwerdeführer eine Waffe hätten geben sollen, ohne ihm die Bedienung zu erklären, gab der Beschwerdeführer an, er hätte nichts machen können, er sei vor die Wahl gestellt worden und hätte nicht getötet werden wollen.
Stunden nach seiner Entführung hätte der Beschwerdeführer gleich am selben Abend in den Krieg ziehen müssen. Sie hätten ihm die Richtung gezeigt, wo gekämpft worden sei. Alle Jugendlichen, die mit dem Beschwerdeführer entführt worden seien, hätten in Richtung des Kampfortes ziehen müssen. Der Beschwerdeführer sei von der Route abgewichen und habe seine Waffe weggeworfen. Da es bereits finster gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer von den anderen nicht gesehen worden. Er habe die Gegend gut gekannt. Er habe seine Uniform weggeworfen, darunter habe er ein Unterhemd und eine lange Unterhose angehabt.
Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Khattransporter ca. 200-300 km nach XXXX gefahren, der Beschwerdeführer sei fast den ganzen Tag unterwegs gewesen. Gleich nach seiner Flucht sei er zu einer Autostation, wo man mit Khat handle, gegangen. Er habe "denen" gesagt, dass er vor der Al Shabaab flüchte, deshalb hätten sie ihn mitgenommen.Der Beschwerdeführer sei dann mit einem Khattransporter ca. 200-300 km nach römisch 40 gefahren, der Beschwerdeführer sei fast den ganzen Tag unterwegs gewesen. Gleich nach seiner Flucht sei er zu einer Autostation, wo man mit Khat handle, gegangen. Er habe "denen" gesagt, dass er vor der Al Shabaab flüchte, deshalb hätten sie ihn mitgenommen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der Erstbefragung ganz anders geschildert habe, gab er an, er habe die Gründe nur kurz geschildert, er könne nicht gut Deutsch und er habe niemanden gehabt, der ihm das Protokoll der Erstbefragung vorlese.
Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zahl 1100725807 / 160000639 RD NÖ wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 22.06.2017, Zahl 1100725807 / 160000639 RD NÖ wies das BFA, RD Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm gem. § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 22.06.2018 gewährte Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 4 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. § 55 Abs. 1 Z 1-3 FPG mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 22.06.2018 gewährte Aufenthaltsbewilligung (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gem. Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, FPG mit 14 Tagen fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen richtet sich die gegenständliche, fristgerecht erhobene Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zu den Verfahren W159 2166476-1 und W159 2166476-2 am 14.02.2019 eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer mit einer Rechtsberaterin der ARGE Rechtsberatung erschien. Das BFA hatte sich in der Beschwerdevorlage zur hg. Zahl W159 2166476-1 von der Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung entschuldigt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Minderheitenclan der XXXX anzugehören und von den anderen somalischen Stämmen verfolgt zu werden. Er sei diskriminiert worden, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er auch sein Land verlassen. Wenn er mit seinen Schulkameraden zur Schule gegangen sei, hätten sie den Beschwerdeführer geschimpft. Er hätte nicht mit ihnen reden können. Wenn er mit ihnen zusammen gehen habe wollen, hätten sie gesagt, er solle alleine gehen. Er hätte auch nicht mit ihnen spielen dürfen.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Minderheitenclan der römisch 40 anzugehören und von den anderen somalischen Stämmen verfolgt zu werden. Er sei diskriminiert worden, aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er auch sein Land verlassen. Wenn er mit seinen Schulkameraden zur Schule gegangen sei, hätten sie den Beschwerdeführer geschimpft. Er hätte nicht mit ihnen reden können. Wenn er mit ihnen zusammen gehen habe wollen, hätten sie gesagt, er solle alleine gehen. Er hätte auch nicht mit ihnen spielen dürfen.
Mit staatlichen Behördenorganen habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt. Im Jahr 2005 habe die islamistische Gruppierung seine Heimatstadt erobert, seit 2008 sei diese dort an der Macht. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim BFA gesagt habe, dass die Al Shabaab erst 2014 in seiner Heimatstadt an die Macht gekommen sei, gab der Beschwerdeführer an, das stimme, aber 2008 sei sie schon in einem Teil an der Macht gewesen.
Unter der Al-Shabaab-Herrschaft sei das Leben sehr schwierig gewesen, es sei ein Kriegsgebiet gewesen, man habe ein normales Leben nicht führen können. Man habe unter der Al-Shabaab-Herrschaft keine Hobbys haben dürfen. Wenn jemand geraucht oder Khat gekaut habe, sei dies nicht erlaubt gewesen. Alle Bewohner seien dazu aufgefordert worden, dass man fünfmal am Tag in die Moschee komme und bete.
Der Beschwerdeführer habe den ersten Kontakt zur Al Shabaab im Juli 2015 gehabt. Zuerst seien sie in die Wohnung des Beschwerdeführers gekommen und hätten seinem Vater vorgeworfen, dass er für die Regierung arbeite. Sein Vater habe gesagt, dass das nicht stimmen würde, dann seien die Al-Shabaab-Mitglieder wieder weggegangen. Ca. zwei Tage später seien sie wiedergekommen. Es habe vorher Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der Al Shabaab gegeben, die Al Shabaab habe viele Jugendliche gebraucht und hätten den Beschwerdeführer rekrutieren wollen. Sie seien mit einem Toyota Land Cruiser zur Familie des Beschwerdeführers nachhause gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe das verhindern wollen, aber die Al-Shabaab-Männer hätten ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen. Dann hätten sie den Beschwerdeführer mit verbundenen Augen mitgenommen. Damals sei des Al-Shabaab-Stützpunkt außerhalb der Stadt gewesen, dort hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Es seien vier oder fünf schwerbewaffnete, maskierte Männer gewesen.
Fünf Al-Shabaab-Mitglieder und ca. zehn Jugendliche seien auf dem Pickup gewesen. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, hätten sie ihn mit Gewalt in den Pickup gezerrt.
Befragt, ob der Beschwerdeführer den Al-Shabaab-Stützpunkt näher beschreiben könne, gab er an, als sie unterwegs gewesen seien, hätten sie ihm die Augen verbunden. Es sei kein richtiges Lager gewesen, sie hätten sich selbst etwas aufgebaut. Es sei eine Mauer rund herum gewesen und es hätte auch ein paar Zimmer gegeben. Das Zimmer, in dem der Beschwerdeführer angehalten worden sei, sei aus Stein gewesen. Sie hätten auf einem Sandboden schlafen müssen, es hätte auch keine Fenster gegeben und es sei sehr dunkel gewesen. Ca. 30 Gefangene seien dort gewesen, sie seien alle jugendlich gewesen.
Sie seien am späten Nachmittag dort angekommen. Am nächsten Tag in der Früh seien Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und der Al Shabaab ausgebrochen, sie hätten die Jugendlichen im Kampf einsetzen wollen. Jeder hätte eine Kleidung und eine Waffe bekommen. Man hätte sie nicht gefragt, ob sie an einem Krieg teilnehmen könnten. Es hätte auch keine Zeit gegeben, um nachzufragen, weil die Kampfhandlungen immer näher gekommen seien.
Der Beschwerdeführer hätte eine Militärkleidung bekommen. Er glaube, er habe eine russische Waffe (AK) bekommen. Im Gebrauch dieser Waffe sei er nicht unterwiesen worden. Er sei nur ein paar Stunden dort gewesen, er habe keine Form von Training erhalten. Die Al-Shabaab-Mitglieder würden glauben, dass jeder in Somalia sich mit Waffen auskenne. Religiöse Unterweisungen habe er in der Unterkunft auch keine bekommen, in der Stadt würden sie herumgehen und mit Lautsprecher zu den Leuten predigen.
In der Früh sei es noch sehr dunkel gewesen. Sie hätten sie ins Kriegsgebiet bringen wollen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Er habe gewusst, wenn er dorthin gebracht würde, würde er getötet. Er habe sich entschlossen, wegzulaufen. Dadurch, dass es dunkel gewesen sei und Bäume gegeben habe, habe er eine Chance erhalten, sich hinter einem Baum zu verstecken. Sie hätten ihn nicht gesehen, weil viele Häftlinge vor und nach ihm gewesen seien. Nachdem sie vorbeigegangen seien, sei er auf die andere Seite gelaufen. Von dort hätte er zum Haus seiner Familie ca. 30 Minuten gebraucht. Er habe sich gedacht, zuhause würde ihn die Al Shabaab suchen. Er sei in die Stadt zu einer Bushaltestelle gegangen, dort fände man Autos, die nach XXXX fahren würden: Dort seien viele Autos gewesen, die Khat in die Stadt brächten. Der Beschwerdeführer habe einen dieser Fahrer gebeten, ihn mitzunehmen.In der Früh sei es noch sehr dunkel gewesen. Sie hätten sie ins Kriegsgebiet bringen wollen, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt. Er habe gewusst, wenn er dorthin gebracht würde, würde er getötet. Er habe sich entschlossen, wegzulaufen. Dadurch, dass es dunkel gewesen sei und Bäume gegeben habe, habe er eine Chance erhalten, sich hinter einem Baum zu verstecken. Sie hätten ihn nicht gesehen, weil viele Häftlinge vor und nach ihm gewesen seien. Nachdem sie vorbeigegangen seien, sei er auf die andere Seite gelaufen. Von dort hätte er zum Haus seiner Familie ca. 30 Minuten gebraucht. Er habe sich gedacht, zuhause würde ihn die Al Shabaab suchen. Er sei in die Stadt zu einer Bushaltestelle gegangen, dort fände man Autos, die nach römisch 40 fahren würden: Dort seien viele Autos gewesen, die Khat in die Stadt brächten. Der Beschwerdeführer habe einen dieser Fahrer gebeten, ihn mitzunehmen.
Zu den näheren Umständen seiner Flucht befragt gab der Beschwerdeführer an, es hätten ihn möglicherweise ein paar Häftlinge fliehen gesehen, aber nichts gesagt. Ob ihm jemand nachgelaufen oder nachgeschossen habe, wisse er nicht. Er habe zwar Schüsse gehört, wisse aber nicht, ob diese ihm gegolten hätten. Er habe seine Waffe liegengelassen und dort, wo er sich nach längerer Zeit laufen versteckt habe, die Kleidung weggeworfen. Zur Busstation sei er zu Fuß gegangen. Er sei nicht mehr Länger in Somalia gewesen. Im Juli 2015 habe er das Land verlassen. Er sei mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Äthiopien gefahren. Die Flucht habe sein Onkel, der in Südafrika lebe, finanziert. Die Telefonnummer seines Onkels habe er gekannt, weil er ihn immer angerufen habe. Als er in Libyen angekommen sei, habe er seinen Onkel angerufen. Dann habe die Familie des Beschwerdeführers das Geld an die Schleppergruppe überwiesen.
Der Beschwerdeführer habe kein Handy dabeigehabt, sein Vater sei der einzige gewesen, der ein Handy gehabt habe. Als der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, habe er kein Handy bei sich gehabt, aber bevor ihn die Al Shabaab entführt habe, hätte er das Handy seines Vaters bei sich haben dürfen. Wenn sein Vater zuhause gewesen sei, hätte er es sich kurz ausgeborgt.
Kontakt nach Somalia habe der Beschwerdeführer keinen mehr, es gebe kein Handy und keine Festnetznummer, auf denen der Beschwerdeführer anrufen könne.
Der Beschwerdeführer wurde noch zu seiner Integration befragt. Zu seiner Delinquenz brachte der Beschwerdeführer vor, er habe einen Fehler begangen und es tue ihm leid.
Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden. Nach Mogadischu könne der Beschwerdeführer nicht gehen, weil er sich dort nicht auskenne. Die Al Shabaab sei auch dort für Explosionen und Morde verantwortlich. Es könne sein, dass die Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr so stark sei, aber sie sei dort nach wie vor.
Die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers gab folgende Stellungahme ab (Fehler berichtigt): "Der Beschwerdeführer hat in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung zu erwarten, da er sich der Zwangsrekrutierung der Al Shabaab entzogen hat. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation bestätigt, dass in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Zwangsrekrutierungen an der Tagesordnung stehen. Bezugnehmend auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes muss ausgeführt werden, dass dieser vom BFA nur aufgrund der angenommenen Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage stattgefunden hat. Anhand des Länderinformationsblattes ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich diese gravierend und nachhaltig änderte. Die Statusrichtlinie verlangt, eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse und eine Nachhaltigkeit der Veränderung im Herkunftsstaats des Beschwerdeführers. Dieser erfordert, auch einen längeren Beobachtungszeitraum, keinesfalls ausreichend ist es, dass bloß eine wesentliche Besserung eingetreten ist. Somit hat sich die Lage nicht verändert und die Aberkennung des subsidiären Schutzes ist nicht rechtmäßig. Weiters verweise ich, bezugnehmend der vorgebrachten Fluchtgründe, auf die Beschwerde vom 18.07.2017 und beantrage beiden Beschwerden stattzugeben."
Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2019, W159 2166476-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 22.06.2017 als unbegründet abgewiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 14.03.2019, W159 2166476-1/19E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 22.06.2017 als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: